Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.12.1992, Az.: 4 M 6343/92

Hilfe zum Lebensunterhalt; Statistikmodell; Regelsätze; Laufende Leistungen; Wäsche; Kleidung; Einkommensstichprobe; Verbraucherstichprobe; Bedarfsdeckung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.12.1992
Aktenzeichen
4 M 6343/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1230.4M6343.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 13.11.1992 - 4 B 4346/92

Amtlicher Leitsatz

Auch nach Einführung der letzten Stufe des "Statistikmodells" bleibt es dabei, daß die Regelsätze nach § 1 Abs 1 Satz 2 Regelsatzverordnung laufende Leistungen für die Beschaffung von "Wäsche" von geringem Anschaffungswert, nicht aber für die Beschaffung von "Kleidung" von geringem Anschaffungswert (zB von Mützen, Schals und Handschuhen) umfassen. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, daß Kleidungsstücke dieser Art bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beispielhaft berücksichtigt worden sind. Auch dieser Kleidungsbedarf ist weiterhin durch einmalige Leistungen zu decken.