Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.05.2012, Az.: 5 A 5322/11

Rentenanwartschaft

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.05.2012
Aktenzeichen
5 A 5322/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach der rückwirkenden Inkraftsetzung von § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH zum 01.01.2007 und der amtlichen Veröffentlichung der Rechnungsgrundlagen des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für die Jahre 2000 bis 2006 existiert eine wirksame Rechtsgrundlage für Einweisungsbescheide in den Ruhestand (zu Nds. OVG, Beschluss vom 21.10.2009 - 8 LC 13/09 -, rechtsprechung.niedersachsen.de; ferner Beschlüsse vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - und - 8 LC 02/09 -) .

Tatbestand:

Der am D..1951 geborene Kläger ist Zahnarzt. Seit dem E..1976 war er beitragspflichtig im beklagten Altersversorgungswerk der F.. Ab Mai 1977 war er verheiratet. Sein Beitrag erhöhte sich aus diesem Grunde seinerzeit um 271,00 DM auf 479,00 DM monatlich. Nach rechtskräftiger Scheidung im Jahr 1999 erhöhte sich bei gleich bleibendem Versorgungsbeitrag seine Anwartschaft auf die monatliche Altersrente von zuvor 4.431,00 DM auf 6.510,00 DM. Mit Bescheid vom 29.06.2005 wurde ihm der Stand seiner Altersversorgung ab dem 01.01.2005 bei dem von ihm seinerzeit gewählten Pensionierungsalter von 64 Jahren und 6 Monaten mit 3.479,17 EUR (Grundleistung) sowie 19,43 EUR (Zuzahlungen), d. h. insgesamt 3.498,60 EUR mitgeteilt.

Im Urteil vom 20.07.2006 - 8 LC 11/05 - (rechtsprechung.niedersachsen.de) führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - Nds. OVG - aus, dass das beklagte Versorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen nicht über ein bewährtes Finanzierungssystem verfüge, weil aus der Satzung - der Alterssicherungsordnung (ASO) - nicht erkennbar sei, wie die Höhe der Altersrente zu ermitteln sei und weil das Versorgungswerk seine Aufgabe, seinen Mitgliedern eine grundsichernde Vollrente zu gewähren, nicht erfülle. Ferner beanstandete das Gericht das Festhalten an dem hohen Rechnungszins von 4 %. Durch die bereits erfolgte Absenkung des Rechnungszinses ab dem 01.01.2005, welche nur die Beitragserhöhungen betreffe, werde dieses Manko nicht kompensiert. Die jährliche Rentenanpassung sei nicht durch eine Deckungsrückstellung abgesichert und nicht garantiert. Daher habe es bei den Rentenempfängern im Jahr 2004 zum Wegfall der Rentenanpassung und damit zu einer Verringerung des durchschnittlichen Gesamtrentenbetrages um nahezu die Hälfte kommen können.

Nachdem in drei Kammerversammlungen der B. in der ersten Jahreshälfte 2007 die geplante Satzungsänderung, mit der die Vorgaben des Nds. OVG hatten umgesetzt werden sollen, an der hierfür satzungsmäßig erforderlichen 3/4-Mehrheit scheiterte, setzte das G. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit am 24.07.2007 die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der B. - ABH - im Wege der Ersatzvornahme rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Nach der Neuregelung wird den Beitragskonten sowohl der Rentner als auch der im Berufsleben stehenden Zahnärzte eine jährliche Überschussbeteiligung, soweit sie über dem Rechnungszins anfällt, nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kammerversammlung zugeschrieben. Der Rechnungszins wurde für alle ab dem 01.01.2007 eingehenden Beitragszahlungen auf 2,75 % festgesetzt. Des Weiteren wurden die neuen modifizierten Sterbetafeln DAV 2004 R zugrunde gelegt und weitere Änderungen in Kraft gesetzt, unter anderem das einheitliche Renteneintrittsalter 65 Jahre sowie, bezogen auf die zukünftige Rentenhöhe, die Gleichstellung der männlichen mit weiblichen Mitgliedern, und zwar unabhängig vom Familienstand. Über den jeweiligen Stand der Altersversorgung erhalten alle aktiven Mitglieder des Beklagten seit 2007 jährlich ein Auskunftsschreiben.

Mit an alle aktiven Zahnärzte gerichteten Bescheiden vom 14.12.2007 setzte der Beklagte für die bis zum 31.12.2006 erfolgten Beitragszahlungen bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren einen beitragsfreien Rentenanspruch fest. Für den Kläger wurde dieser Rentenanspruch mit 2.181,00 EUR festgesetzt. In dem Bescheid sind die einzelnen Rechnungsschritte für die Ermittlung des Betrages erläutert.

Die gegen den Bescheid vom 14.12.2007 erhobene Klage - 5 A 873/08 - in welcher der Kläger zusammengefasst gerügt hatte, dass die auf § 15 Abs. 2 ABH beruhende Festsetzung des beitragsfreien Rentenanspruchs rechtswidrig sei, weil der Bescheid vom 29.06.2005, in dem seine monatliche Altersrente bei einem Pensionsalter von 64,6 Jahren auf 3.498,60 EUR bestandskräftig festgesetzt worden war, weder aufgehoben noch widerrufen worden sei, des Weiteren, dass § 15 Abs. 2 ABH gegen Art. 14 GG verstoße, weil sein Vertrauen in den Bestand der Rentenzusage ex tunc verletzt worden sei, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gebe, wies die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 03.12.2008 ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - dahingehend ab, dass es den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2007 aufhob. Den Antrag auf Neubescheidung wies es ab. Es sah den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2007 als rechtswidrig an, weil § 15 Abs. 2 ABH wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG unwirksam sei. In § 15 Abs. 2 Satz 1 ABH werde zur Berechnung der "Altanwartschaft" aus den Beiträgen für die Jahre 2000 bis 2006 und zur Bestimmung des Prozentsatzes, um den die "Altanwartschaft" durch die "fiktive" Eheschließung zum Jahresende 2006 gekürzt worden sei, auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen verwiesen. Diese seien nicht im Mitteilungsblatt der H. veröffentlicht worden. Daher sei weder aus der ASO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung noch aus der ab dem 01.01.2007 rückwirkend in Kraft gesetzten ABH zu erkennen, in welcher Höhe ein Mitglied des Beklagten aus den in der Zeit von 2000 bis 2006 geleisteten Beiträgen Anwartschaften erworben habe und in welchem Umfang, bedingt durch die rechnungsmäßige (fiktive) Eheschließung, die Altanwartschaft bei ledigen Mitgliedern gekürzt worden sei. Damit sei nicht zu erkennen, welche Rentenanwartschaften die Altmitglieder insgesamt erworben hätten.

Die Kammerversammlung der H. hat mit Beschluss vom 04./05.11.2011 der Regelung in § 15 Abs. 2 ABH einen Satz 3 hinzugefügt, welcher lautet: "Diese Berechnungen ergeben sich aus den Anlagen 6 bis 10." Des Weiteren hat sie die Anlagen 6 bis 10 beschlossen. Nach Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurde die Satzungsergänzung im Februarheft 2012 des amtlichen Mitteilungsblattes der F. - ZKN Mitteilungen - auf den Seiten 135 ff veröffentlicht.

Bereits vorher beantragte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2011 die Gewährung vorgezogener Altersrente, und zwar - in Abänderung des ursprünglichen vorgezogenen Pensionierungsalters von 64 Jahren und 6 Monaten - bei dem noch weiter vorgezogenen Pensionierungsalter von 60 Jahren und 6 Monaten. Er gab seinen Familienstand für das Datum des 01.12.2011 mit "ledig" an. Durch Einweisungsbescheid in die vorgezogene Altersrente vom 10.11.2011 gewährte ihm der Beklagte eine Rente in Höhe von 2.023,70 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Altersrente Basis Rechnungszins 4% in Höhe von 1.783,19 EUR, der Rente Basis Rechnungszins 2,75 % in Höhe von 182,95 EUR (zusammen 1.966,14 EUR), ferner nach § 34 Abs. 3 Ziffer 5 ABH einer monatlichen Rentenanpassung von 51,31 EUR und einer monatlichen Überschussbeteiligung von 6,25 EUR. Die Altersrente war um 12 % erhöht worden, da für den Kläger zum Stichtag 01.12.2011 keine Anwartschaft auf Witwenrente / Witwerrente bestand und er bei dem Renteneintrittsjahr 2011 noch unter die - gegenüber der Regelung in § 15 Abs. 7 ABH (10 %) - für ihn günstigere Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 ABH fiel.

Der Kläger hat dagegen am 09.12.2011 Klage erhoben, mit der er die Neubescheidung seines Rentenantrages begehrt. Er trägt zur Begründung vor, er habe auf die bis 2006 erfolgten Mitteilungen über den Stand der Rentenanwartschaft vertrauen dürfen. Sie seien bis dahin in Bescheidform ergangen und enthielten bei Erfüllung der beitragsmäßigen Verpflichtungen der Höhe nach rechtsverbindliche Rentenzusagen. Der Bescheid vom 10.11.2011 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil § 15 Abs. 2 ABH in dem Beschluss des Nds. OVG vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - für unwirksam erklärt worden sei. Die nachträglich rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft gesetzte Ergänzung der Sätze 1 und 2 des § 15 Abs. 2 ABH durch einen Satz 3, der auf die Tabellen in den neu beschlossenen Anlagen 6 bis 10 verweist, führe nicht dazu, dass die ursprünglich nichtige Norm ohne weitere Beschlussfassung Rechtsgültigkeit erlange. Eine nachträgliche Heilung sei dadurch nicht erfolgt. Die neuen Tabellen führten zu einer ungünstigeren Berechnungsgrundlage als vor dem 01.01.2007. Die belastenden Folgen der Rückwirkung stellten einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Satzungsregelung des § 12 a ASO habe sich die Höhe seiner Altersrente u. a. nach dem Familienstand gerichtet. Ledige Mitglieder seien rechnungsmäßig besser gestellt gewesen als verheiratete Mitglieder, weil letztere eine Witwenrentenanwartschaft hätten finanzieren müssen. Diese Rechtsposition sei nachträglich zu seinen Lasten durch die "fiktive rechnungsmäßige Verheiratung" verändert worden. Darin liege ein enteignungsgleicher Eingriff. Zwingende Gründe, die es rechtfertigten, diesen Eingriff als zulässig zu erachten, seien nicht ersichtlich. Ledigen Mitgliedern werde zwangsweise ein finanzielles Sonderopfer auferlegt. Die tarifmäßige Diskriminierung verstoße gegen Art. 3 GG. Auch nach der Veröffentlichung der Anlagen 6 bis 10 erschließe sich nicht, wie die Rente berechnet worden sei. Der 12%ige Aufschlag nach § 34 Abs. 5 ABH sei nicht geeignet, den Verlust, der ihm durch die satzungsmäßige Neuregelung entstanden sei - bei ihm seien es 24,86 % -, auszugleichen. Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete eigentumsrechtliche Schutz von Ansprüchen aus Anwartschaften, die aus nicht unerheblichen Eigenleistungen entstünden, sei verletzt. Sollte es bei männlichen ledigen Mitgliedern des Versorgungswerks tatsächlich einen nicht zu rechtfertigenden hohen Vorteil in der Vergangenheit gegeben haben, könne ein entsprechender mathematischer Systemfehler allenfalls für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit durch die nachträgliche Belastung lediger Mitglieder ausgeglichen werden. Seit Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 ABH sei es ihm aus Altersgründen nicht mehr möglich gewesen, durch zusätzliche Beitragszahlungen die rückwirkende Schlechterstellung auszugleichen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert, das Nds. OVG habe in dem Beschluss vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - die Rechtswidrigkeit des § 15 Abs. 2 ABH lediglich mit einem Verstoß gegen höherrangiges Recht, nämlich § 26 HKG i. V. m. § 12 Abs. 6 HKG begründet, im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Satzungsregelung, weil sich der Umfang der Versorgungsleistungen nicht der Satzung entnehmen lasse. Eine Unwirksamkeitserklärung des § 15 Abs. 2 ABH im Sinne einer Normverwerfung nach § 47 VwGO existiere nicht. Der Verstoß sei zwischenzeitlich durch die Beschlussfassung der Kammerversammlung der H. über den neuen § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH sowie der Veröffentlichung der Anlagen 6 bis 10 korrigiert worden. Die beanstandete Regelungslücke sei nunmehr geschlossen. Eine erneute Beschlussfassung über § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH sei nicht erforderlich. Die rückwirkende Inkraftsetzung zum 01.01.2007 sei rechtlich zulässig, da die Regelung lediglich eine sog. unechte Rückwirkung entfalte. Die einzelnen Berechnungsschritte für die Ermittlung der Altersrente seien nachvollziehbar. Vertrauensschutz bestehe auf Seiten des Klägers aufgrund des Beschlusses des Nds. OVG nicht. Während der Anwartschaftsphase bestehe nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Vertrauensschutz auf eine bestimmte Rentenhöhe, da die Versorgungseinrichtungen wegen der nicht beeinflussbaren Faktoren wie beispielsweise Höhe der Beitragszahlung, Änderungen der Rechnungsgrundlagen, Erhöhung des Renteneintrittsalters, Einführung neuer Sterbetafeln sowie Veränderungen des Rechnungszinses nicht in der Lage seien, präzise Prognosen über die Entwicklung von der Anwartschaftsphase bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters abzugeben. Es handele sich bei den Rentenauskünften lediglich um eine Prognose, die keinen eigenständigen, der Bestandskraft zugänglichen Regelungsgehalt hätten. Die Neuregelung verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Ihre sachliche Begründung liege in der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 79/7/EWG (sog. Unisex-Tarif), wonach Männern wie Frauen aus gleichen Beiträgen gleiche Rentenleistungen zustünden. Die Vereinheitlichung der Rechnungsgrundlagen hinsichtlich des Familienstandes durch Umrechnung des Rentenanspruchs eines ledigen Mitglieds auf ein verheiratetes Mitglied nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH führe zur Angleichung an die Praxis sämtlicher anderer berufsständischer Versorgungswerke in Deutschland. Eine Bevorzugung lediger Mitglieder in dem Umfang, wie es beim Beklagten der Fall gewesen sei, gebe es in keiner anderen Versorgungseinrichtung. Eine Differenzierung nach dem Familienstand während der Anwartschaftsphase hätte zur Folge, dass bei Änderung des Familienstandes jeweils eine Umrechnung der Rentenanwartschaften stattfinden müsste, was einen unnötigen Verwaltungssaufwand verursachen würde. Die "fiktive Verheiratung" aller Mitglieder sei gewählt worden, um die Berechnungsbasis während der Phase der Beitragszahlung zu vereinheitlichen. Mit Beginn der Altersrente werde sehr wohl differenziert zwischen Mitgliedern, die eine Witwen- / Witwerrentenanwartschaft begründet hätten oder nicht, nämlich durch Gewährung eines Zuschusses von 10 %. Der Kläger hätte zwischen 2007 und dem Eintritt des regulären Rentenalters im Mai 2016 noch fast 10 Jahre Zeit gehabt, den ehemals den ledigen Mitgliedern zugestandenen Vorteil durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen auszugleichen. Der Zeitraum entspreche einem Drittel der üblichen Mitgliedschaftszeit eines aktiven Mitglieds und sei zumutbar. Für Fälle, in denen ein derart langer Zeitraum bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters aufgrund des Lebensalters nicht mehr zur Verfügung stehe, sei eine angemessene und ausgewogene Übergangsregelung zur Abfederung möglicher Härten in § 34 Abs. 5 ABH geschaffen worden, die auch dem Kläger zugute gekommen sei. Der Ausgleich der europarechtlich gebotenen Einführung des sog. Unisextarifes hätte keinesfalls durch die Belastung der verheirateten Mitglieder erfolgen können, welche ohnehin schon aufgrund ihrer Versorgungsverpflichtungen eine niedrigere Versorgung zu erwarten hätten.

Das Gericht hat dem Beklagten die schriftliche Erläuterung der Rentenhöhe des Klägers auferlegt. Dem ist der Beklagte mit den Schriftsätzen vom 25.04.2012 und vom 03.05.2012 nachgekommen. Insoweit wird auf Bl. 59-81 und Bl. 91-94 der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 über die Einweisung des Klägers in die vorgezogene Altersrente ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Rechtsanspruch auf Neubescheidung nicht zur Seite.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 15 Abs. 2 ABH in der Fassung vom 01.01.2007 (veröff. in ZKN Mitteilungen 8/2007, S. 483 ff, zul. geänd. durch Beschluss der Zahnärztekammer vom 04./05.11.2011, veröff. in ZKN Mitteilungen 2/2012, S. 135 ff). Mit der Inkraftsetzung der Anlagen 6 bis 10 und der Bezugnahme hierauf in dem neu eingefügten § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH verfügt das beklagte Versorgungswerk mit Wirkung ab dem 01.01.2007 über eine rechtswirksame Satzungsregelung für die Berechnung der Rentenhöhe, auch soweit die Versorgungsbeiträge im sog. Altsystem, d. h. bis zum 31.12.2006, angesammelt worden sind. Die rechtliche Einschätzung des Klägers, dass auch die Sätze 1 und 2 des § 15 Abs. 2 ABH von der Kammerversammlung der Zahnärztekammer nochmals hätten neu beschlossen und in Kraft gesetzt werden müssen, wird von dem Gericht nicht geteilt. Denn in dem Beschluss des Nds. OVG vom 29.10.2009 - 8 LC 12/09 - wurde die Unwirksamkeit der Satzungsregelung wegen der Unbestimmtheit der untergesetzlichen Norm angenommen, im Hinblick auf die fehlende Veröffentlichung der vom Versorgungswerk tatsächlich angewandten Rechnungsgrundlagen (S. 11 des Beschlusses). Dieser rechtliche Mangel wurde durch die Kammerversammlung mit der förmlichen Beschlussfassung der tatsächlich angewandten Rechnungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2006 vom 04./05.11.2011 nebst Bezugnahme hierauf in dem neu eingefügten § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH, durch die aufsichtsrechtliche Genehmigung und die Veröffentlichung in den ZKN Mitteilungen 2/2012 geheilt. Einer erneuten Beschlussfassung der Sätze 1 und 2 des § 15 ABH bedurfte es nicht.

Diese nachträgliche Satzungsänderung stellt inhaltlich eine sog. unechte Rückwirkung dar. Unecht ist die Rückwirkung insoweit, als sie an bereits bestehende Sachverhalte - Versorgungsanwartschaften - anknüpft, hieraus Rechtswirkungen aber nur für die Zukunft regelt und nicht nachträglich einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt neu regelt. Eine derartige rückwirkende Regelung ist rechtlich unbedenklich, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berührt sind. Das ist im Hinblick auf die zum 01.01.2007 rückwirkende Heilung der unwirksamen Satzungsregelung in § 15 Abs. 2 ABH a. F. bereits deshalb nicht der Fall, weil die hiervon in erster Linie betroffenen ledigen Versorgungswerksmitglieder des Beklagten mit der rückwirkenden Inkraftsetzung aufgrund des Beschlusses des Nds. OVG vom 29.10.2009 hatten rechnen müssen.

Der Beklagte hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass er die tatsächlich angewandten und keine neuen Rechnungsgrundlagen veröffentlicht hat. Die Rentenhöhe ist nunmehr anhand der in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ABH enthaltenen Rentenformel in Verbindung mit den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH in Bezug genommenen Anlagen 6 bis 10 berechenbar, wenngleich - das ist dem Kläger zuzugestehen - bedingt durch die Komplexität der Materie erst die Erläuterungen des Beklagten im Klageverfahren die - weiterhin aufwendige - Nachvollziehbarkeit der einzelnen Rechenschritte ermöglicht haben. (Eine Ergänzung der Erläuterungen anhand von Beispielen im Satzungsheft, wie sie dort bislang nur für die Verwendung der Anlagen 1 bis 3 sowie in Ansätzen für die Anlage 9 vorhanden sind, erscheint angezeigt). Das Gericht hat sich durch eigene Berechnungen davon überzeugt, dass nunmehr anhand der in den Anlagen 6 bis 10 veröffentlichten Tabellen ermittelbar ist, in welchem Umfang durch die Umrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH die Altanwartschaft des jeweiligen ledigen Mitgliedes gekürzt worden ist. Auch hier gilt aber, dass die Ermittlung aufgrund der Komplexität der Materie zeitaufwendig ist.

Auch materiellrechtlich ist die Rentenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 seit der rückwirkenden Inkraftsetzung von § 15 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. den Anlagen 6 bis 10 ABH rechtmäßig. Soweit mit Einführung der ABH mit Wirkung zum 01.07.2007 die Gleichstellung der männlichen und weiblichen Mitglieder des Versorgungswerkes eingeführt wurde und diese Regelung nicht nur die ab dem 01.01.2007 zu entrichtenden Beiträge der aktiven Zahnärzte, sondern auch deren bis zum 31.12.2006 angesammelten Beiträge und die daraus errechneten Anwartschaften betrifft, verweist die erkennende Kammer zunächst auf das gegenüber den Beteiligten ergangene Urteil vom 03.12.2008 im Verfahren 5 A 873/08. Des Weiteren nimmt es Bezug auf das obiter dictum im Beschluss des Nds. OVG vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 -, S. 14, in dem ausgeführt ist:

"Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen gibt der Senat zu der sachlich im Mittelpunkt der Auseinandersetzung der Beteiligten stehenden Frage nach dem Änderungsbedarf auf Grund des Artikels 4 der Richtlinie 79/7/EWG zusammenfassend folgende Hinweise:

Ausgehend von der europarechtlichen Wirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. dazu Bieback, in: Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Aufl., VI. Richtlinie 79/7, Vorbemerkungen, Rn. 7 ff., m. w. N.) ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG auf den Beklagten als Träger der berufsständischen Pflichtversorgung grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 8 LA 32/07 -), in dem hier streitigen Punkt hinreichend bestimmt und damit nach dem Ablauf seiner Umsetzungsfrist auch für den Beklagten bzw. die Zahnärztekammer als Satzungsgeber unmittelbar maßgeblich ist (vgl. Langenfeld, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Art. 141 EGV, Rn. 131, sowie Rebhahn, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl., EGV Art 141, Rn. 46, jeweils m. w. N.). Danach ist eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben mag. Ledige Frauen und Männer müssen gleich behandelt werden, aus gleichen Beiträgen also gleich hohe monatliche Renten folgen. Gleiches dürfte für die Gruppe der verheirateten Mitglieder untereinander gelten, d.h. ein verheiratetes männliches Mitglied des Beklagten darf bei gleichen Beiträgen keine geringere monatliche Altersrente als ein verheiratetes weibliches Mitglied erhalten. Hingegen verbietet Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG keine geschlechtsneutrale Differenzierung nach dem Familienstand, schließt also unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Beibehaltung der getrennten Rentenberechnung für ledige und verheiratete Mitglieder unabhängig von ihrem Geschlecht oder - anders ausgedrückt - eine Finanzierung des vom Beklagten zu tragenden Risikos, eine Witwen- oder Witwerrente zahlen zu müssen, durch das jeweils verheiratete Mitglied an Stelle der Gesamtheit aller Mitglieder nicht aus. Dem steht bei dem vom Beklagten bislang angewandten Finanzierungssystem auch sonstiges höherrangiges Recht nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats v. 29.9.2004 - 8 LB 73/03 -, m. w. N.).

Danach darf ledigen Männern nicht mehr - wie bislang - bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine höhere monatliche Rente gewährt werden als ledigen weiblichen Mitgliedern des Beklagten. Innerhalb der Gruppe der ledigen Mitglieder muss eine Gleichbehandlung erfolgen."

Das Nds. OVG führt in dem Beschluss weiter aus, es könne offen bleiben, ob, - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -, mangels finanzieller Alternativen die Gleichbehandlung von Männern und Frauen durch die Absenkung des Leistungsniveaus der ledigen Männer auf das der ledigen Frauen geschehen dürfe. Weiter heißt es, "Jedenfalls ist es aber zur Umsetzung europäischen Rechts nicht auch noch geboten, die Ansprüche eines ledigen (männlichen oder weiblichen) Mitgliedes des Beklagten insgesamt auf das (noch) niedrigere Niveau eines Verheirateten abzusenken, wie es rückwirkend zum 31.Dezember 2006 nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH für die "Altanwartschaften" geschehen ist. Es ist bislang auch nicht zu erkennen, dass eine (rückwirkende) Bildung der beiden Gruppen der ledigen Mitglieder einerseits und der verheirateten Mitglieder andererseits für die Höhe der Rentenberechnung dem - sachkundig beratenen - Satzungsgeber unüberwindbare Schwierigkeiten bereiten würde."

Mit diesen Ausführungen des Obergerichts stimmt das erkennende Gericht im Grundsatz überein. Europarechtliche Vorgaben zur Gleichbehandlung von Mann und Frau in Art. 4 Abs. 1 der RL 79/7/EG knüpfen nicht an den Familienstand an, sondern untersagen lediglich die Differenzierung nach dem Geschlecht im Hinblick auf die Beitragszahlungen und die daraus erworbene Rente.

Das Gebot der Gleichbehandlung verheirateter und lediger Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke kann sich aber aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wonach Ehe und die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen. Der Artikel stellt eine wertentscheidende Grundsatznorm dar, welche keinen Gesetzesvorbehalt enthält mit der Folge, dass Eingriffe nur auf Grund kollidierenden Verfassungsrechts zu rechtfertigen sind. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (Epping, Grundrechte, 4. A., Rdnr. 489 ff). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht "oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird" (BVerfG, B. v. 27.05.1970, Bd. 28, 324, 347 m. w. N.). Art. 6 Abs. 1 GG enthält in diesem Sinne einen besonderen Gleichheitssatz, der eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen untersagt und jeder belastenden Differenzierung entgegensteht, die an die Existenz einer Ehe anknüpft (BVerfG, B. v. 10.11.1998, juris, Rdnr. 65, BVerfGE 99, 232; Leibholz / Rinck, Kommentar, Stand: 7/2006, Art. 6, Rdnr. 18 m. w. N.).

Ob in der bis zum 30.06.2006 geltenden Regelung in § 20b Abs. 1 und 2 ASO eine derartige an die Existenz einer Ehe anknüpfende und damit die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdende Regelung zu sehen war, bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung, da diese Regelung keine Geltung mehr hat. Es spricht aber einiges dafür. Von Verfassungs wegen existiert zwar keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente einzuräumen (BVerfG, B. v. 01.03.2010, juris, Rdnr. 2). Eine derartige Verpflichtung hat aber der niedersächsische Gesetzgeber den Kammern für Heilberufe auferlegt, wenn sie eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter schaffen. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 HKG sind sie verpflichtet, in der Satzung eine Witwenrente und Witwerrente vorzusehen. Während bei allen anderen - auch den nicht heilkundlichen - Versorgungswerken in Niedersachsen an die Eingehung einer Ehe weder auf der Beitragsseite noch auf der Leistungsseite für ein Mitglied nachteilige Folgen geknüpft sind, führte unter Geltung der ASO bis zum 31.12.2006 eine Eheschließung für Mitglieder des beklagten Versorgungswerks bis zum 54. Lebensjahr zwingend entweder zu einer drastischen Beitragserhöhung oder aber zu einer sehr deutlichen Reduzierung der Rentenanwartschaft - wenn kein Ausgleich durch erhebliche zusätzliche freiwillige Beiträge erfolgte. Diese die Grundsicherungsfunktion der Rente besonders deutlich beeinträchtigende Anwartschaftsreduzierung bei den eine Ehe schließenden männlichen Mitgliedern hatte ihre Ursachen in der Umrechnung der Altbeiträge nach dem hohen 4%igen Rechnungszins und in der statistischen Längerlebigkeit weiblicher Hinterbliebener, woraus - versicherungsmathematisch äquivalent - hohe Witwenrentenanwartschaften resultierten. Wie aus der bis zum 31.12.1999 gültigen Umrechnungstabelle in Anlage 2 a ASO (zu § 20b Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 2 ASO) ersichtlich, lag die Verringerung beim Pensionierungsalter 65 Jahre, abhängig vom Heiratsjahr, zwischen 37,34 % und 46,01 %. Diese Anwartschaftseinbußen - bzw. die Heraufsetzung der Versorgungsbeiträge für die vor dem 01.04.1980 in das Versorgungswerk eingetretenen Mitglieder nach Anlage 2 b ASO (i. V. m. § 20b Abs. 2 und § 20a Abs. 3 ASO) - war die äquivalente Folge der dadurch begründeten Witwen- / Witwerrentenanwartschaft. So führte die Heirat für den Kläger im Jahr 1977 zu einer 76,7 %igen Beitragserhöhung. Es liegt nahe, dass nicht zuletzt aus diesem Grunde kein anderes der rund 80 berufständischen Versorgungswerke in Deutschland eine Differenzierung von Beiträgen und Leistungen nach dem Familienstand vornimmt - wie es auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Fall ist.

Anders als der neu eingeführte moderate Ledigenzuschlag von 10 % (§ 15 Abs. 7 ABH), der die tatsächliche familiäre Situation nur zu einem Stichtag - dem Renteneintrittsdatum - in den Blick nimmt, war das während des ganzen Zeitraums der Berufstätigkeit unterschiedliche Leistungs- bzw. Beitragsniveau von ledigen und verheirateten Versorgungswerksmitgliedern geeignet, Zahnärzte von der Eheschließung abzuhalten. Dem Gericht ist aus zahlreichen zwischenzeitlich beendeten Parallelverfahren bekannt, dass die finanziellen Aufwendungen durch Eheschließungen dort breit erörtert worden waren, unter anderem auch ein bewusst vorgezogenenes "Ledigbleiben" und die dadurch bedingten Vorteile nach Maßgabe der ASO. Die satzungsmäßige Folge der keinesfalls nur geringfügigen, sondern regelmäßig drastischen Beitragserhöhung bzw. Rentenanwartschaftsreduzierung gefährdete die Bereitschaft zur Eheschließung während des langen Zeitraums der Ansammlung der Versorgungsbeiträge. Unabhängig von der hier bewusst offen gelassenen Frage, ob die Regelung in §§ 20a und 20b ASO im Hinblick auf die zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang stand, ist die Neuregelung in § 15 Abs. 1 und 2 ABH im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG eindeutig verfassungskonform. Sie hat für die Mitglieder keine finanziell belastende Wirkung mehr im Falle der Verheiratung.

Das schließt allerdings noch nicht das Recht ein, die Versorgungsanwartschaften auf das - gegenüber dem der ledigen Zahnärztinnen und Zahnärzte - niedrigere Niveau der verheirateten Zahnärzte zu reduzieren. Gleichwohl ist auch diese Regelung nach der hier vertretenen Rechtsauffassung rechtmäßig. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinem gegenüber den Beteiligten ergangenen Urteil vom 03.12.2008 - 5 A 873/08 -. An diesen Ausführungen hält die erkennende Kammer nach nochmaliger Überprüfung seiner Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des obiter dictums des Nds. OVG im Beschluss vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 - und in den gleichlautenden Beschlüssen vom 21.10.2009 in den Verfahren - 8 LC 2/09 - und - 8 LC 13/09 - sowie der zwischenzeitlich ergangenen verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichlichen Rechtsprechung fest.

Die in einem berufständischen Versorgungswerk entstehenden Rentenanwartschaften beruhen im Wesentlichen auf Eigenleistungen und unterliegen damit dem Schutze des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Gleichwohl können als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Änderungen und auch Anwartschaftseingriffe gerechtfertigt sein, wenn sie einerseits verfassungsrechtlich geboten sind und andererseits ausgeglichen werden durch entsprechende Vorteile. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers allerdings in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 16.04.2010, - 8 B 118/09 -, juris, Nr. 8), was hier unstreitig der Fall ist.

Wenn in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen wird, ist aber auch zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss. v. 20.07.2011 - 1 BvR 2624/05 -, juris). Eingriffe müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein, d. h. zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Dabei kommt dem Gesetzgeber - hier dem Satzungsgeber - ein Gestaltungsermessen zu, d. h. er darf eine Rentenkürzung auch dann als erforderlich ansehen, wenn ihm dafür noch andere Methoden der Herstellung individueller Kostenneutralität zur Verfügung gestanden hätten. Derartige Eingriffe dürfen den Einzelnen aber nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein (für die gesetzliche Rentenversicherung BVerfG, U. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 -, juris; für berufständische Versorgungswerke BVerwG, U. v. 21.09.2005 - 6 C 3/05 -, juris, Nr. 32 f). Als Gemeinwohlbelang ist die Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung ausdrücklich anerkannt (BVerfG, B. v. 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 -, juris).

Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neuregelung auch für die davon in finanzieller Hinsicht am meisten betroffenen ledigen männlichen Mitglieder noch als ausgewogen anzusehen und stellt im Hinblick auf die diesen zugute kommenden, nun eindeutig grundrechtskonformen Beitrags- und Anwartschaftsregelungen keinen unzumutbaren Eingriff in ihre jeweilige Rentenanwartschaft dar. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass die deutliche Reduzierung der Rentenanwartschaft lediger männlicher Mitglieder des Versorgungswerks notwendige Folge der europarechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Hinblick auf die aus gleichen Beiträgen resultierenden Rentenansprüche war und, da die Umsetzungsfrist der RL 79/7/EWG abgelaufen war, längst hätte erfolgen müssen. Die zusätzlich gemäß § 15 Abs. 2 ABH erfolgte Umrechnung auf das - gegenüber dem Rentenniveau lediger weiblicher Zahnärzte - noch niedrigere Rentenniveau der verheirateten Mitglieder (Männer und Frauen) wird dabei in ihren nachteiligen Wirkungen weitgehend ausgeglichen einerseits durch den 10%igen Ledigenzuschlag für Mitglieder, die zum Stichtag der Renteneinweisung nicht verheiratet sind, und andererseits - darauf weist das Gericht nochmals ausdrücklich hin - durch die Option, nun in dem Zeitraum bis 36 Monate vor dem Leistungsbeginn (§ 18 Abs. 1 und 2 ABH) eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können, ohne wie bisher eine drastische Reduzierung der Rentenanwartschaft bzw. eine drastische Beitragserhöhung in Kauf nehmen zu müssen. Der Vorteil, beitrags- und leistungsneutral eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können und gleichwohl eine Hinterbliebenenrentenanwartschaft zu begründen, ist bei der Gesamtregelung mit in den Blick zu nehmen. Verglichen mit den finanziellen Folgen, die an eine Heirat unter Geltung der ASO bis zum 31.12.2006 geknüpft waren, gleicht dieser Vorteil die ja nur teilweise durch die "rechnungsmäßige fiktive Verheiratung" entstandene Reduzierung der Rentenanwartschaft von Altmitgliedern, jedenfalls soweit die noch rentenfernen Jahrgänge "im typischen Heiratsalter" betroffen sind, nach Auffassung der Kammer weitgehend aus und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

Bei den rentennahen Jahrgängen, die im Hinblick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte von der Neuregelung weniger profitieren mögen, war bis zu dem Renteneintrittsjahr 2011 die Herabsetzung der Rentenanwartschaft durch die Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 ABH deutlich abgemildert (zur Berücksichtigung mildernder Faktoren vgl. BVerfG, B. v. 11.01.2011, a.a.O. , juris, Nr. 47). Den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Vertrauensschutzgebot nach Art. 14 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die großzügige Übergangsregelung Genüge getan. Auch der Kläger hat hiervon noch profitieren können, obwohl er zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der ABH zum 01.01.2007 erst im 56. Lebensjahr stand und damit nicht zu den rentennahen Jahrgängen zählte (vgl. BVerfG, B. v. 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 293 und juris, Nr. 56; BVerwG, B. v. 13.04.2012 - 8 B 86/11, juris, Rdnr. 11). Bei den Mitgliedern, die - wie der Kläger - bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters von 65 Jahren noch knapp 10 Beitragsjahre vor sich gehabt hätten, bestand bzw. besteht zudem die zeitliche Möglichkeit, die Verringerung der Rentenanwartschaft durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen auszugleichen. Beim Kläger selbst lagen zwischen der Schließung des Altsystems mit der rechnerischen "fiktiven Verheiratung" und dem seinerzeit bereits vorgezogenen individuellen Renteneintrittsalter (64,6 Jahre) noch fast 9 Jahre, welche hierfür zu nutzen aus seiner Sicht offenbar nicht erforderlich war. Der Umstand, dass der Kläger statt dessen sein Renteneintrittsalter nochmals um weitere vier Jahre auf 60,6 Jahre nach § 14 Abs. 3 ABH vorgezogen hatte mit der Folge einer weiteren erheblichen Renteneinbuße nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 ABH, entspricht dabei seiner individuellen Berufs- und Lebensplanung, deren Folgen ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen sind.

Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger auf den Inhalt des Bescheides vom 29.06.2005, in dem der Stand seiner Altersversorgung ab dem 01.01.2005 bei dem von ihm seinerzeit gewählten Pensionierungsalter mitgeteilt worden war, habe vertrauen dürfen. Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen im Beschluss des Nds. OVG vom 23.10.2009 - 8 LC 12/09 -, worin es auf S. 10 heißt, dass dieser Bescheid in dem hier streitigen Teil nur eine Rentenprognose enthält, die für die Höhe der Rentenanwartschaft zum 31.12.2006 keine verbindliche Regelung darstellt.

Die weiteren Änderungen der zum 01.01.2007 in Kraft gesetzten Satzungsneuregelung, die veranlasst waren durch die Entscheidung des OVG vom 20.07.2006 ("unwirksames Finanzierungssystem"), wie z. B. die nun im Neusystem geänderten Rechnungsgrundlagen und auch die Rentenberechnungsformel in § 15 Abs. 1 ABH, hat der Kläger nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, sodass ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf vorgezogene Altersrente vom 17.08.2011 nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 5 VwGO. Die vorläufiger Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.