Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.06.2016, Az.: 5 B 2876/16
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.06.2016
- Aktenzeichen
- 5 B 2876/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 1 AsylVfG
- § 33 Abs 4 AsylVfG
- § 33 Abs 5 S 1 AsylVfG
- § 33 Abs 5 S 2 AsylVfG
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse für Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach einer Einstellung wegen Nichtbetreibens gem. § 33 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 AsylG (Fassung ab 17. März 2016) im Hinblick auf die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist dann nicht anzunehmen, wenn der Ausländer entgegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden ist (entgegen VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016, Az. RO 9 S 16.30620).
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 (- 5 A 2876/16 -) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (- 5 A 2875/16 -) gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 27. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 4. August 2015 wurde er dem Landkreis O. ... zugewiesen und nahm seinen Wohnsitz in B., ... Straße 21. Am 4. Dezember 2015 stellte er in der Außenstelle F... einen Asylantrag.
Mit an die Wohnanschrift in B. adressiertem Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsteller mit, dass für den 16. Februar 2016 ein Termin zur persönlichen Anhörung anberaumt worden sei. Zu diesem Termin erschien der Antragsteller nicht. Mit einem weiteren, ebenfalls an die Adresse in B. gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2016 gab das Bundesamt dem Antragsteller gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats, weil er den Anhörungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe.
Bereits mit Bescheid vom 25. Januar 2016 teilte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen dem Antragsteller mit, dass seinem Antrag auf Umverteilung vom Landkreis O. ... in den Landkreis A. entsprochen worden sei. Mit einem am 24. Februar 2016 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben teilte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mit, dass der Antragsteller dem Landkreis A. zur Unterbringung zugewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte die Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Weil er ohne genügende Entschuldigung zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht erschienen sei, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe.
Der Antragsteller hat am 2. Juni 2016 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Asylverfahren sei zu Unrecht eingestellt worden, weil er von dem Termin zur persönlichen Anhörung keine Kenntnis gehabt habe. Nachdem ihm am 26. Januar 2016 vom Landkreis O. der Umverteilungsbescheid ausgehändigt worden sei, habe er noch am selben Tag einen Mietvertrag für eine Wohnung in N. bezogen. Eine Terminsmitteilung habe er weder an seine alte Adresse in B. noch an seine neue Adresse in N. erhalten. Da den Behörden seine aktuelle Anschrift immer bekannt gewesen sei, habe er eine fehlgeschlagene Zustellung nicht zu vertreten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung - die hinsichtlich der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vom Amts wegen zu treffenden Befristungsentscheidung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfällt - begehrt der anwaltlich vertretene Antragsteller eine Suspendierung der von der Antragsgegnerin getroffenen Befristungsentscheidung. Im Falle des Obsiegens würde folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, so dass für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris).
Soweit der Antragsteller im Übrigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, hat der Antrag dagegen Erfolg.
Der Antrag ist sowohl zulässig, insbesondere gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 75 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist, als auch begründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 2 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
Ausgesetzt werden darf die Abschiebung nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, das Verfahren in der Hauptsache daher überwiegende Aussicht auf Erfolg hat und ein beachtliches und überwiegendes Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage daher schon deshalb ersichtlich ist. Das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hat daher hier nicht hinter dem öffentlichen Interesse an der Ausreise zurückzustehen.
Die Einstellung des Asylverfahren des Antragstellers wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 1 AsylG und der Erlass einer schriftliche Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylG nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG durch das Bundesamt sind zu Unrecht erfolgt.
Das Bundesamt erlässt gem. § 34 Abs. 1 AsylG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und subsidiärer Schutz nicht gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gem.
Der Asylantrag gilt gem. § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs., Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, sofern er nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
An einem solchen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 VwGO fehlt es hier. Die Vermutungsregelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG wurde erst zum 17. März 2016 geschaffen und galt damit noch nicht zu dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller zur persönlichen Anhörung geladen worden ist. Daher kann die Einstellung des Asylverfahrens mangels erforderlicher Belehrung auch nicht auf diese Vermutungsregelung gestützt werden. Auf die Frage, ob dem Antragsteller die Ladung zum Anhörungstermin formell wirksam zugestellt worden ist, kommt es daher nicht an.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unabhängig davon, ob eine Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfolgt ist, mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erachtet werden, weil ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes darstelle (VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016 - AN 4 S 16.30410 -; VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, alle juris), tritt das Gericht dem nicht bei.
Wenn es dem Bundesamt mangels entsprechender Belehrung verwehrt ist, ein Asylverfahren im Hinblick auf die Vermutungsregelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG wegen Nichtbetreibens einzustellen, kann der Ausländer nicht darauf verwiesen werden, diesen verfahrensrechtlich unzulässigen Weg weiterzugehen und eine Wiederaufnahme des zu Unrecht eingestellten Asylverfahrens zu verlangen, statt um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Es trifft auch nicht zu, dass die Wiederaufnahme nach der Verfahrenseinstellung abgesehen von einer formgerechten Antragstellung (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG) an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Gem. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist das Asylverfahren u.a. dann nicht wiederaufzunehmen, wenn das Verfahren bereits einmal nach dieser Vorschrift wiederaufgenommen worden war. In der Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des § 33 AsylG wird hierzu ausgeführt, dass der Ausländer nach den Regeln des neuen § 33 Abs. 5 AsylG innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und damit ein einmaliges Fehlverhalten geheilt wird. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter“ (vgl. BT-Drs. 18/7538, dort S. 17). Würde der Ausländer trotz fehlender Belehrung auf das Wiederaufnahmeverfahren verwiesen, wäre ihm dieser Weg gem. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG für den Fall verwehrt, dass es im Laufe des dann fortgeführten Verfahrens - dieses Mal zu Recht - zu einer erneuten Einstellung nach § 33 Abs. 1 oder 3 AufenthG kommt. Dem Ausländer würde so die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Heilung eines einmaligen Fehlverhaltens genommen.
Demzufolge hätte das Asylverfahren nicht eingestellt und eine Abschiebungsandrohung nicht gem. § 34 Abs. 1 AsylG erlassen werden dürfen.