VILG,NI - VerkehrsinformationsG

Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz
(VILG)

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

Vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 714 - VORIS 93100 01 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 VILG - Übertragungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

(1) Die oberste Verkehrsbehörde kann nach Maßgabe des § 2 einem privaten Träger die Wahrnehmung der Aufgabe übertragen, Informationen über die Straßenverkehrslage zu verarbeiten und zu verbreiten sowie Maßnahmen zur Lenkung des Straßenverkehrs zu treffen. Ferner kann sie dem Träger weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben anderer Art übertragen.

(2) Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit Einwilligung des Trägers durch Verwaltungsakt.

§ 2 VILG - Aufgaben einer Verkehrsleitzentrale

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

(1) Der beauftragte Träger erfüllt die übertragenen Aufgaben durch eine von ihm zu errichtende und zu unterhaltende Verkehrsleitzentrale.

(2) Die Verkehrsleitzentrale sammelt Informationen, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie für seine Lenkung von Bedeutung sein können, wertet diese aus und erstellt ein ständig aktuelles Verkehrslagebild. Sie übermittelt das aktuelle Verkehrslagebild laufend den Polizeibehörden und auf Anforderung den Verkehrsbehörden. Soweit nicht die zuständigen Straßenverkehrs- oder Polizeibehörden Anordnungen treffen, hat die Verkehrsleitzentrale auf der Grundlage des Verkehrslagebildes

  1. 1.
    vor gegenwärtigen Gefahren im Straßenverkehr zu warnen und
  2. 2.
    im Einzelfall vorübergehende Lenkungsanordnungen zu treffen.

Ferner kann sie allgemeine Verkehrsinformationen und Lenkungsempfehlungen erstellen und verbreiten.

§ 3 VILG - Informationsaustausch

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

Die Behörden des Landes und die Kommunen stellen der Verkehrsleitzentrale die Informationen, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs von Bedeutung sein können, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Die Verkehrsleitzentrale übermittelt auf Anforderung den Behörden des Landes und den Kommunen unentgeltlich das Verkehrslagebild für das Gebiet, für das diese örtlich zuständig sind.

§ 4 VILG - Pflichten des Trägers

Bibliographie

Titel
Verkehrs-Informations- und -Lenkungsgesetz (VILG)
Amtliche Abkürzung
VILG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100010000000

(1) In der Verkehrsleitzentrale dürfen nur Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Träger durch die oberste Verkehrsbehörde übertragen worden sind.

(2) Die mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Kosten fallen dem Träger zur Last.

(3) Der Träger hat für die Verkehrsleitzentrale eine gesonderte Erfolgsrechnung durchzuführen.

(4) Der Träger der Verkehrsleitzentrale hat das Land von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der ihm übertragenen amtlichen Aufgaben verursacht werden.