Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 5 B 2984/16

Düngung nach Bedarfsgrundsatz; Gefahrerforschung; Nährstoffvergleich; Schlagkartei; Weidetagebücher

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.07.2016
Aktenzeichen
5 B 2984/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch Gefahrerforschungsmaßnahmen sind von der sonderordnungsrechtlichen Generalklausel § 13 Satz 1 DüngG in gleicher Weise wie von der allgemeinen Generalklausel des Sicherheits- und Ordnungsrechts gedeckt.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Aussetzungsantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene düngerechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2016, mit der sie verpflichtet wird, ab sofort eine Dokumentation von Bewirtschaftungsmaßnahmen in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb (Schlagkartei) zu führen und unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach Durchführung der jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die näher bezeichneten Daten aufzuzeichnen.

Die Antragstellerin betreibt in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Schweinemast - und hält Rinder. Sie bewirtschaftet zudem Acker- und Grünlandflächen. Im Jahre 2015 bewirtschaftete sie ca. 150 ha (30 ha Acker und 120 ha Grünland). Davon befinden sich ca. 33 ha Grünland etwa 40 km von der Hofstelle F….-K… entfernt in R…. Die im Rahmen der Schweinemast anfallende Gülle wird an eine Biogasanlage geliefert. Hierfür erhält die Antragstellerin Gärreste zurück, die sie auf ihre Flächen ausbringt. Für die Jahre 2014 und 2015 hatte sie jeweils einen Nährstoffvergleich erstellt, der nach ihrer Auffassung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Am 15. Oktober 2015 kontrollierten zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis des Betriebs der Antragstellerin. Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen, obwohl die Prüfer die Richtigkeit des Nährstoffvergleichs 2014 nicht abschließend klären konnten und die Antragsgegnerin Zweifel daran hegt, dass die Antragstellerin die von der Hofstelle weit entfernt liegenden Flächen tatsächlich für die Ausbringung von Dünger nutzt.

Mit Anordnung vom 9. Februar 2016 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung, ab sofort eine Dokumentation von Bewirtschaftungsmaßnahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes (Schlagkartei) zu führen. Hierzu müssten für jeden von ihr bewirtschafteten Schlag bestimmte Daten - eindeutige Bezeichnungen des Schlages; Feldblock-Nr.; Größe und Nutzungsart, angebaute Haupt- und Nebenfrucht; Art und Dauer von Beweidungsmaßnahmen (Tierart, bei Rindern auch Altersklasse); Art und Menge von Düngungsmaßnahmen (dt, t, m³ je ha, Ges.-N und P2 O5 -Menge je ha); Art und Ergebnis (Ertrag) von Erntemaßnahmen - unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach der Durchführung der jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahmen aufgezeichnet werden. Zudem wies sie auf drohende Geldbußen bei Nichtbeachtung der Anordnung hin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen der düngerechtlichen Prüfungen hätten die Rinderhaltung als auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Grünlandflächen nicht nachvollzogen werden können. Es bestünden derzeit Zweifel, ob alle der bewirtschafteten Flächen ordnungsgemäß gedüngt würden und ob der Nährstoffvergleich des Jahres 2014 tatsächlich richtig sei. Es bestehe der Verdacht, dass betriebsnahe Maisflächen über den Bedarf hinaus gedüngt würden und Gärreste nicht auf die weit entfernten (gepachteten) Grünlandflächen ausgebracht würden. Ferner bestehe der Verdacht, dass die Grünlandflächen nur gepachtet worden seien, um die steuerrechtliche Einordnung der bestehenden Viehhaltung als „gewerblich“ zu vermeiden und im Betriebsdurchschnitt die Obergrenzen der §§ 4 Abs. 3 und 6 Abs. 2 der Düngeverordnung - DüV - einzuhalten. Die Antragstellerin könne den Verdacht mit den geführten Schlagkarteien und Weidetagebüchern entkräften. Die Antragstellerin habe 2014  55 ha Ackerland (Maisanbau) und 111 ha Grünland (Mähweiden) bewirtschaftet. Aufgrund der großen Entfernung und des Mangels sinnvoller Verwertbarkeit des Grünlandaufwuchses im Schweinemastbetrieb habe die Antragstellerin mit diversen Landwirten Verträge zur Überlassung von Grünlandaufwüchsen geschlossen. Offenbar würden die Grünlandflächen teilweise gemäht und teilweise beweidet. Im Nährstoffvergleich 2014 seien neben den im Betrieb gehaltenen Mastschweinen auch 25 Färsen im Alter von 13 bis 24 Monaten aufgeführt. Den Prüfern gegenüber hätten weder Auskünfte gegeben noch Nachweise erbracht werden können, wie die Zahl von 25 Färsen zustande komme. Auch Angaben zur Nutzungsintensität der Flächen, der organischen Düngung und einer eventuellen Mineraldüngung hätten nicht gemacht werden können. Im Jahr 2014 sein 4830 t Gärreste aufgenommen worden. Davon müsste der überwiegende Teil auf die weit entfernte Grünlandflächen ausgebracht worden seien, da die Maisflächen bei bedarfsgerechter Düngung für die Menge nicht ausreichten. Entsprechendes gelte für 3340 t Gärreste, die im Jahr 2015 aufgenommen worden seien. Trotz der Einlassung im Anhörungsverfahren verbleibe bei den Prüfern der Eindruck, dass die Gesellschafter der Antragstellerin keinerlei Übersicht über die tatsächliche Bewirtschaftung und Düngung der 111 bzw. 120 ha Grünland hätten. Nach § 13 Düngegesetz - DüngeG - könnten unter anderem zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendige Anordnungen getroffen werden. Der Mehraufwand für das Führen von Schlagkartei und Weidetagebüchern sei angesichts der Bewirtschaftung der Grünlandflächen durch Dritte über Bewirtschaftungsverträge und bestehender Verdachtsmomente angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei geboten, da angesichts steigender Nitratgehalte im oberflächennahen Grundwasser ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, zur Wahrung der Grundwasserqualität dafür zu sorgen, dass stickstoffhaltige Düngemittel mengen- und zeitmäßig bedarfsgerecht ausgebracht würden. Bei Gülle- und Gärrestdüngungen über den N-Bedarf der Kultur hinaus bestehe regelmäßig die Gefahr der Verlagerung von Nitrat in den Grundwasserkörper. Demgegenüber müssten Interessen der Antragstellerin zurückstehen.

Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2016 Klage (5 A 1031/16) erhoben und am 17. Juni 2016 um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die angegriffene Anordnung sei rechtwidrig, weil die Antragsgegnerin keine Tatsachen für Verstöße gegen düngerechtliche Vorschriften benenne, sondern nur Zweifel, die nicht ausreichend seien. Die teilweise große Entfernung zu den Grünlandflächen könne mit leistungsfähigen Schleppern ohne weiteres in angemessener Zeit überwunden werden. Ihre Gesellschafter könnten ggf. im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung bestätigen, dass dort, soweit erforderlich, Dünger ausgebracht worden sei. Der Prüfbericht der A… A…- und U…GmbH vom 20. November 2015 belege anhand von Bodenproben eine hinreichende Düngung der Grünlandflächen in der Vergangenheit. Demgegenüber gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine Düngung dieser Flächen nicht erfolgt sei. Auch der weitere Verdacht der Prüfer zur angeblich fehlenden Übersicht der Gesellschafter über die tatsächliche Grünlandbewirtschaftung und zu rein steuerlichen bzw. taktisch düngerechtlichen Motiven der Grünlandpacht gründe sich nicht auf Tatsachen, sondern sei fernliegend. Weder gebe es eine gesetzliche Pflicht zum Führen derartiger Schlagkarteien noch eine flächendeckende Verwaltungspraxis, bei solch geringen Verdachtsmomenten entsprechend gegen Landwirte vorzugehen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die behördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2016 eingereichten Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt die angefochtene Anordnung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 5 A 1031/16 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Aussetzungsantrag ist unbegründet.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Klage gegen die düngerechtliche Anordnung infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die Begründung des Sofortvollzuges hinsichtlich der düngerechtliche Anordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ein besonderes öffentliches Interesse an düngerechtlicher Überwachung und unverzüglicher Aufklärung hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass drohenden Gefahren für die Böden und das oberflächennahe Grundwasser durch steigende Nitratgehalte infolge des Verdachts einer Überdüngung betriebsnah gelegener Ackerflächen wirksam begegnet werden müsse. Auch die Erwägung, der beabsichtigte Schutz der Umwelt wiege schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, ist hinreichend belastbar. Mit dieser Begründung dokumentiert die Antragsgegnerin, dass ihr hier der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst war, und sie versetzt die Antragstellerin in die Lage, ihre Rechte wirksam zu verfolgen.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (hier der am 26. Februar 2016 erhobenen Klage der Antragstellerin) gegen die düngerechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2016 wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines sie belastenden Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin ist indessen zu verneinen, wenn die im Eilrechtschutzverfahren allein gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht der Antragstellerin kein Schutz für ihr Interesse daran zu, die Vollziehung eines rechtmäßigen Bescheides bis zur Hauptsacheentscheidung über ihren unbegründeten Rechtsbehelf zu verzögern. Ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Hiernach bleibt der Aussetzungsantrag erfolglos, weil sich die düngerechtliche Anordnung vom 9. Februar 2016 voraussichtlich als rechtmäßig erweist und auch sonst das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

Die darlegungspflichtige Antragsgegnerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die angefochtene düngerechtlichen Anordnung vorliegen, insbesondere aufgrund hinreichend belastbarer Tatsachen der Verdacht künftiger Verstöße gegen die Pflichten einer ordnungsgemäßen Düngung bewirtschafteter Flächen entsprechend dem sog. Bedarfsgrundsatz und der Vorlage eines nachvollziehbaren betrieblichen Nährstoffvergleichs besteht und die Antragstellerin als Betriebsinhaberin zutreffend zur Ausräumung des Verdachts herangezogen werden konnte, ohne dass eine Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehler gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2016.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Anordnungen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 13 Satz 1 des Düngegesetzes - DüngG - vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Art. 370 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße - gegen u.a. dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - notwendigen Anordnungen treffen. Auf die genannte Generalklausel war abzustellen, da die in § 13 Satz 2 DüngG aufgezählten Regelbeispiele die getroffene Anordnung nicht erfassen.

Auch Gefahrerforschungsmaßnahmen sind von der sonderordnungsrechtlichen Generalklausel § 13 Satz 1 DüngG in gleicher Weise wie von der allgemeinen Generalklausel des Sicherheits- und Ordnungsrechts gedeckt. Hierfür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift („zur Vermeidung künftiger Verstöße“), vor allem aber ihr Charakter als Sonderordnungsrecht zum Schutz von u.a. der Böden und der Gewässer. Die Anordnung eines Gefahrerforschungseingriffs setzt in tatsächlicher Hinsicht lediglich voraus, dass ein Gefahrenverdacht besteht. Ein Gefahrenverdacht zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Gefahrerforschungseingriffs eine unklare Sachlage besteht, die ebenso gefährlich wie ungefährlich sein kann. Es muss also einerseits die Besorgnis einer Gefahr bestehen, andererseits müssen aber noch Erkenntnislücken vorhanden sein, die geschlossen werden müssen, um die Sachlage endgültig beurteilen zu können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 ME 229/15 -, juris Rn. 6 zum Naturschutzrecht und Urteil vom 29. Januar 2009 - 11 LC 480/07 -, Nds. VBl 2009, 199 zum allgemeinen Ordnungsrecht).

Die so verstandenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 DüngG sind erfüllt. Hier besteht die begründete Besorgnis der Gefahr künftiger Verstöße gegen die Pflicht einer ordnungsgemäßen Düngung bewirtschafteter (hofstellennaher) Flächen nach dem sogenannten Bedarfsgrundsatz und die Pflicht der Vorlage eines nachvollziehbaren betrieblichen Nährstoffvergleichs, also Pflichten aus der auf Grundlage des DüngG erlassenen Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen - Düngeverordnung/DüV-, wobei die noch bestehenden Erkenntnislücken der Antragsgegnerin durch die getroffenen Anordnungen geschlossen werden sollen. In der streitigen Anordnung wird zutreffend ausgeführt, dass bei der Düngung landwirtschaftlicher Flächen der Bedarfsgrundsatz nach § 3 Abs. 4 DüV gilt. Danach sind Aufbringungszeitpunkt und -menge bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmittel so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Um die Einhaltung des Bedarfsgrundsatzes überprüfen zu können, hat der Betriebsinhaber weitere Pflichten. Nach § 5 Abs. 1 DüV hat er jährlich spätestens bis zum 31. März gem. Anlage 7 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als Flächenbilanz (Nr. 1) oder aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit (Nr. 2) zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 8 zusammenzufassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DüV wird bei Nichtüberschreiten bestimmter benannter Parameter während mehrerer benannter Vorjahre vermutet, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 DüV erfüllt sind.

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin trotz eingehender Kontrollen ihrer Prüfer, zuletzt am 15. Oktober 2015, nicht sicher klären können, ob alle - insbesondere die hofstellennahen - Ackerflächen gem. dem Bedarfsgrundsatz gedüngt werden und ob der Nährstoffvergleich des Jahres 2014 tatsächlich richtig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Tatbestand wiedergegebene zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen.

Der die Zweifel unter anderem begründende Umstand der großen Entfernung eines Teils der Grünlandflächen zur Hofstelle von bis zu 40 Kilometern wird auch nicht durch den Hinweis auf die Leistungsfähigkeit moderner Betriebsfahrzeuge widerlegt. Denn die Fahrstrecken bedeuten einen hohen zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand.

Dass die Gesellschafter der Antragstellerin ggf. im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung bestätigen können, dass auch auf hofstellenfernen Grünlandflächen, soweit erforderlich, Dünger ausgebracht worden sei, relativiert den Verdacht ebenso wenig. Insoweit ist bedeutsam, dass die Gesellschafter am 15. Oktober 2015 nach glaubhafter Darstellung der Antragsgegnerin den Prüfern B…. B… und P… W… gegenüber keine überzeugenden Angaben zur Nutzungsintensität der Flächen, der organischen Düngung und einer eventuellen Mineraldüngung hätten machen können. Auch die Auskünfte zur Rinderhaltung blieben unbefriedigend. Trotz der Einlassung im Anhörungsverfahren verblieb bei den Prüfern der Eindruck, dass die Gesellschafter der Antragstellerin keinerlei Übersicht über die tatsächliche Bewirtschaftung und Düngung der 111 bzw. 120 ha Grünland hatten, zumal sie nicht auf belastbare Unterlagen zurückgreifen konnten. Solche Kenntnisse sind im Rahmen der Überprüfung bedeutsam, weil die hofstellennäheren Maisflächen bei bedarfsgerechter Düngung für die Menge angefallener Gärreste nicht ausreichen. Die Unkenntnis fällt umso mehr ins Gewicht, als es entsprechende Beanstandungen bereits anlässlich der Prüfung der Nährstoffvergleiche 2010 und 2011 gab (vgl. Prüfbericht des Prüfers D… vom 31. Mai 2012 und Bußgeldbescheid vom 15. Juni 2012 wegen unrichtiger Nährstoffvergleiche 2010 und 2011 mit Hinweis auf künftig mögliche Anordnung einer Schlagkarteiführung). Auch anlässlich der Direktzahlungsprüfung zwischen dem 20. Dezember 2011 und dem 12. Januar 2012 konnte der Gesellschafter S…. den Prüfern W.. und H… zur Bewirtschaftung der Grünlandflächen nur vage Angaben machen (vgl. Prüfbericht bzgl. Direktzahlungen vom 13. Januar 2012, Vermerk des Prüfers W… vom 14. Januar 2012, S. 2 und Bescheid vom 12. Februar 2013 zur teilweisen Rücknahme und Rückforderung von Betriebsprämien für 2008, 2009 und 2011). Ohnehin ist die angeordnete Schlagkarteiführung für die regelmäßig anstehenden Prüfungen der Nährstoffvergleiche besser geeignet, den begründeten Verdacht einer Überdüngung hofstellennaher Ackerflächen auszuräumen als eine streitfallbezogene Beteiligtenvernehmung, auch weil nachvollziehbare Aufzeichnungen für alle Flächen, nicht nur für Grünlandflächen gefordert werden.

Der Prüfbericht der A… A…- und U…GmbH vom 20. November 2015 mag zwar anhand von Bodenproben eine Düngung der Grünlandflächen in der Vergangenheit belegen (u.a. Gehaltsstufen Phosphor meist B [niedrig], C [optimal bzw. anzustreben] oder D [hoch] der fünfstufigen Skala). Ohnehin hat die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, dass die Grünlandflächen im gewissen Maß (durch wen auch immer) gedüngt wurden und auch durch die Ausscheidungen der Weidetiere u.a. Phosphat in den Boden zurückfließt. Der Prüfbericht liefert aber keine vergleichbar belastbaren Angaben zur Nutzung durch die ansässigen Landwirte (Art und Umfang der Beweidung, Intensität der Düngung, Ernteerträge), die die Antragsgegnerin vermisst. Außerdem bekräftigt der plausibel von der Antragsgegnerin angestellte Vergleich der Phosphorgehalte (als aussagefähiger Parameter für eine zurückliegende Düngung) der überwiegend weiter entfernt liegenden Grünlandflächen mit den Phosphorgehalten der Ackerflächen (vgl. Prüfbericht der A… A…- und U… GmbH vom 12. Mai 2014 bzgl. der dort mit „X“ gekennzeichneten Flächen des Gesellschafters S….) den Verdacht einer Überdüngung hofstellennaher Flächen. Denn sie folgert aus den um ein Vielfaches höher mit Phosphat versorgten Ackerflächen deren weitaus intensivere Düngung in der Vergangenheit und hält das Erreichen der Versorgungsstufe „D“ (hoch) mit den angeführten Gehalten dabei nur für möglich, wenn über mehrere Jahre ständig regelmäßig deutlich über den Phosphatbedarf der angebauten Kulturpflanzen hinaus gedüngt wurde (vgl. im Einzelnen Antragserwiderung vom 5. Juli 2016, S. 3).

Die Anordnung erweist sich am Maßstab des § 114 VwGO als ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Belange gesehen und vertretbar abgewogen. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die Führung von Schlagkarteien ohnehin eine Obliegenheit im Rahmen der guten fachlichen Praxis darstellt, erforderlich beim Erstellen der geschuldeten Nährstoffvergleiche ist bzw. bei deren Prüfung hilft, Nachfragen oder Beanstandungen sowie Bußgelder (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 OWiG) zu vermeiden. Der organisatorische Mehraufwand für das Führen von Weidetagebüchern ist angesichts der hier gewählten Bewirtschaftung der Grünlandflächen durch Dritte über Bewirtschaftungsverträge und bestehender Verdachtsmomente angemessen. Angesichts der in Niedersachsen allgemein überhöhten Stickstoffeinträge auf landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Möckel, Wo der Bauer den Mist hinbringt. Die Entwürfe zum neuen Düngerecht, ZUR 2016, 513 m.w.N.) und steigender Nitratgehalte im oberflächennahen Grundwasser kommt dem durch das Düngerecht angestrebten Schutz von Böden und Gewässern ein hoher Stellenwert zu.

Da jedenfalls in diesem Fall die Voraussetzungen für die streitige düngerechtliche Anordnung gegeben sind, kommt es nicht darauf an, inwieweit sich bereits in parallel gelagerten Fällen eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat, in gleicher Weise das Führen von Schlagkarteien anzuordnen. Aus etwaigen behördlichen Versäumnissen in andern Fällen kann die Antragstellerin nichts Günstiges ableiten, weil es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.