§ 3 VILG - Informationsaustausch
Bibliographie
- Titel
- Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
- Amtliche Abkürzung
- VILG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100010000000
Die Behörden des Landes und die Kommunen stellen der Verkehrsleitzentrale die Informationen, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs von Bedeutung sein können, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Die Verkehrsleitzentrale übermittelt auf Anforderung den Behörden des Landes und den Kommunen unentgeltlich das Verkehrslagebild für das Gebiet, für das diese örtlich zuständig sind.