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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 VILG - Pflichten des Trägers

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

(1) In der Verkehrsleitzentrale dürfen nur Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Träger durch die oberste Verkehrsbehörde übertragen worden sind.

(2) Die mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten fallen dem Träger zur Last.

(3) Der Träger hat für die Verkehrsleitzentrale eine gesonderte Erfolgsrechnung durchzuführen.

(4) Der Träger der Verkehrsleitzentrale hat das Land von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der ihm übertragenen amtlichen Aufgaben verursacht werden.