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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL FÖJ-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

3.1 Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Stellen des FÖJ, sofern sie über eine im Bereich des Natur- und Umweltschutzes angesiedelte Einrichtung (Einsatzstelle) verfügen, die für eine ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit der oder des Teilnehmenden am FÖJ geeignet ist.

Dies können sein

  • Verbände, Vereine und Stiftungen im Umweltbereich,

  • kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,

  • Einrichtungen der Jugendbildung und -pflege sowie der Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Ökologie,

  • Einrichtungen des gemeinnützig organisierten Sports oder der entwicklungspolitischen Arbeit jeweils mit Bezug zu ökologischen Themen,

  • wissenschaftliche Einrichtungen mit ökologischen Arbeitsgegenständen,

  • kirchliche Einrichtungen mit dem Schwerpunkt Ökologie.

3.2 Über die Zulassung als anerkannte Stelle des FÖJ entscheidet die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn sich die entsprechende Stelle verpflichtet, für das Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge der Teilnehmenden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)