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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 6 VILG - Leistungen und Entgelte

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

(1) Warnungen vor gegenwärtigen Gefahren im Straßenverkehr und Lenkungsanordnungen werden von der Verkehrsleitzentrale stets unentgeltlich mitgeteilt.

(2) Für die Weitergabe allgemeiner Straßenverkehrsinformationen an Dritte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 ist ein Entgelt zu erheben. Die Tarifgestaltung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Die Einnahmen dürfen ausschließlich für die Errichtung und den Betrieb der Verkehrsleitzentrale, für die Verbesserung der Erhebung von Verkehrsinformationen sowie für Zwecke der Verkehrssicherheit verwendet werden.