Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 31.05.2012, Az.: 18 A 3237/11

Dienstvergehen; Entfernung; Erkrankung; Krankschreibung; Nebentätigkeit; ungenehmigte Nebentätigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
31.05.2012
Aktenzeichen
18 A 3237/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der beklagte Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig. Er wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der 1975 geborene Beklagte wurde zuletzt nach Abschluss seiner Aufstiegsausbildung am D..2009 zum Polizeikommissar ernannt und ist bei der Klagebehörde tätig. Er ist in 2. Ehe verheiratet, aus dieser Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder.

Im August 2007 wurde ein Strafverfahren gegen den Beamten wegen Nötigung im Rahmen einer Unfallaufnahme durch das Strafgericht gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Disziplinarverfahren wurde nicht eingeleitet.

Bereits im September 2006 wurde dem Kläger die Nebentätigkeit „Handelsvertretung für Modellbau und Spielwaren bei Fa. Modellbau E. mit der Maßgabe genehmigt, dass die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten werden durfte (Beiakte A Bl. 133). Nach dem Antrag des Beklagten auf Genehmigung sollte eine Vergütung hierfür nicht gezahlt werden. Hinsichtlich des „F. Flugzeug-Modelbau“ sind in der Beiakte E die Jahresabschlüsse 2006 und 2007 abgeheftet, die einen Jahresverlust von 9.219,48 € (bei 27.510,70 € Umsatzerlösen) bzw. 3.849,07 € ausweisen (Bl. 194 ff. bzw. Bl. 201 ff., jew. Beiakte E).

Im Mai 2008 meldete der Beklagte ein Gewerbe „Zaunbau, Garten- und Landschaftsbau“ bei der Stadt G. an (Bl. 41 Beiakte E). Unter „H..de“ wurde auf dieses Unternehmen im Internet hingewiesen, ebenso auf anderen Internet-Seiten (Bl. 43, 43 a, 43 b, 43 c. Beiakte E).

Eine Ende Oktober 2008 beantragte der Beklagte die Genehmigung für eine Tätigkeit in der I. GmbH & Co KG J. (Bl. 37 Beiakte E); diese Tätigkeit wurde jedoch nicht genehmigt.

Im Frühjahr 2009 stieß die Klagebehörde auf einen Internet-Auftritt eines Unternehmens „K.“ (Bl. 44 ff. Beiakte E).

Während seines Aufenthalts an der Polizeiakademie Niedersachsen (PA) hielt der Beklagte entgegen getroffener Absprachen in der zur Verfügung gestellten Wohneinheit einen zweiten Hund. Außerdem wurden im Verlauf eines Streites mit einer Mitbewohnerin Ende September 2009 zwei Glastüren der Wohnung beschädigt und darüber vom Beklagten keine Meldung gemacht. Der Beamte beauftragte vielmehr selbst eine Glaserei, um den Schaden zu beheben.

Am 21.10.2009 erschien der Beklagte nicht zum Unterricht. Eine (rückwirkende) Krankmeldung wurde erst am Folgetag vorgelegt (Bl. 14 Beiakte E), der Beamte meldete sich zuvor lediglich bei einer Mitschülerin. Es bestand die Anordnung, bereits ab dem ersten Tag eine Krankmeldung vorzulegen.

Am 27.03.2009 ergriff der Beklagte ohne vorherige Absprache bei der öffentlichen Diplomierungsfeier das Wort (vgl. Bl. 54 f. Beiakte E).

Ende März 2009 leitete daraufhin die Klagebehörde ein Disziplinarverfahren wegen der Vorwürfe

- Haltung eines zweiten Hundes in der Polizei Akademie (PA)

- Beschädigung zweier Glastüren in der PA

- unentschuldigtes Fernbleiben am 21.10.2009

- Betreiben eines Unternehmens „L.“ ohne Genehmigung

- Betreiben eines Unternehmens „F. Landschaftsbau“ ohne Genehmigung

- Auftritt/Äußerungen bei der Diplomierungsfeier am 27.03.2009

ein.

Hinsichtlich der Hundehaltung, des Streites mit einer Mitbewohnerin und der Frage von Nebentätigkeiten vernahm die Klagebehörde die Zeugin PK’in M.. Auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 30.07.2009 (Bl. 103 ff. Beiakte E) wird Bezug genommen.

Die Zeugin N. äußerte sich unter dem 06.08.2009 schriftlich. Auch insoweit wird auf die Äußerungen (Bl. 120 ff. Beiakte E) Bezug genommen. Am 03.06.2010 wurde die Zeugin dann noch einmal vernommen. Auf das Protokoll der Zeugenvernehmung (Beiakte G Bl. 139 ff.) wird verwiesen.

Der Beklagte besuchte in der Zeit vom 17.08.2009 bis 21.08.2009 und vom 05.10.2009 bis 09.10.2009 Fortbildungsveranstaltungen des „O.

Aufgrund einer Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14.09.2009 - 18 E 3651/09 - wurde am 29.09.2009 die Wohnung des Beklagten durchsucht. Auf den Durchsuchungsbericht (Bl. 152 ff. Beiakte E), die Auswerteberichte (Bl. 216 ff und Bl. 232 ff. Beiakte E) und den Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Instituts (Bl. 253 ff. Beiakte E) wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen.

Am 23.11.2009 wurde der Zeuge P. und am 27.11.2009 der Zeuge Q. vernommen. Wegen der Aussagen wird auf die entsprechenden Protokolle (Bl. 307 ff. bzw. Bl. 327 ff. Beiakte E) Bezug genommen.

Wegen der Fehlzeiten (Krankschreibungen) des Beklagten wird auf Bl. 341 ff. der Beiakte E Bezug genommen.

Unter dem Datum 01.02.2010 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der unerlaubten Nebentätigkeit für weitere Unternehmen - zum Teil während Zeiten der Krankschreibung - und hinsichtlich des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung in Kempen in der Zeit vom 17.08.2009 bis 21.08.2009 bzw. vom 05.10.2009 bis 09.10.2009 und einer Tätigkeit für „Modellbau E.“ über den genehmigten Umfang hinaus aus.

Mit Verfügung vom 15.02.2010 wurde der Beklagte gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes enthoben und gleichzeitig 20 v. H. der Dienstbezüge einbehalten.

Der Beklagte beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Hannover, diese Maßnahmen auszusetzen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 06.05.2010 - 18 B 1347/10 - vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Beklagten wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Beschluss vom 17.08.2010 - 20 ZD 4/10 - zurück.

Bereits im März 2010 stieß die Klagebehörde auf den Internetauftritt eines Unternehmens namens „R., welches u.a. Kanalsanierungen anbot. Als Inhaberin des Unternehmens war eine Isabelle G. aufgeführt, als Domaininhaber war jedoch der Beklagte registriert. Das Unternehmen selbst wurde von der Inhaberin am 16.09.2009 bei der Stadt J. als Gewerbe angemeldet.

Mit Schreiben vom 24.03.2010 dehnte die Klagebehörde das Disziplinarverfahren auf dem Vorwurf der Ausübung einer nicht angezeigten und nicht genehmigten Nebentätigkeit hinsichtlich der der Fa. „R. aus. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass der Vorwurf, ohne erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung für ein Unternehmen „S.“ tätig geworden sei, nicht mehr aufrechterhalten werde.

Am 27.05.2010 wurde die Zeugin T. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung verwiesen (Beiakte G Bl. 17 ff.).

Aufgrund der Angaben der Zeugin T. mit Einzelheiten des Streites zwischen der Zeugin N. und dem Beklagten dehnte die Klagebehörde mit Schreiben vom 31.05.2010 das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, die Zeugin N. bei dem in Rede stehenden Streit geschubst und gewürgt zu haben.

Es wurden die Zeugen U. am 08.06.2010, V. am 14.06.2010 und W. am 17.06.2010 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das jeweilige Protokoll der Zeugenvernehmung verwiesen (Beiakte G Bl. 69 ff. bzw. Bl. 73 ff bzw. Bl. 92 ff).

Das Amtsgericht X. verurteilte den Beklagten am 27.09.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Lasten der Zeugin N. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Beiakte G Bl. 290 ff.). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beklagte seine Berufung hiergegen zurückgenommen hat.

Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Äußerung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.

Die Klagebehörde hat am 25.08.2011 Klage erhoben.

Sie wirft dem Beklagten ein Dienstvergehen durch folgende Dienstpflichtverletzungen vor:

- er habe sich durch die Ausübung nach altem Recht nicht genehmigter und nicht genehmigungsfähiger - bzw. nach neuem Recht nicht angezeigter und untersagungsbedürftiger - Nebentätigkeiten für
- das Unternehmen Modellbau E.
- das Unternehmen L. für Immobilienmakler
- das Unternehmen F. Zaunbau GmbH
- das Unternehmen I. GmbH & Co KG
- das Unternehmen J. / Kanalsanierung
nicht seinen Dienstpflichten mit voller Hingabe gewidmet und auch seine Pflicht zur Gesunderhaltung in schwerwiegender Weise verletzt;

- er habe durch die Körperverletzung zu Lasten der Zeugin N. gegen die Strafgesetze verstoßen;

- er habe seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten verletzt, indem er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Zeugin N. in einer Dienstwohnung Landeseigentum zerstört habe (Glastür);

- er habe Weisungen nicht befolgt, indem er einen zweiten Hund in der Polizeiunterkunft gehalten habe, obwohl er nur einen Hund halten durfte und auch nur für einen Hund bezahlt habe;

- er sei am 21.10.2008 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben;

- er sei bei der Diplomierungsfeier seines Studienjahrganges unangemessen aufgetreten und habe dadurch seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten verletzt.

Hinsichtlich der Nebentätigkeit für das Unternehmen Modellbau E. habe der Kläger angegeben, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt werde. Bei dem 2006 erzielten Umsatz könne von einer vergütungsfreien Nebentätigkeit nicht mehr die Rede sei. Die vorliegenden Unterlagen deuteten auch darauf hin, dass die Tätigkeit den Umfang von 5 Wochenstunden überschritten haben, zudem habe er dieses Gewerbe bereits im Januar 2006 und damit weit vor Stellung des Genehmigungsantrages und der Genehmigung schon ausgeübt.

Hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeiten wiege es besonders schwer, dass er diese auch während Zeiten einer Krankschreibung ausgeübt habe.

Der Beklagte habe äußerst nachhaltig versucht, sich eine berufliche Zweitexistenz mit mehreren Standbeinen aufzubauen, so dass er sich innerlich immer weiter von seinem Dienstherrn gelöst habe. Allein die anhaltende und umfangreiche Ausübung von in ihrem Umfang keineswegs genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten - zumal auch während Krankheitszeiten - spreche bereits für die Höchstmaßnahme. Es sei ein Vertrauensverlust eingetreten, der nicht mehr geheilt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, er habe kein Dienstvergehen begangen.

Im Einzelnen:

1. Nebentätigkeiten

1.1 Modellbau E.

Diese Nebentätigkeit sei genehmigt gewesen. Den vorgegebenen Rahmen habe er nicht überzogen. Er habe auch keine Einnahmen erzielt, sondern nur Verluste erwirtschaftet.

1.2L.   

Er habe nur einen Auftrag ausgeführt und dazu 7 Tage benötigt. Der Dienstbetrieb sei nicht beeinträchtigt gewesen.

1.3Zaunbauarbeiten

Der Umfang der Tätigkeit sei verhältnismäßig gering gewesen.

1.4Lohnzahlungen I. GmbH & Co KG

Zunächst trug sein Prozessbevollmächtigter vor, er, der Beklagte, habe keine Tätigkeit für das Unternehmen seiner Mutter ausgeübt. Vielmehr habe seine Mutter ihm Zuwendungen gezahlt (Bl. 95 GA). Später trug der Beklagte selbst vor, dies sei unzutreffend. Vielmehr habe ihm und seiner Ehefrau seine Mutter auf Basis eines „Vier-Hundert-Euro-Vertrages“ die Gelder gezahlt (Bl. 111 GA).

J./ Kanalsanierung

Der erste Kurs habe zum Erwerb eines Qualifikationsnachweises führen sollen, den das Unternehmen der Mutter für die Erweiterung des Geschäftsfeldes benötigt habe. Den zweiten Kurs bei der K. habe er in Vertretung für seinen Vater besucht, der wegen des Todes des Großvaters nicht habe teilnehmen können. Er sei zwar zu dieser Zeit krankgeschrieben gewesen, die Lehrgangsteilnahme habe seine Gesundheit jedoch nicht gefährdet.

Mit Ausnahme der Lehrgangsteilnahme sei er für die Firma J. nicht tätig geworden.

2. Körperverletzung

Er sei zwar wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden, bestreite die Tat aber weiterhin.

3. Sachbeschädigung (Glastüren)

Die größere Scheibe sei durch die Zeugin N. beim Zuschlagen einer Tür beschädigt worden, die kleinere durch sein Verschulden durch Zuschlagen der Tür. Er habe dies nicht für meldepflichtig gehalten, sondern als Mieter den Schaden selbst reparieren lassen.

4. Hundehaltung

Dass er einen 2. Hund gehalten habe, sei allgemein bekannt gewesen. Auch andere Beamte hätten mehrere Hunde gehabt, ohne dass etwas dagegen unternommen worden sei. Dies sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

5. Fernbleiben vom Unterricht

Er sei noch am 21.10.2008 beim Arzt gewesen, dieser habe ihn - weil der Computer schon ausgeschaltet gewesen sei - jedoch erst am nächsten Tag eine Krankmeldung ausgestellt.

6. Diplomierungsfeier

Die Gruppe der Lehrgangsteilnehmer habe ihn aufgefordert, die Diplomierungsrede zu halten. Man sei davon ausgegangen, dass die Rede gehalten werden durfte, Der Leiter der Polizeiakademie habe ihn anstandslos auf eine entsprechende Frage auf das Podium gelassen. Das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sei nicht beschädigt worden.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Beamte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Er hat die ihm gemäß § 34 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen.

Gem. § 34 BeamtStG haben Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese beamtenrechtlichen Pflichten hat der Beklagte fortgesetzt in mannigfaltiger Weise verstoßen.

Zum einen hat der Beklagte eine vorsätzliche Körperverletzung begangen und dadurch gegen seine Pflichten aus § 34 BeamtStG verstoßen.

Der Beklagte ist vom Amtsgericht X. rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt worden. An die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist das erkennende Gericht gebunden, § 24 Abs. 1 NDiszG. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen des Amtsgerichtes offenkundig unrichtig sind, liegen nicht vor. Das reine Bestreiten der Körperverletzung durch den Beklagten allein bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind.

Ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer vorsätzlichen Straftat gerade das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, ist bei Fehlen von Milderungsgründen im Regelfall wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes und Ansehensschadens aus dem Dienst zu entfernen.

Ob danach der Beklagte allein bereits deshalb aus dem Dienst zu entfernen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte hat insbesondere dadurch gegen seine o.g. beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, in dem er sich nachhaltig und über einen längeren Zeitraum durch nicht genehmigte bzw. nicht angezeigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten ein zweites berufliches und wirtschaftliches Standbein geschaffen bzw. zu schaffen versucht hat, diesen Nebentätigkeiten zum Teil auch während Zeiten nachgegangen ist, in denen er nach ärztlichem Attest dienstunfähig erkrankt war und sich damit immer weiter von seinem Dienstherrn gelöst hat. Er hat dadurch seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 62 S. 2 NBG a.F./§ 34 S. 3 BeamtStG) und seine Dienstpflicht zur Gesunderhaltung (§ 62 S. 1 NBG a.F./§ 34 S.1 BeamtStG) verletzt (vgl. zu dieser Frage auch OVG.NRW, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 - Juris Langtext Rn. 11 ff. mwN; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, Juris; BVerwGE 113, 337; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 10013/98 -, NVwZ-RR 1999, 325). Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstpflichtverletzungen war der Beklagte jedenfalls aus dem Dienst zu entfernen.

Die Kammer ist aufgrund der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den darin enthaltenen Beweismitteln davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Klageschrift genannten Nebentätigkeiten über einen langen Zeitraum und auch während Zeiten, in denen er dienstunfähig erkrankt war, ausgeübt hat. Bis auf die Tätigkeit „Handelsvertretung für Modellbau und Spielwaren bei Fa. Modellbau E.“ kann der Beklagte keine Nebentätigkeitsgenehmigung vorweisen bzw. fehlt es nach neuem Recht schon an einer entsprechenden Anzeige der Tätigkeit. Die Tätigkeiten wären - da sie jeweils eine weitere hauptberufliche Tätigkeit darstellten - auch nicht genehmigungsfähig gewesen, insbesondere wurde dem Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit „Zaunbau“ nicht stattgegeben. Soweit hinsichtlich der „Handelsvertretung für Modellbau und Spielwaren bei Fa. Modellbau E.“ eine Nebentätigkeitsgenehmigung ausgesprochen wurde, ist die Kammer überzeugt, dass der Beklagte den von dieser Genehmigung gezogenen Rahmen überschritten hat.

Im Beschluss des VG Hannover vom 06.05.2010 - 18 B 1347/10 - heißt es u.a. dazu:

„Nach der Sachlage, so wie sie sich dem Gericht nach dem Inhalt der Gerichts- und Beiakten darstellt, sind hinreichende und überzeugende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über lange Zeit und sehr intensiv, über den Rahmen genehmigter Tätigkeiten hinausgehende Nebentätigkeiten ohne Genehmigung ausgeübt bzw. diese nicht angezeigt hat. Es spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller neben seinem Beruf als Polizeibeamter ein weiteres wirtschaftliches Standbein als selbstständiger Unternehmer mit diversen Unternehmen geschaffen hat und dabei diese Nebentätigkeiten auch in Zeiten ausgeübt hat, in denen er krankheitsbedingt seinem Dienst ferngeblieben war. Das Gericht macht sich die umfangreichen Darlegungen des Antragsgegners in dessen Schriftsätzen vom 24.03.2010, 08.04.2010 und 21.04.2010 zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

Darüber hinaus ist der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Falschangaben zur Nebentätigkeit (Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit für Modellbau E.) nicht überzeugend. Das Gericht vermag jedenfalls aus der Angabe „F., Fa. Modellbau E. " nicht entnehmen, dass der Antragsteller die Tätigkeit in einem eigenen Unternehmen ausüben wollte. Insoweit sind dem Beamten unzureichende Angaben vorzuwerfen, die seinerzeit ausgesprochene Nebentätigkeitsgenehmigung deckte die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht ab. Auch gehört das Werben für ein Unternehmen schon zur gewerblichen Tätigkeit. Abgesehen davon hat der Antragsteller letztendlich selbst zum Teil die Nebentätigkeiten eingeräumt (und dies auch während seiner Krankschreibung, vgl. Bl. 106 GA hinsichtlich der Seminarteilnahme für X., wenn er auch versucht, diese Tätigkeiten zu bagatellisieren (vgl. etwa Bl. 104 und Bl. 244 GA).“

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 17.08.2010 - 20 ZD 4/10 - bestätigt und u.a. ausgeführt:

„a) Modellbau F.:

Der Antragsteller räumt selbst ein (vgl. auch seinen Schriftsatz vom 30. März 2010), dass er bereits vor der Stellung des Antrags auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung das Gewerbe betreffend "Modellbau F. " angemeldet und die Tätigkeit ausgeübt hat. Aus dem E-Mail-Verkehr des Antragstellers ergibt sich (Bl. 52 BA H), dass er seit Februar 2006 einen Modellbau-Shop im Internet betreibt. Selbst wenn diese vor Stellung des Genehmigungsantrags ausgeübte Tätigkeit unentgeltlich gewesen wäre, wäre sie genehmigungspflichtig gemäß § 73 Abs. 1 NBG a.F. gewesen. Denn aufgrund der Gewerbeanmeldung ist davon auszugehen, dass es sich um die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit i.S.v. § 74 Nr. 1 b NBG a.F. gehandelt hat, so dass sie nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei gewesen ist.

Zwar hat der Antragsteller am 11. September 2006 eine Genehmigung für die Nebentätigkeit "Handelsvertretung für Modellbau und Spielwaren" beantragt und am 20. September 2006 eine Genehmigung für diese Tätigkeit erhalten. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 NBG a.F. hat der Beamte aber die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist gemäß § 75 e Abs. 1 NBG a.F. jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. Der Antragsteller hat entgegen diesen Vorschriften die Voraussetzungen für die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht offengelegt. Für den Antragsgegner ist aus dem Antrag des Antragstellers nicht eindeutig ersichtlich gewesen, dass der Antragsteller eine gewerbliche selbständige Tätigkeit hat beantragen wollen. Der Antragsteller räumt selbst ein (Schriftsatz vom 23. Juni 2010), dass sein Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung missverständlich formuliert sein mag. Ferner hat der Antragsteller in seinem Antrag am 11. September 2006 angegeben, dass eine Nebentätigkeitsvergütung nicht gezahlt werde. Der Antragsteller hat aber nach den Ermittlungen des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 24. März 2010) allein im Jahr 2006 Umsatzerlöse in Höhe von 27.372,-- EUR erzielt.

b) G.:

Seit Januar 2007 hat der Antragsteller das Unternehmen "G. - Luftbildaufnahmen" zur Erstellung von Luftbildaufnahmen mit einem ferngesteuerten Helikopter betrieben. Unstreitig hat der Antragsteller für diese Nebentätigkeit keine Genehmigung gemäß § 73 NBG a.F. beantragt bzw. erhalten.

In der Zeit vom 20. Juni bis zum 25. Juni 2007 führte er für dieses Unternehmen einen Auftrag mit einem Auftragsvolumen von 4.155,79 EUR aus. Er hat hierfür in fünf Tagen eine Fahrstrecke von 1.817 km zurückgelegt und nach eigenen Angaben sieben Tage benötigt (siehe Schriftsatz vom 30. März 2010). Diesen Auftrag hat er unstreitig während seiner Krankschreibung ausgeführt.

c) Zaunbau:

Der Antragsteller hat der Gewerbemeldestelle der Stadt H. am 20. Mai 2008 mitgeteilt, dass er seit dem 1. Februar 2008 das Gewerbe "Zaunbau, Garten - und Landschaftsbau" betreibe. Er hat sich in dieser Gewerbeanmeldung als Betriebsinhaber benannt. Eine Genehmigung für diese gewerbliche Nebentätigkeit gemäß § 73 NBG a.F. hat er nicht.

Er hat zwar am 20. Oktober 2008 einen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung gestellt. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung ist für diese Tätigkeit aber nicht erteilt worden, weil der Antragsteller auf Rückfragen wegen Unklarheiten nicht geantwortet hat.

d) Firma I. C.:

Der Antragsteller hat im Jahr 2007 durchgängig Lohnfortzahlungen in Höhe von monatlich jeweils 400,-- EUR von der Firma I. C. erhalten. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, dass der Antragsteller hierfür eine Tätigkeit erbracht haben muss, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit gemäß § 74 NBG a.F. liegen demnach nicht vor. Eine Genehmigung für diese Nebentätigkeit gemäß § 73 NBG a.F. ist nicht erteilt worden.

f) Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss das Verhältnismäßigkeitgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris) nicht hinreichend beachtet hätte. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, m.w.N., juris).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass sich der Antragsteller nachhaltig über das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten hinweggesetzt hat. Diese Einschätzung folgt bereits aus Häufigkeit und Gesamtdauer der Verstöße. Der Antragsteller hat die oben genannten, in der Verfügung vom 15. Februar 2010 aufgeführten Nebentätigkeiten während einer Dauer von etwa drei Jahren ausgeübt.

Zudem waren die oben genannten Nebentätigkeiten nach Art und Umfang nicht genehmigungsfähig. Hierzu trägt der Antragsteller ohne Erfolg vor, es habe sich um Nebentätigkeiten nur von geringem Umfang gehalten. Gemäß § 73 Abs. 2 NBG a.F. ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 NBG a.F.). Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (§ 73 Abs. 2 Satz 3 NBG a.F.). Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die in der Verfügung vom 15. Februar 2010 genannten Nebentätigkeiten des Antragstellers diese Höchstgrenze überschreiten. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seinem Genehmigungsantrag vom 11. September 2006 beansprucht seine Nebentätigkeit für die "Handelsvertretung für Modellbau und Spielwaren" durchschnittlich fünf Stunden je Woche im Monat. In der Anlage zu seinem Genehmigungsantrag vom 20. Oktober 2008 für eine Nebentätigkeit bei dem Unternehmen "Y. " auf 400,-- EUR-Basis bzw. bei einer Zweigstelle dieser Firma hat er die Arbeitszeit mit drei bis fünf Stunden pro Woche angegeben (Bl. 39 BA E). Mit diesen Nebentätigkeiten erreicht der Antragsteller bereits mindestens acht bis zehn Stunden in der Woche. Hinzu kommt eine Arbeitszeit für seine Tätigkeit für das Unternehmen "G. -Luftbildaufnahmen" (in seinem Schriftsatz vom 30. März 2010 ist ausgeführt, dass der Auftrag im Juni 2007 insgesamt sieben Tage beansprucht hat). Mithin ist die Höchstgrenze von ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. von acht Stunden in der Woche (vgl. auch § 73 Abs. 1 Satz 3 NBG n.F.) überschritten. Somit liegen die Versagungsgründe gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 NBG a.F. vor, wenn man die oben genannten, in der Verfügung vom 15. Februar 2010 aufgeführten Nebentätigkeiten in den Blick nimmt.

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller neben seinem Beruf als Polizeibeamter ein weiteres wirtschaftliches Standbein als selbständiger Unternehmer mit diversen Unternehmen geschaffen hat, ist der Antragsteller angesichts dieses wöchentlichen Arbeitsumfangs nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Zureichende Anhaltspunkte, dass der Antragsteller gewerbsmäßig, d.h. mit Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ergeben sich aus dem umfangreichen E-Mail Verkehr (BA H). Er hat die Aktivitäten wegen der guten Verdienstmöglichkeiten im Laufe der Zeit bewusst ausgedehnt. Dies ergibt sich auch aus der aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlichen umfangreichen Werbung des Antragstellers für seine Unternehmen (vgl. BA G). Bereits die Ausübung mehrerer ungenehmigter Nebentätigkeiten stellt sich nach Art und Umfang als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.

Zwar ist nicht festgestellt worden, dass die Dienstausübung durch die außerdienstlichen Aktivitäten des Antragstellers beeinträchtigt worden wäre. Erschwerend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner teilweise seiner Nebentätigkeit für das Unternehmen "G. -Luftbildaufnahmen" während der Zeiten der Krankschreibung nachgegangen ist.

a) Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 24. März 2010 das Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 NDiszG auf einen Pflichtverstoß gemäß §§ 73 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 NBG a.F. ausgedehnt, weil der Antragsteller Tätigkeiten bei der Firma "J. " nicht als Nebentätigkeit angezeigt habe. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, für dieses Unternehmen vom 17. bis 21. August 2009 an einem Seminar bei dem K. L. Bildungszentrum für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen und Kanälen teilgenommen zu haben. Ferner sei der Antragsteller seit dem 1. April 2009 krankgeschrieben.

Hierzu trägt der Antragsteller selbst vor (Schriftsatz vom 14. Mai und 23. Juni 2010), er habe während seiner Krankschreibung drei mehrtägige Kurse bei der K. -L. im August und Oktober 2009 und im April 2010 besucht, die dem Erwerb eines Qualifikationsnachweises haben dienen sollen, den die Firma seiner Mutter für die Erweiterung des Geschäftsbildes benötige. Er meint, der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung könne noch nicht als Ausübung eines Zweitberufes gewertet werden.

Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Hat der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens drei mehrtägige Weiterbildungsmaßnahmen für die Firma J. besucht, um Qualifikationsnachweise für diese Firma zu erbringen, liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er eine Tätigkeit für diese Firma ausübt, die er gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 c NBG n.F., § 40 BeamtStG als Nebentätigkeit hätte anzeigen müssen, selbst wenn sie unentgeltlich wäre. Für den Verdacht einer gewerblichen Tätigkeit bzw. einer Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 26. April 2010 in dem Seminar am selben Tag als Mitarbeiter und in der Arbeitsbekleidung der Firma J. aufgetreten ist.“

Dies gilt sinngemäß auch im vorliegenden Klageverfahren. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Gründe der genannten Beschlüsse zu entkräften.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nebentätigkeit allein für „Modellbau E.“ allein angesichts des im Jahr 2006 erzielten Umsatzes weitaus arbeitsintensiver gewesen sein muss, als der durch die Genehmigung vorgegebene Rahmen. Letztendlich kommt es aber nicht darauf an. Denn der Beklagte hat diese genehmigungspflichtige Tätigkeit schon vor der Genehmigung ausgeübt und er hat sie - entgegen seinen Angaben im Antrag - mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Darauf, dass es letztendlich dem Beklagten nach eigener Darstellung nicht gelungen ist, sein Unternehmen in die „Gewinnzone“ zu bringen, kommt es nicht an. Es reicht, die Absicht der Gewinnerzielung. Diese hat der Beklagte - zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - indes selbst eingeräumt und sie ergibt sich daneben aus der Art und Weise der Tätigkeiten.

Auch die Tätigkeiten für K. und den Zaunbaubetrieb hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Die Unternehmungen wurden „professionell aufgezogen“, die Absicht, einen Wirtschaftsbetrieb zu führen war offensichtlich. Auch hier kommt es letztendlich nicht darauf an, ob letztendlich „unter Strich“ dem Beklagten tatsächlich ein Gewinn verblieben ist oder nicht. Der Beklagte ist einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit nachgegangen.

Weiterhin hat der Kläger - vgl. sein Schreiben vom 06.11.2011 (Bl. 113 der Gerichtsakte) -eingeräumt, auf 400-E-Basis im elterlichen Betrieb eingestellt zu sein und - so noch in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich auch Leistungen für den Betrieb zu erbringen. Hierin liegt ebenfalls die fortgesetzte Ausübung einer weder genehmigten noch angezeigten Tätigkeit.

Alle vorgenannten Dienstpflichtverletzten bilden ein einheitliches Dienstvergehen, welches die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zur Folge haben muss. Denn ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 14 Abs. 2 NDiszG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beamte steht in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn und hat sich grundsätzlich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Sieht er sich aufgrund einer Erkrankung außerstande seiner Dienstpflicht nachzukommen und seinen Dienst zu verrichten, geht er aber gleichwohl während seiner Dienstunfähigkeit einer privaten Nebentätigkeit nach, so zeigt er damit ein Verhalten, das innerhalb und außerhalb des Dienstes auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen (vgl. OVG.NRW, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 - Juris Langtext Rn. 11 ff. mwN). Ein Beamter erweckt damit zugleich den Eindruck, in Wirklichkeit nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne sich zugleich in dem gebotenen Umfang seinem Beruf hinzugeben und seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte nach alledem sein eigenes Ansehen und das Ansehen des Berufsbeamtentums, namentlich dasjenige der Polizei, in besonders schwerwiegender Weise beschädigt. Er hat die grundlegende Pflicht, sich seines Berufs als Polizeibeamter innerhalb und außerhalb des Dienstes würdig zu erweisen und sich seinem Beruf hinzugeben, tiefgreifend und nachhaltig verletzt. Zusätzlich hat der Beklagte das Ansehen des Berufsbeamtentums dadurch geschädigt, dass er die Nebentätigkeit auch in Zeiten seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt hat, in der er keinen Dienst geleistet hat, aber gleichwohl aus Steuermitteln besoldet worden ist.

Die disziplinarrechtliche Bedeutsamkeit seines Versagens liegt letztlich darin, dass er sich durch sein gesamtes innerdienstliches und außerdienstliches Fehlverhalten grundlegenden Zweifeln an seinem dienstlichen Pflichtbewusstsein und seiner Vertrauenswürdigkeit aussetzt.

Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist die Verwaltung indes darauf angewiesen, dass sie ihrer Beamtenschaft vertrauen kann. Der Dienstherr muss darauf bauen können, dass die Beamten ihr Amt pflichtgemäß ausführen, die allgemeinen und besonderen Anordnungen des Dienstvorgesetzten Folge leisten, sich an Recht und Gesetz halten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensvoll verhalten.

Der Beklagte hat dem entgegen durch sein Verhalten in besonders vorwerfbarer Weise zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich seinen Pflichten entsprechend zu verhalten. Der Hang zur Bagatellisierung seiner Nebentätigkeit und die mangelnde Einsicht in sein Fehlverhalten verdeutlichen vielmehr die Haltung des Beklagten, die von einem fehlenden Verständnis für seine Beamtenpflichten geprägt ist. In seinem Fehlverhalten kommt eine grundlegende Persönlichkeitsstruktur zum Vorschein, die von einer gleichgültigen Haltung gegenüber seinem Beruf und dem Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses geprägt ist. Mit seinem Fehlverhalten bringt der Beklagte unverkennbar zum Ausdruck, dass er aus Frustration über seinen beruflichen Werdegang als Polizist, schon lange kein Interesse mehr an seinem Amt hat. Seine Kernaufgaben als Polizist interessieren ihn nicht mehr, und deshalb hat er seine Arbeitskraft zunehmend darauf verwandt, sich unter Missachtung seiner Dienstpflichten außerhalb des Dienstes eine anderweitige Existenz aufzubauen. Seine eigenen Einlassungen spiegeln seine Haltung hinreichend wieder. Er ist noch nicht einmal davor zurückgeschreckt, den Nebentätigkeiten auch während seiner Dienstunfähigkeit nachzugehen.

Das VG Trier hat in einem Fall einer langjährigen ungenehmigten Nebentätigkeit eines Polizeibeamten u.a. ausgeführt: „Das vorliegende Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm - umgekehrt - eine angemessene Fürsorge schuldet. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will. Diesem Belang dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten Tätigkeit; der Dienstherr soll in der berechtigten Erwartung einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in seinem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Die Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme der Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es wird auch zu erwägen sein, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 10.89-Juris -). Grundsätzlich steht für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmekatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d. h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich in jedem Fall aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -; BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 371/97 -)“ (Urteil vom 09.11.2010 - 3 K 569/10 Tr., zit. n. juris).“

Dem schließt sich die Kammer an.

Hinzu kommen eine Reihe leichtere Dienstpflichtverletzungen, die zwar jeweils für sich allein nicht eine Entfernung aus dem Dienst, zum Teil wohl gar keine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, jedoch das Bild vom Beklagten abrunden und mit den oben genannten Handlungen ein einheitliches Dienstvergehen bilden.

So hat der Beklagte seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten ebenfalls dadurch verletzt, dass er während seines Abschlussstudiums im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Zeugin N. eine im Landeseigentum stehende Glastür (möglicherweise nur fahrlässig) beschädigte (wobei hier zu berücksichtigen ist, dass er den Schaden wieder gut gemacht hat und ihm weiterhin geglaubt werden kann, dass er nicht wusste, dass er diesen Schaden trotz Ersatzes gleichwohl noch anzeigen musste). Er hat aber darüber hinaus entgegen der erteilten Erlaubnis während seines Abschlussstudiums einen zweiten Hund in der Landeswohnung gehalten, wodurch er auch gegen entsprechende Weisungen verstieß. Weiterhin ist die Kammer aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berichte davon überzeugt, dass der Beklagte seine Pflicht zu achtungswürdigen Verhalten durch einen unangemeldeten und in seinem Inhalt teilweise unangemessenen Redebeitrag im Rahmen der Diplomierungsfeier verletzt hat.

Soweit die Klagebehörde dem Kläger in der Klageschrift ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst am 21.10.2008 vorwirft, vermag die Kammer allerdings keine Dienstpflichtverletzung feststellen. Der Kläger hat ein nachträgliches ausgestelltes ärztliches Attest vorgelegt, dass seine Erkrankung auch am 21.10.2008 bescheinigt. Zweifel an diesem ärztlichen Attest bestehen nicht und wurden auch von der Klagebehörde nicht vorgebracht. War der Kläger an diesem Tag auch dienstunfähig erkrankt, so fehlte er nicht unentschuldigt.

Zwar liegt in dem angeschuldigten Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen seine Pflicht, Weisungen zu befolgen, weil grundsätzlich vom Dienstherrn ein ärztliches Attest bereits am ersten Krankheitstag gefordert wurde. Diese Dienstpflichtverletzung wurde so aber nicht in der Klageschrift angeschuldigt. Letztendlich ist dieser Vorwurf aber auch von so geringem Gewicht, dass er für den hier zu entscheidenden Fall keine Rolle mehr spielt.

Schuldausschließungsgründe oder Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit sind nicht ersichtlich.

Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beruht auf § 14 Abs. 1 NDiszG. Danach ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und des bisherigen Verhaltens des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu bemessen.

Die der Schwere des Dienstvergehens und dem Vertrauensverlust angemessene Disziplinarmaßnahme ist hier die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nach § 11 NDiszG.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend in die Maßnahmebemessung einzustellen, dass der Beklagte sich gegen die oben geschilderte Interessenlage des Dienstherrn über einen mehrjährigen Zeitraum bewusst hinweggesetzt hat, ohne sein Handeln vor dem Hintergrund seiner beruflichen Pflichten zu irgendeinem Zeitpunkt zu hinterfragen. Dies belegt bereits einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß. Besonders erschwerend kommt hier hinzu, dass der Beklagte zudem während Zeiten, in denen er wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtete, den Nebentätigkeiten nachgegangen ist. Im bereits zitierten Urteil des VG Trier heißt es dazu zutreffend: „In Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat sich ein Polizeibeamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig, oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er seiner angezeigten Krankheit zum Trotz nach außen sichtbar Tätigkeiten ausübt, die von einem neutralen Beobachter als Arbeitsleistung aufgefasst werden können, da ein derartiges Gebaren in der Regel sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit auf Unverständnis stößt und Zweifel an der Integrität des Beamten wecken dürfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 2005 - 3 A 12243/04.OVG -)“. Zudem steht die Körperverletzung gegenüber einer Kollegin im Raum. Eine derartige Straftat ist für Polizeibeamten in der Regel untragbar.

Das Vertrauen seines Dienstherren und der Allgemeinheit hat der Beklagte deshalb nach Überzeugung der Kammer verloren und sie kann nicht durch eine mildere Maßnahme wie etwa eine Zurückstufung oder eine Gehaltskürzung wieder erreicht werden. Die Entfernung des Beklagten ist vielmehr zur Sicherung des Ansehens und des Vertrauens in das Berufsbeamtentum und zur Sicherung des Vertrauens des Dienstherrn in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes geboten. Auch das OVG Koblenz hat mehrmals entschieden, dass ein Polizeibeamter, der in erheblichen Umfang einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgeht, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig ist, seine ihm gemäß §§ 64, 214 LBG auferlegten Dienstpflichten in einem so erheblichen Maße verletzt, dass regelmäßig die schärfste Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist (vgl. Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - zit. n. juris und Urteil vom 9. Dezember 2005 - 3 A 11300/05.OVG -, veröffentlicht in Juris).

Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, den Beklagten ausnahmsweise im Dienst zu belassen, sind nicht ersichtlich. Nur in seltenen Ausnahmenfällen kann angesichts der oben dargestellten Umstände gleichwohl von der Höchstmaßnahme abgesehen werden (NDH, Beschluss vom 07.07-2004 m.w.N.). Als solche Milderungsgründe sind anerkannt ein Handeln in einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, ein Handeln in einer psychischen Zwangssituation, die durch ein schockartig auf den Beamten einwirkendes Ereignis ausgelöst worden ist, und ein Handeln unter Umständen, die die Handlung als die einmalige unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat (Gelegenheitstat) eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten erscheinen lassen. Als weiterer Milderungsgrund kommt in Betracht, dass der Beamte freiwillig, d. h. ohne Furcht vor konkreter Entdeckung, den Schaden ausgleicht, oder sich zumindest dem Dienstherrn offenbart. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Nach alledem war gem. § 11 NDiszG auf die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zu erkennen.

Anhaltspunkte, die eine Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 NDiszG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Besonderheiten hinsichtlich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages liegen nicht vor, so dass dazu keine besondere Regelung zu treffen war. Es bleibt bei der gesetzlichen Folge des § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 1, 70, 71 NDiszG.

Die Entscheidung ist entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 69 Abs. 1 NDiszG i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO kann der Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet