Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.1992, Az.: 4 L 2268/91
Verfassungsrecht; Altenhilfe; Kommunalisierung; Träger der Sozialhilfe; Kostenneutral; Ausgleichsleistung; Land; Mehrausgaben; Koppelung; Selbstverwaltung; Finanzausstattung; Handlungsspielraum
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.12.1992
- Aktenzeichen
- 4 L 2268/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:1209.4L2268.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 04.09.1991 - 10 A 10013/91
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
- § 6b BSHGAG ND
Fundstelle
- OVGE MüLü 43, 338
Amtlicher Leitsatz
1. (Landes- oder Bundes-) Verfassungsrecht verpflichtete den niedersächsischen Landesgesetzgeber nicht, die Altenhilfe im Zuge ihrer Kommunalisierung für die örtlichen Träger der Sozialhilfe "kostenneutral" zu regeln oder die Höhe der Ausgleichsleistungen des Landes zumindest tendenziell an den Umfang der Mehrausgaben zu koppeln.
2. § 6b Abs 3 S 1 Nr 2 Nds AG BSHG (BSHGAG ND) könnte eine Gemeinde (als örtliche Trägerin der Sozialhilfe) allenfalls dann in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzen, wenn er ihre Finanzausstattung so weit schmälerte, daß sie nicht mehr einen nennenswerten kommunalpolitischen Handlungsspielraum hätte.