Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.1992, Az.: 4 L 2268/91

Verfassungsrecht; Altenhilfe; Kommunalisierung; Träger der Sozialhilfe; Kostenneutral; Ausgleichsleistung; Land; Mehrausgaben; Koppelung; Selbstverwaltung; Finanzausstattung; Handlungsspielraum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.1992
Aktenzeichen
4 L 2268/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1209.4L2268.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig 04.09.1991 - 10 A 10013/91

Fundstelle

  • OVGE MüLü 43, 338

Amtlicher Leitsatz

1. (Landes- oder Bundes-) Verfassungsrecht verpflichtete den niedersächsischen Landesgesetzgeber nicht, die Altenhilfe im Zuge ihrer Kommunalisierung für die örtlichen Träger der Sozialhilfe "kostenneutral" zu regeln oder die Höhe der Ausgleichsleistungen des Landes zumindest tendenziell an den Umfang der Mehrausgaben zu koppeln.

2. § 6b Abs 3 S 1 Nr 2 Nds AG BSHG (BSHGAG ND) könnte eine Gemeinde (als örtliche Trägerin der Sozialhilfe) allenfalls dann in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzen, wenn er ihre Finanzausstattung so weit schmälerte, daß sie nicht mehr einen nennenswerten kommunalpolitischen Handlungsspielraum hätte.