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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL FÖJ-Erl - Zuwendungszweck

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (Richtlinie FÖJ)
Redaktionelle Abkürzung
RL FÖJ-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

1.1 Das Land gewährt im Rahmen des JFDG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ), um den nachhaltigen Umgang junger Menschen mit Natur und Umwelt zu stärken sowie Umweltbewusstsein zu entwickeln, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

1.2 Zweck der Förderung ist es, die anerkannten Stellen des FÖJ von den Aufwendungen teilweise zu entlasten, die sie den Teilnehmenden am FÖJ gewähren.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 20)