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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL FÖJ-Erl - Anweisung zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO sowie die Vorschriften des NVwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz. Sie entscheidet über die Gewährung der Zuwendung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Teilnehmenden an die anerkannten Stellen des FÖJ.

7.3 Für die Antragstellung ist der bei der Bewilligungsbehörde zu beziehende Vordruck zu verwenden.

7.4 Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich der Zeitraum eines FÖJ vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

7.5 Die für das FÖJ festgesetzte Zuwendung wird in drei Teilbeträgen an den Zuwendungsempfänger gezahlt, und zwar jeweils ein Drittel des Zuwendungsbetrages zum 1. November und 1. März innerhalb des Bewilligungszeitraumes sowie nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.6 Die anerkannte Stelle des FÖJ ist für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Sie hat auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

7.7 Bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das FÖJ endet, ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht und - anstelle eines zahlenmäßigen Nachweises - aus einer Zusammenstellung von folgenden Bescheinigungen und Bestätigungen:

  • Ausfertigung des Vertrages zwischen der anerkannten Stelle und der oder dem Teilnehmenden über die Durchführung des FÖJ, ggf. auch des Auflösungsvertrages,

  • eigenhändig unterschriebene Bestätigung der oder des Teilnehmenden, dass die anerkannte Stelle monatlich den Betrag entsprechend den Bestimmungen nach Nummer 5.2 abzüglich Lohnsteuer gezahlt hat, und zwar unter Angabe von Name, Geburtstag, Wohnort und Anschrift,

  • Bescheinigung der örtlichen Krankenkasse, dass die anerkannte Stelle für die einzelne Teilnehmende oder den einzelnen Teilnehmenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)