§ 25 NSpG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Sparkassenaufsicht stellt sicher, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.