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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 3 VILG - Informationsaustausch

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

Die Behörden des Landes und die Kommunen stellen der Verkehrsleitzentrale die Informationen, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs von Bedeutung sein können, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Die Verkehrsleitzentrale übermittelt auf Anforderung den Behörden des Landes und den Kommunen unentgeltlich das Verkehrslagebild für das Gebiet, für das diese örtlich zuständig sind.