Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.1992, Az.: 4 M 5204/92
Niedersachsen; Kostenübernahme; Förderung von Kindern; Tagespflege; Hilfe zur Erziehung; Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Jugendhilfe; Gleichbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.12.1992
- Aktenzeichen
- 4 M 5204/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:1211.4M5204.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 24.09.1992 - 1 B 117/92
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 KJHG
- § 26 S. 1 KJHG
- § 27 KJHG
- § 27 Abs. 2 BSHG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 12 BSHG
Fundstellen
- Jugendwohl 1994, 451
- OVGE MüLü 43, 345
Amtlicher Leitsatz
1. In Niedersachsen besteht ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 Abs 3 KJHG nicht, da Inhalt und Umfang dieser Leistung noch nicht nach § 26 Satz 1 KJHG durch Landesrecht geregelt sind.
2. Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG umfaßt nicht die Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 KJHG, die (allein) dadurch notwendig wird, daß der alleinerziehende Elternteil sich einer Ausbildung widmet.
3. Eine solche Förderung gehört auch nicht zum notwendigen Lebensunterhalt des Kindes nach § 12 BSHG.
4. Übernimmt der Träger der Jugendhilfe und Sozialhilfe bis zum Erlaß von Landesrecht in bestimmten Fällen freiwillig die Kosten der Tagespflege, gibt Art 3 Abs 1 GG nicht einen Anspruch auf Gleichbehandlung in anderen, ähnlich gelagerten Fällen.