Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.07.2016, Az.: 5 A 2875/16
Türkei
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.07.2016
- Aktenzeichen
- 5 A 2875/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 1 AsylVfG
- § 33 Abs 4 AsylVfG
- § 33 Abs 5 S 1 AsylVfG
- § 33 Abs 5 S 2 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren nicht entfallen, wenn die Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG mangels vorheriger Belehrung des Ausländers nach § 33 Abs. 4 AsylG über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen zu Unrecht erfolgt ist (entgegen u.a. VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016, Az. RO 9 S 16.30620; VG Ansbach; Beschluss vom 3. Juni 2016 AN 4 S 16.30588 ).
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem dieses das Asylverfahren eingestellt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint, die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht und eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG vorgenommen hat.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 27. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 4. August 2015 wurde er dem Landkreis Osterode am Harz zugewiesen und nahm seinen Wohnsitz in B., …-straße 21. Am 4. Dezember 2015 stellte er in der Außenstelle Friedland einen Asylantrag.
Mit an die Wohnanschrift in B. adressiertem Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger mit, dass für den 16. Februar 2016 ein Termin zur persönlichen Anhörung anberaumt worden sei. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Mit einem weiteren, ebenfalls an die Adresse in B. gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2016 gab das Bundesamt dem Kläger gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats, weil er den Anhörungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.
Bereits mit Bescheid vom 25. Januar 2016 teilte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Umverteilung vom Landkreis Osterode am Harz in den Landkreis Aurich entsprochen worden sei. Mit einem am 24. Februar 2016 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben teilte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mit, dass der Kläger dem Landkreis Aurich zur Unterbringung zugewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte die Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Weil er ohne genügende Entschuldigung zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht erschienen sei, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe.
Der Kläger hat am 2. Juni 2016 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Asylverfahren sei zu Unrecht eingestellt worden, weil er von dem Termin zur persönlichen Anhörung keine Kenntnis gehabt habe. Nachdem ihm am 26. Januar 2016 vom Landkreis Osterode der Umverteilungsbescheid ausgehändigt worden sei, habe er noch am selben Tag einen Mietvertrag für eine Wohnung in N. bezogen. Eine Terminsmitteilung habe er weder an seine alte Adresse in B. noch an seine neue Adresse in N. erhalten. Da den Behörden seine aktuelle Anschrift immer bekannt gewesen sei, habe er eine fehlgeschlagene Zustellung nicht zu vertreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 (- 5 B 2876/16 -) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 VwGO).
Die Einstellung des Asylverfahren des Klägers wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 1 AsylG und der Erlass einer schriftliche Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylG nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG durch das Bundesamt sind zu Unrecht erfolgt.
Das Bundesamt erlässt gem. § 34 Abs. 1 AsylG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und subsidiärer Schutz nicht gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gem.
Der Asylantrag gilt gem. § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs., Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, sofern er nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
An einem solchen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 VwGO fehlt es hier. Die Vermutungsregelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wurde erst zum 17. März 2016 geschaffen und galt damit noch nicht zu dem Zeitpunkt, an dem der Kläger zur persönlichen Anhörung geladen worden ist. Daher kann die Einstellung des Asylverfahrens mangels erforderlicher Belehrung auch nicht auf diese Vermutungsregelung gestützt werden. Auf die Frage, ob dem Kläger die Ladung zum Anhörungstermin formell wirksam zugestellt worden ist, kommt es daher nicht an.
Soweit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung überwiegend das Ersuchen gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes unabhängig davon, ob eine Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfolgt ist, mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erachtet wird, weil ein bei dem Bundesamt gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes darstelle (VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016 - AN 4 S 16.30410 -; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331.16 A -; VG Dresden, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A - und vom 5. Juli 2016 - 2 L 468/16.A, 2 L 468/16.A -; VG München, Beschluss vom 24. Juni 2016 - M 16 S 16.31364 -; VG Augsburg, Beschluss vom 5. Juli 2016 - Au 3 S 16.30614 -; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 1 B 1195/16 -, alle juris), tritt das Gericht dem nicht bei.
Wenn es dem Bundesamt mangels entsprechender Belehrung verwehrt ist, ein Asylverfahren im Hinblick auf die Vermutungsregelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG wegen Nichtbetreibens einzustellen, kann der Ausländer nicht darauf verwiesen werden, diesen verfahrensrechtlich unzulässigen Weg weiterzugehen und eine Wiederaufnahme des zu Unrecht eingestellten Asylverfahrens zu verlangen, statt um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Es trifft auch nicht zu, dass die Wiederaufnahme nach der Verfahrenseinstellung abgesehen von einer formgerechten Antragstellung (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Gem. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist das Asylverfahren u.a. dann nicht wiederaufzunehmen, wenn das Verfahren bereits einmal nach dieser Vorschrift wiederaufgenommen worden war. In der Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 33 AsylG wird hierzu ausgeführt, dass der Ausländer nach den Regeln des neuen § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und damit ein einmaliges Fehlverhalten geheilt wird. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter“ (vgl. BT-Drs. 18/7538, dort S. 17). Würde der Ausländer trotz fehlender Belehrung auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen, wäre ihm dieser Weg gem. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG für den Fall verwehrt, dass es im Laufe des dann fortgeführten Verfahrens - dieses Mal zu Recht - zu einer erneuten Einstellung nach § 33 Abs. 1 oder 3 AufenthG kommt. Dem Ausländer würde so die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Heilung eines einmaligen Fehlverhaltens genommen.
Demzufolge hätte das Asylverfahren nicht eingestellt, die in § 32 AsylG vorgesehene Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht getroffen und eine Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylG ebenso wenig wie eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen werden dürfen.