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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 VILG - Aufgaben einer Verkehrsleitzentrale

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

(1) Der beauftragte Träger erfüllt die übertragenen Aufgaben durch eine von ihm zu errichtende und zu unterhaltende Verkehrsleitzentrale.

(2) Die Verkehrsleitzentrale sammelt Informationen, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie für seine Lenkung von Bedeutung sein können, wertet diese aus und erstellt ein ständig aktuelles Verkehrslagebild. Sie übermittelt das aktuelle Verkehrslagebild laufend den Polizeibehörden und auf Anforderung den Verkehrsbehörden. Soweit nicht die zuständigen Straßenverkehrs- oder Polizeibehörden Anordnungen treffen, hat die Verkehrsleitzentrale auf der Grundlage des Verkehrslagebildes

  1. 1.
    vor gegenwärtigen Gefahren im Straßenverkehr zu warnen und
  2. 2.
    im Einzelfall vorübergehende Lenkungsanordnungen zu treffen.

Ferner kann sie allgemeine Verkehrsinformationen und Lenkungsempfehlungen erstellen und verbreiten.