Abschnitt 5 RL FÖJ-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FÖJ-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Teilnehmender oder Teilnehmendem für die Dauer des FÖJ (siehe auch Nummer 4.2) pauschal monatlich
- | bei freier Unterkunft und Verpflegung (davon sind 230 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen), | 482 EUR |
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- | bei freier Verpflegung (davon sind 290 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen), | 438 EUR |
- | bei freier Unterkunft (davon sind 290 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen), | 434 EUR |
- | ohne Unterkunft und Verpflegung (davon sind 350 EUR an die Teilnehmende oder den Teilnehmenden auszuzahlen). | 390 EUR |
Der Anteil des Taschengeldes am Auszahlungsbetrag beträgt in allen Fällen 230 EUR.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)