§ 1 VILG - Übertragungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
- Amtliche Abkürzung
- VILG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100010000000
(1) Die oberste Verkehrsbehörde kann nach Maßgabe des § 2 einem privaten Träger die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen, Informationen über die Straßenverkehrslage zu verarbeiten und zu verbreiten sowie Maßnahmen zur Lenkung des Straßenverkehrs zu treffen. Ferner kann sie dem Träger weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben anderer Art übertragen.
(2) Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit Einwilligung des Trägers durch Verwaltungsakt.