Abschnitt 6 RL FÖJ-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FÖJ-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
6.1 Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass die anerkannte Stelle des FÖJ der oder dem Teilnehmenden entsprechend den Bestimmungen nach Nummer 5.2 den Betrag gewährt.
6.2 Wird der Vertrag (Nummer 4.3) vorzeitig mitten im Monat aufgelöst, so wird die Zuwendung für diesen Monat anteilig berechnet. Sie beträgt ein Dreißigstel des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Monatsbetrages pro Tag.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)