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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL FÖJ-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

4.1 Die anerkannte Stelle des FÖJ darf den Teilnehmenden nicht mehr als die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG vorgesehenen Leistungen gewähren.

4.2 Die Teilnehmenden am FÖJ

  • müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • verpflichten sich, das FÖJ für eine Dauer von bis zu 12 Monaten, mindestens aber für die Dauer von 6 Monaten zu leisten; wurde bereits ein anderer mindestens sechsmonatiger gesetzlich geregelter Freiwilligendienst absolviert, darf die Gesamtdauer aller Freiwilligendienste nicht mehr als 18 Monate betragen,

  • müssen an den im Rahmen des FÖJ vom Träger durchzuführenden Seminaren teilnehmen.

4.3 Die anerkannte Stelle des FÖJ hat mit den Teilnehmenden einen Vertrag zu schließen, in dem mindestens zu regeln sind

  • die Rechte und Pflichten der anerkannten Stelle sowie der oder des Teilnehmenden,

  • die Gewährung eines monatlich zu zahlenden Taschengeldes, die Fortzahlung des Taschengeldes im Krankheitsfall sowie die Gewährung von Urlaub,

  • die Bestellung einer persönlichen Betreuungskraft,

  • die Freistellung zur Teilnahme an FÖJ-Seminaren und -Arbeitstagungen.

4.4 Kommunalen Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften können Zuwendungen auch dann gewährt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall nicht die Wertgrenze nach den VV-Gk erreicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)