Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.07.2016, Az.: 5 B 2982/16

Presseauskunftsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.07.2016
Aktenzeichen
5 B 2982/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zum Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen (hier verneint).
2. Die Entscheidung einer Sparkasse über den Neubau ihrer Zentrale und den diesbezüglichen Kostenrahmen (sowie die Maßgabe, kalkulierte und entstandene Kosten nicht in der Öffentlichkeit bekannt zu geben) ist keine einem presserechtlichen Auskunftsanspruch zugängliche behördliche Tätigkeit, weil hier der erforderliche Bezug zu den gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetz - NSpG - fehlt.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Nds. Pressegesetzes - NPresseG - im Eilverfahren nach § 123 VwGO von der Antragsgegnerin nähere Auskünfte zu kalkulierten und bisher entstandenen Kosten für den Neubau des neuen „S...H…“ in der Innenstadt L…, das Ende Juli 2016 eröffnet werden soll.

Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren öffentlicher Auftrag unter anderem darin besteht, in ihrem Geschäftsgebiet eine flächendeckende Versorgung aller Kundengruppen mit bestimmten Bankgeschäften sicherzustellen. Ihr Träger ist der S….L…W...., an dem der Landkreis … mit 7/18, der Landkreis …. mit 6/18, die Stadt …. mit 4/18 sowie die Stadt …. mit 1/18 beteiligt sind. Geschäftsgebiet der Antragsgegnerin sind die Gebiete der Landkreise … und …. Ihr Verwaltungsrat beschloss nach ihren Angaben am 28. Oktober 2010 den Neubau ihrer Zentrale und diesbezüglich u.a., zu den Kosten des Neubaus keine öffentlichen Angaben zu machen. 2013 begann der Bau ihrer neuen Zentrale in …. Die Antragsgegnerin informierte unter anderem im Internet über den Baubeginn und stellt das Bauprojekt etwa als „einen attraktiven Baustein (…) in architektonischer, städtebaulicher Hinsicht, aber auch in Sinne der Bereicherung unserer L…. Veranstaltungskultur“ (vgl. http://www.................de/..../) dar. Laut eines Presseberichts erklärte ein Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin Anfang 2015, dass der Kostenrahmen für das Großprojekt nicht überschritten werde.

Der Antragsteller ist Chefredakteur der in … erscheinenden Tageszeitung „….-….“. Nach seiner Auffassung ist das neue „….“ das mit Abstand prominenteste und aufgrund seiner Dimensionen umstrittenste Bauvorhaben in L…, das insbesondere in Anbetracht der in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Filialschließungen der Antragsgegnerin sowie ihrer Geschäftsergebnisse in der Öffentlichkeit überaus kritisch beäugt werde (vgl. Sammlung lokaler Presseberichte ab November 2010, Bl. 68 - 85 und 156 GA). Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 forderte er die Antragsgegnerin dazu auf, die von ihr angesetzte und entstandene Summe für die Baukosten bekannt zu geben. Dies lehnte der Vorsitzende des Vorstandes der Antragsgegnerin mit der Begründung ab, der Verwaltungsrat habe entschieden, die Kosten der Öffentlichkeit nicht mitzuteilen. Weder Wortlaut des Beschlusses noch eine Kopie dieser Vertraulichkeitsentscheidung wurden übermittelt, so dass der Antragssteller die Existenz des Beschlusses bestreitet. Sein weiteres Schreiben vom 21. April 2016 blieb unbeantwortet. Auf die nochmalige Aufforderung seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin unter dem 2. Juni 2016 ohne nähere Begründung mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 NPresseG nicht vorlägen.

Am 16. Juni 2016 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Er habe für die begehrte einstweilige Anordnung einen Anordnungsgrund, weil anlässlich der im Juli 2016 anstehenden Eröffnung des „……….“ ohne die begehrte Auskunft eine zeitnahe sachlich fundierte und kritische journalistische Darstellung und Kommentierung der Ausgabenpolitik der Antragsgegnerin unmöglich sei. Dem entspreche ein hohes Interesse der Öffentlichkeit zeitnah zu erfahren, welche Ausgabenpolitik die Antragsgegnerin betreibe und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe stehe. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die Berichterstattung überflüssig machen. Zudem habe er einen Presseauskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, der in § 4 NPresseG konkretisiert werde. Die Antragsgegnerin sei Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 NPresseG, weil sie als Anstalt des öffentlichen Rechts mittelbar hoheitliche Verwaltung wahrnehme und insbesondere als Instrument staatlicher Wirtschafts- und Strukturpolitik eingesetzt sei. Es gehe hier auch um ein auf einen bestimmten Sachverhalt bezogenes, hinreichend konkretes Auskunftsverlangen. Insoweit würden journalistische Maßstäbe gelten, nicht die eines Bausachverständigen. Nachträglich sei zu präzisieren, dass sich der Kostenvergleich auf die Lage nach Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Glaskonstruktion bezieht und Kosten für Außenanlagen (etwa des Parkplatzes) nicht gemeint seien. Auch sonst lasse sich das Auskunftsverlangen ohne weiteres verständig auslegen. Dieses dürfe nicht unter Hinweis auf eine etwaige Unzulässigkeit späterer Veröffentlichung durch ihn eigenmächtig beschränkt werden, weil zwischen Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung und Zulässigkeit der Veröffentlichung zu differenzieren sei und ihm als Pressevertreter allein die Entscheidung obliege, ob er die ermittelten Informationen veröffentliche. Die Antragsgegnerin habe kein Recht, die begehrte Auskunft zu verweigern. Ein Verweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 NPresseG bestehe nicht, weil ein etwa getroffener Geheimhaltungsbeschluss nicht das erforderliche Schutzniveau gesetzlicher Vorschriften des öffentlichen Geheimnisschutzes erreiche. Der Ausschluss eines Auskunftsanspruchs aufgrund behördlicher Geheimhaltungsbeschlüsse sei im NPresseG nicht vorgesehen. Ein etwa gefasster Vertraulichkeitsbeschluss des Verwaltungsrates begründe auch keine Pflicht zur Dienstverschwiegenheit, die dem Auskunftsverlangen entgegenstehen könnte. Ebenso wenig bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. Weder handele es sich um Vorgänge mit außenpolitischen Charakter oder um solche, die sich erst in der Vorbereitungs- oder Planungsphase befänden. Anders als die Antragsgegnerin meint, würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der nicht näher benannten beauftragten Unternehmen nicht verletzt, zumal aus den Gesamtkosten kaum bedeutsame Rückschlüsse auf deren Verhältnisse möglich seien. Auch ein überwiegendes privates Interesse - etwa im Hinblick auf möglicherweise mit Geschäftspartnern der Antragsgegnerin vereinbarten Stillschweigeklauseln - sei schon wegen der Normenhierarchie und im Übrigen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht anzunehmen. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt würden, an deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein öffentliches Interesse bestehe, sei ein hohes Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung regelmäßig begründet.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin in Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen:

a) Wie hoch sind die kalkulierten Gesamtkosten - Baumaßnahmen, technische Ausstattung, Einrichtung, Übergangsquartiere etc. zusammengenommen - für den Neubau des neuen „……“ in der ….. Innenstadt?

b) Wie hoch sind die kalkulierten reinen Baukosten?

c) Wie hoch sind die bislang angefallenen reinen Baukosten?

d) Wie hoch sind die kalkulierten Kosten für die technischen Anlagen (EDV und Stromversorgungsanlage)?

e) Wie hoch sind die bislang angefallenen Kosten für die technischen Anlagen (EDV und Stromversorgungsanlage)?

f) Wird die Kostenkalkulation nach derzeitigem Stand eingehalten?

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert im Wesentlichen: Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für die der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft gemacht.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Für den Antrag auf Erteilung einer presserechtlichen Auskunft ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet.

Die streitentscheidende Norm, auf die der Antragssteller sein Auskunftsbegehren stützt, ist § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes - NPresseG - als hoheitliches Sonderrecht (vgl. VG Arnsberg, Urteil v. 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; a.A. VG Hannover, Beschluss v. 5. Juni 2003 - 6 A 4856/02 -, juris, anlässlich der Bindungswirkung in Frage gestellt durch den BGH, Urteil v. 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720 und juris; zum richtigen Ansatz nunmehr auch VG Hannover, Urteil v. 13. Mai 2015 - 1 A 6549/13 -, juris Rn. 24 für die Eröffnung eines Girokontos bei einer ….). Zudem ist die Rechtsform der Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetz - NSpG - v. 16. Dezember 2004, Nds. GVBl. S. 609) ein Indiz für ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen den Beteiligten nach Maßgabe besonderer Rechtssätze des öffentlichen Rechts. Die Frage, ob die Antragsgegnerin in Bezug auf das konkrete Auskunftsverlangen Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 NPresseG und als solche auskunftspflichtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs und für die Rechtswegzuweisung unerheblich (vgl. VG Arnsberg, a.a.O., Rn. 23).

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteilen und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden.

Hiernach fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache.

In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche ist ein Anordnungsgrund anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss v. 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22 in Anschluss an BVerfG, Beschluss v. 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris).

Zwar obliegt die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss v. 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 29). In Streitfällen sind aber die Verwaltungsgerichte berufen, Ausmaß und Gewicht des öffentlichen Interesses sowie dessen Gegenwartsbezug unter Beachtung grundrechtlicher Gewährleistungen zu bewerten.

Für das streitige Auskunftsersuchen des Antragsstellers besteht zwar durchaus ein öffentliches Interesse und auch ein Gegenwartsbezug, zumal Ende Juli 2016 die Eröffnung der neugebauten Zentrale der Antragsgegnerin in … ansteht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das öffentliche Interesse aber nicht derart gesteigert bzw. ist der Gegenwartsbezug nicht derart stark, dass bei einem Abwarten der Klärung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verlieren würde und allenfalls noch von historischem Interesse wäre. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass anlässlich der bevorstehenden Eröffnung der Zentrale ein Aufflammen der Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien über das F… und W…des Neubaus, den Kostenrahmen und sein Verhältnis zu anderen Grundsatzentscheidungen - etwa der Schließung kleiner Filialen in der Vergangenheit - zu erwarten steht. Auch ist zutreffend, dass in diesem Stadium des Neubaus einem Vergleich zwischen kalkulierten und bisher entstandenen Kosten ein höheres Interesse zukommt als dem (vorläufigen) Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt. Ein öffentliches Interesse an Kenntnis etwaiger Kostensteigerungen eines Bauvorhabens einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die in begrenztem Umfang auch mittelbar hoheitliche Aufgaben erfüllt, und mittelbar von kommunalen Körperschaften (u. a. den Landkreisen … und …, Näheres vgl. Lagebericht über das Geschäftsjahr 2014, https://www.....de/..., S. 1) getragen wird, lässt sich ebenso wenig absprechen, zumal es Anfang 2015 auch Erklärungen eines Vorstandsmitglieds der Antragsgegnerin über die gelungene Einhaltung des Kostenrahmens für das Projekt gab (vgl. Rheiderland-Zeitung - RZ - vom 15. Januar 2015, S. 3, Bl. 74 GA). Erst jüngst hat der Vorstand der Antragsgegnerin nach glaubhafter Darstellung des Antragstellers in einer Pressekonferenz am 2. Juni 2016 das Gebäude, seine Vorzüge, technischen Raffinessen und Details vorgestellt, ohne die gestellte Frage nach den Kosten zu beantworten.

Gleichwohl war zu berücksichtigen, dass die öffentliche Diskussion über das F.. und W…. des Neubaus auch nach eigener Darstellung des Antragstellers seit mindestens November 2010 in Anschluss an den grundlegenden Beschluss des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin vom 28. Oktober  2010 stattfindet. Ebenso läuft die vertiefte Berichterstattung und öffentliche Auseinandersetzung zu diesem Thema schon länger, etwa ab Baubeginn 2013, ab in die Bauphase fallender Schließungen kleiner Filialen im Gebiet der Antragsgegnerin 2014 oder anlässlich des Umzugs von Teilen der Mitarbeiterschaft in den Neubau im Mai/Juni 2016. Von Anfang an war ein Aspekt der öffentlichen Diskussion der Umstand, dass der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2010 unter anderem beschlossen hatte, zu den Kosten des Neubaus keine öffentlichen Angaben zu machen, was wiederholt zu Beanstandungen in Presseartikeln und Leserbriefen führte. Zu berücksichtigen war ferner, dass das Bauvorhaben nunmehr abgeschlossen ist und die damit verbundenen Kosten angefallen sind. Mithin steht weder bei der Antragsgegnerin gegenwärtig eine Entscheidung in Bezug auf den Kostenrahmen des Bauvorhabens an, über die zwingend (tages)aktuell berichtet, öffentlich diskutiert und/oder auf die Einfluss genommen werden müsste. Noch stehen diesbezüglich Entscheidungssituationen anderer zuständiger öffentlicher Gremien oder (Wahl-)Entscheidungen der Bürger im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin an. Dies gilt auch angesichts des am 21. August 2015 von der Antragsgegnerin veröffentlichen Lageberichts über das Geschäftsjahr 2014 und der darin enthaltenen Aussage, dass die Baumaßnahmen u.a. der Zentrale „vorübergehend gewisse Belastungen der künftigen Ertragslage erwarten lassen“ (vgl. https://www......de/..., S. 3 unter Wesentliche Baumaßnahmen). Gerade weil die begehrte Auskunft über Jahre ihren Nachrichtenwert nicht verloren hat, spricht Überwiegendes dafür, dass der Nachrichtenwert auch in absehbarer Zukunft fortbesteht. Dies zeigt, dass der erforderliche starke Gegenwartsbezug des Auskunftsverlangens fehlt, weil die begehrte Auskunft über Abweichungen zwischen kalkulierten und entstandenen Neubaukosten auch dann noch ihren Nachrichtenwert behält, wenn sie erst nach abschließender Klärung in einem gerichtlichen Hauptsachverfahren - das möglicherweise mehrere Monate oder gar Jahre dauern könnte - erteilt würde. Auch zu einem solch späteren Zeitpunkt könnte die öffentliche Diskussion über den Kostenrahmen der längerfristig genutzten Zentrale, etwaige Kostensteigerungen und deren Fernwirkungen auf insbesondere den begrenzten hoheitlichen Aufgabenbereich der Antragsgegnerin sinnvoll geführt werden. Demgegenüber vermochte es der Antragsteller nicht, überzeugende Darlegungen zum Abflachen des Informationswertes der begehrten Auskunft zu einem späteren Zeitpunkt zu unterbreiten.

Ob es dem Antragsteller zusätzlich nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz der Selbstwiderlegung (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 6. Juli 2011 - 5 V 304/11 -, juris Rn. 12) verwehrt ist, sich im Rahmen des Anordnungsgrundes auf eine besondere Dringlichkeit seines Begehrens zu berufen, weil er etwa es trotz der seit Herbst 2010 öffentlich geführten Diskussionen über den Neubau der Zentrale versäumt hat, den vermeintlichen Presseauskunftsanspruch gerichtlich in einem Hauptsache- oder Eilverfahren zu verfolgen, und zudem trotz (erkennbar weiter) ablehnender Haltung der Antragsgegnerin zu seinem schon seit 8. Januar 2016 erneut vertieften Auskunftsverlangen erst am 16. Juni 2016 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, mag dahinstehen.

Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht ferner entgegen, dass sich der begehrte Presseauskunftsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen lässt.

Dem Auskunftsanspruch des Antragstellers liegt in erster Linie § 4 NPresseG zugrunde, der die grundrechtlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Pressefreiheit konkretisiert. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen (Abs. 1), soweit nicht Aussageverweigerungsgründe (Abs. 2) bestehen, denen nach weitergehender Abwägung im Wege praktischer Konkordanz (vgl. etwa Bay VGH, Urteil v. 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 -, juris Rn. 46) der Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse zukommt. Bei summarischer Prüfung scheitert der Auskunftsanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach schon daran, dass das Auskunftsbegehren nicht eine gesetzlich zugewiesene behördliche Tätigkeit der Antragsgegnerin betrifft, das heißt, diese hier nicht als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 NPresseG verpflichtet ist. Dem streitigen Auskunftsverlangen fehlt der erforderliche Bezug zu den gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten der Antragsgegnerin. Daher kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - das Auskunftsverlangen nicht hinreichend konkret ist (weil es nicht nach den DIN-Vorschriften des Baurechts formuliert wurde und sich nicht fachkundig auslegen lasse) und sich daher auch die Abwägung der Geheimhaltungsinteressen (eigener und denjenigen der mit dem Neubau beauftragten Unternehmer) mit dem geschützten Informationsinteresse (noch) nicht abschließend vornehmen lässt. Auch auf die Tragfähigkeit des geltend gemachten Auskunftsverweigerungsrechts war nicht näher einzugehen.

Der Behördenbegriff ist im NPresseG selbst nicht geregelt. Nach § 1 Abs. 4 des Nds. Verwaltungsverfahrensgesetzes - Nds. VwVfG - ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. In den Landespressgesetzen, so auch im NPresseG, ist ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde zu legen, der über § 1 Abs. 4 Nds. VwVfG teilweise hinausgeht, teilweise aber auch durch das Erfordernis eines konkreten Aufgabenbezugs präzisiert wird. Danach ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu begreifen (vgl. Bay VGH, a.a.O., Rn. 35 ff.; BGH, a.a.O., m.w.N.). Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich kann sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung beschränken, vielmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung war. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall sogar einer privat-rechtlichen Organisationsform bedient (BGH, a.a.O.). Danach unterliegen selbst Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften oder Betrieben privaten Rechts geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen, der presserechtlichen Auskunftspflicht.

Erst recht kann bereits die Organisation einer Stelle - wie hier - als Anstalt des öffentlichen Rechts auf mittelbare Staatsverwaltung und damit auf die Behördeneigenschaft dieser Stelle im Sinne der Pressegesetze schließen lassen (institutioneller Behördenbegriff), es sei denn, die Organisationsform ist gerade - wie insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung eines Grundrechts gewählt worden. Da ein- und dieselbe Stelle unter Umständen verschiedene Aufgabenfelder wahrnehmen kann, kommt es weiter darauf an, ob die konkret begehrten Presseauskünfte in Bezug zu einem Tätigkeitsfeld der angegangenen Stelle stehen, das man als staatliche Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren hat (konkret-funktioneller Behördenbegriff - vgl. Bay VGH, a.a.O., Rn. 36; VG München, Beschluss v. 24. Mai 2004 - M 22 E 04.799 -, juris Rn. 56 ff. jeweils für die Bayrische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung).

Hiervon ausgehend lässt sich weder nach dem weitreichenden funktionell-teleologischen Behördenbegriff noch nach dem für die Bewertung unterschiedlicher Aufgabenfelder von Anstalten des öffentlichen Rechts maßgeblichen konkret-funktionellen Behördengriff eine behördliche Tätigkeit der Antragsgegnerin in Bezug auf das Auskunftsverlangen annehmen. Maßgeblich hierfür sind die speziellen gesetzlichen Vorgaben des NSpG zu Status, Organisationsform und Umfang hoheitlicher sowie sonstiger Aufgaben, aus denen sich deutliche Unterschiede zu denjenigen Gesellschaften kommunaler Daseinsvorsorge oder einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ergeben, für die in der Rechtsprechung ein hinreichender Bezug des Auskunftsverlangens zu einem behördlichen Tätigwerden bejaht wurde.

Die Aufgaben der nach § 3 NSpG als rechtfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Antragsgegnerin sind in § 4 NSpG definiert: Sie ist ein wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen (§ 4 Abs. 1 S. 1 NSpG) sowie die kommunale Aufgabenerfüllung im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich zu unterstützen (§ 4 Abs. 1 S. 2 NSpG). Nach § 4 Abs. 3 S. 1 NSpG kann die Antragsgegnerin alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit nicht bestimmte Arten von Geschäften nach Maßgabe der Sparkassenverordnung ausgeschlossen werden. Gem. § 5 Abs. 1 NSpG unterstützt der Träger zwar die S…. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die S…. keinen Anspruch gegen den Träger hat, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 Abs. 2 NSpG haftet die Antragsgegnerin für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Es besteht keine Haftung des Trägers für Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin, vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 NSpG (Ausschluss der Gewährträgerhaftung; siehe auch § 32 NSpG, wonach der Träger insbesondere auch nicht [mehr] die Anstaltslast übernimmt). Die Antragsgegnerin wird von ihrem Vorstand gem. § 10 Abs. 1 S. 1 NSpG in eigener Verantwortung geleitet. Der Vorstand berichtet an den Verwaltungsrat (§ 10 Abs. 3 und 4 NSpG), dessen Mitglieder nach § 11 Abs. 2 S. 2 NSpG nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der S…. bestimmten Überzeugung handeln und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrats als auch die Mitglieder des Vorstands und die übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin sind gem. §§ 15, 21 NSpG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gem. § 24 Abs. 2 NSpG können S….. bestimmte Teile ihrer Bilanzgewinne an ihre Träger abführen. Die Entscheidung hierüber trifft der Verwaltungsrat. Der Träger selbst kann die Höhe der Abführungen nicht unmittelbar beeinflussen. Schließlich unterliegt die Antragsgegnerin der Rechtsaufsicht durch das Niedersächsische Finanzministerium (§§ 25, 26 NSpG).

Hiervon ausgehend liegt keine Konstellation vor, die mit Fällen privatrechtlicher kommunaler Eigengesellschaften oder -betriebe zur Daseinsvorsorge, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen, vergleichbar ist.

So betraf das vom Antragsteller zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. April 1998 (- 8 R 27/96 -, juris Rn. 1, 42 ff.) eine Eigengesellschaft, die sich vollständig in kommunaler Hand befand. Es ging um die wirtschaftliche Betätigung einer Stadt im Wege einer Eigengesellschaft, die trotz ihrer rechtlichen Verselbstständigung „Teil der gemeindlichen Wirtschaft [ist], und ihr Wirtschaftsergebnis [war] für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde von wesentlicher Bedeutung“ (Zusätze des Gerichts in den eckigen Klammern). Demgegenüber liegt der streitige Fall wesentlich anders: Denn die Antragsgegnerin ist keine kommunale Eigengesellschaft, sondern gem. § 4 Abs. 1 NSpG ein wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen. Neben begrenzten hoheitlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 1 S. 1 und 2 NSpG) kann sie im weitem Maß bankübliche Geschäft betreiben (§ 4 Abs. 3 S. 1 NSpG i.V.m. § 136 Abs. 5 S. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -), also ähnlich wie private Kreditinstitute rein privatrechtlich handeln. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin stellt auch keine wirtschaftliche Betätigung einer Kommune oder eines S…. dar. Mithin ist sie nicht Teil der gemeindlichen Wirtschaft. Das Wirtschaftsergebnis der Antragsgegnerin bzw. der Nds. S….. insgesamt ist für die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Träger nicht von wesentlicher Bedeutung. S…. sind nicht in die kommunalen Bilanzen aufzunehmen. Die kommunale Trägerschaft begründet keinen Ausweis der S…… als kommunales Vermögen. Dies gilt umso mehr, als S…..zwar kommunal getragen sind, aber nicht der haushaltsrechtlichen Disposition ihres Trägers unterliegen (vgl. Deutscher Landkreistag [Hrsg.], Warum S….. nicht in eine kommunale Bilanz gehören, 2006, abrufbar unter http://www......de/...../i..../...../p.../bd-61.pdf). Schließlich bestehen im Fall kommunaler Eigengesellschaften gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme, denen das S….- wie dargelegt - gerade entgegensteht (vgl. zur besonderen Stellung der S….: VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 9. November 2015 - 15 L 2234/15 -, juris Rn. 8).

Aus den benannten Unterschieden besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem Fall, den das VG Arnsberg (Urteil v. 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08 - juris) entschieden hat. Dort ging es um eine privatrechtlich organisierte kommunale Erwerbs-, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand, der öffentliche Aufgaben im Bereich Versorgung, Verkehr, Umweltschutz, Technologie und Dienstleistung zugewiesen worden waren.

Anders als der Antragsteller meint, ist auch nicht jegliche Tätigkeit einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Bank mit hoheitlichem Träger gleichzeitig eine behördliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 NPresseG. Vielmehr haben dies die vom Antragsteller bezeichneten Verwaltungsgerichte (Bay VGH, a.a.O.; VG München, a.a.O.) nur für Tätigkeitsfelder angenommen, die wegen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung als staatliche bzw. hoheitliche Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren waren (konkret-funktioneller Behördenbegriff). Das streitige Auskunftsbegehren unterscheidet sich von den dort entschiedenen Fällen erheblich. Dort ging es um eine Auskunft über Tätigkeiten in einem Kernbereich gesetzlich zugewiesener Aufgaben. Demgegenüber ist die Entscheidung einer S….. über den Neubau ihrer Zentrale und den diesbezüglichen Kostenrahmen (sowie die Maßgabe, kalkulierte und entstandene Kosten nicht in der Öffentlichkeit bekannt zu geben), keine einem presserechtlichen Auskunftsanspruch zugängliche behördliche Tätigkeit, weil hier der erforderliche Bezug zu den gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 NSpG fehlt.

Die genannten Entscheidungen der bayrischen Verwaltungsgerichte betrafen keine S…., sondern die Bayrische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA). Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. August 2006 (a.a.O., Rn. 37) ausgehend vom Gesetz über die Bayrische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfAG) dargelegt, dass „engste Verbindungen und Abhängigkeiten“ der LfA zum Freistaat Bayern bestehen und ferner hervorgehoben, dass die LfA wettbewerbsneutral und nicht mit privaten Geschäftsbanken vergleichbar ist. Mithin handelt es sich bei der LfA um ein reines Instrument der staatlichen Wirtschafts- und Strukturpolitik, deren Tätigkeit gerade dann eingreift, wenn auf dem wettbewerblich geprägten Kreditmarkt „keine tragfähige Finanzierung realisierbar“ ist. In der Folge besteht zwischen der LfA und den Geschäftsbanken auch kein Konkurrenzverhältnis. Das unterscheidet die LfA deutlich von den S…. und auch speziell von der Antragsgegnerin. Die S… einschließlich der Antragsgegnerin sind wirtschaftlich selbstständige und von kommunalen Weisungen freie Unternehmen ohne Gewährträgerhaftung, die grundsätzlich alle banküblichen Geschäfte betreiben dürfen und nicht zuletzt aufgrund der Vergleichbarkeit der Geschäftstätigkeit mit privaten Geschäftsbanken in einer Konkurrenzsituation mit anderen Kreditinstituten stehen (vgl. OVG NW, Urteil v. 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 72). Außerdem betrafen die dort streitigen Auskunftsverlangen unmittelbar Tätigkeitsfelder im gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Tätigkeitsbereich. Demgegenüber fehlt es im streitigen Fall an einem hinreichenden Zusammenhang des beschlossenen Neubaus der Zentrale und seines Kostenrahmens mit dem in § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 NSpG zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Dass sich allenfalls entfernt und mittelbar durch den Kostenrahmen des Neubaus und etwaige Kostensteigerungen negative Auswirkungen auf etwa die Sicherstellung einer angemessenen und ausreichenden Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche (§ 4 Abs. 1 S. 1 NSpG) nicht ausschließen lassen, reicht nicht aus.

Insbesondere der Einwand des Antragstellers, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Verwendung von Steuermitteln sein könne, überzeugt nicht. Denn S… einschließlich der Antragsgegnerin finanzieren sich gerade nicht aus Steuermitteln, sondern grundsätzlich durch ihre eigenen, in dem beschriebenen Wettbewerbsumfeld erzielten Erträge. Ob und inwieweit ein Bilanzgewinn an den Träger abgeführt wird, entscheidet der auch insoweit von Weisungen und Aufträgen freie Verwaltungsrat der Antragsgegnerin gem. § 24 Abs. 2 NSpG unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend werden die Kosten für den in Rede stehenden Neubau nicht aus Steuergeldern beglichen, sondern aus Mitteln des erwirtschafteten S….vermögens. Dass sich wiederum allenfalls entfernt und mittelbar durch den Kostenrahmen des Neubaus und etwaige Kostensteigerungen negative Auswirkungen auf die geforderte Unterstützung der kommunalen Aufgabenerfüllung im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich (§ 4 Abs. 1 S. 2 NSpG) - etwa weil sich die Höhe der Überschüsse aus den Erträgen (Bilanzgewinne) verringern könnte, die der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin nach seinem Ermessen teilweise an seine Träger abführen könnte (vgl. § 24 Abs. 2 NSpG) - nicht gänzlich ausschließen lassen, reicht nicht aus.

Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob das Auskunftsverlangen auch auf einen verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gestützt werden könnte, woran erhebliche Zweifel bestehen, weil den Grundrechten grundsätzlich keine Leistungsdimension zukommt und eine Ausnahme (auf dem Niveau eines „Minimalstandards“) allenfalls für den Fall des untätig gebliebenen Gesetzgebers bei Presseauskunftsansprüchen gegenüber Bundesbehörden vertreten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24 ff. und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, juris Rn. 29). Auch für einen solchen würden die oben dargestellten Begrenzungen auf ein hoheitliches Tätigwerden nach dem funktionell-teleologischen Behördenbegriff sowie dem konkret-funktionellen Behördenbegriff gelten.