Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.1992, Az.: 4 M 5204/92

Niedersachsen; Kostenübernahme; Förderung von Kindern; Tagespflege; Hilfe zur Erziehung; Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Jugendhilfe; Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.1992
Aktenzeichen
4 M 5204/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1211.4M5204.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 24.09.1992 - 1 B 117/92

Fundstellen

  • Jugendwohl 1994, 451
  • OVGE MüLü 43, 345

Amtlicher Leitsatz

1. In Niedersachsen besteht ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 Abs 3 KJHG nicht, da Inhalt und Umfang dieser Leistung noch nicht nach § 26 Satz 1 KJHG durch Landesrecht geregelt sind.

2. Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG umfaßt nicht die Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 KJHG, die (allein) dadurch notwendig wird, daß der alleinerziehende Elternteil sich einer Ausbildung widmet.

3. Eine solche Förderung gehört auch nicht zum notwendigen Lebensunterhalt des Kindes nach § 12 BSHG.

4. Übernimmt der Träger der Jugendhilfe und Sozialhilfe bis zum Erlaß von Landesrecht in bestimmten Fällen freiwillig die Kosten der Tagespflege, gibt Art 3 Abs 1 GG nicht einen Anspruch auf Gleichbehandlung in anderen, ähnlich gelagerten Fällen.