Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.12.1992, Az.: 8 L 4212/91

Haftungsbeschränkung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Zulässigkeit; Vertragsgestaltung; Gesellschaftsvertrag; Technischer Leiter; Komplementär; Kommanditist; Befähigungsnachweis; Handwerksmeister; Tätigkeit des Betriebsleiters

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.12.1992
Aktenzeichen
8 L 4212/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1221.8L4212.91.0A

Fundstellen

  • GewArch 1994, 67
  • OVGE MüLü 43, 351

Amtlicher Leitsatz

1. Die Haftungsbeschränkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann zivilrechtlich grundsätzlich zulässig sein. Insofern ist je nach Vertragsgestaltung von einer "bürgerlich-rechtlichen GmbH" oder von einer "KG bürgerlichen Rechts" auszugehen.

2. Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirkt sich hingegen handwerksrechtlich eintragungsfeindlich aus, wenn der Gesellschaftsvertrag offenläßt, ob der technische Leiter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Komplementär oder als Kommanditist haftet. Vielmehr verlangt § 7 Abs 4 S 2 HwO in Verbindung mit §§ 705, 714, 718 BGB im Gesellschaftsvertrag die ausdrückliche Klarstellung, daß der Meister-Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch stets unbeschränkt persönlich haftet.

3. § 7 Abs 4 S 2 HwO will dem Grundsatz des Befähigungsnachweises dadurch Rechnung tragen und den Betrieb eines Handwerks durch eine Personengesellschaft nur dann zulassen, wenn dieser Betrieb in gleicher Weise von einem Handwerksmeister geleitet und technisch überwacht wird, wie es für das gesetzliche Leitbild des selbständigen Handwerksmeisters in seinem Handwerksbetrieb gefordert wird. Die fachlich-technische Leitung eines von einer Personengesellschaft betriebenen Handwerks setzt voraus, daß der Handwerksmeister aufgrund seiner vertraglichen Stellung zu der Personengesellschaft rechtlich in der Lage ist, den gesetzlich geforderten bestimmenden Einfluß auf den Handwerksbetrieb zu nehmen. Darüber hinaus ist erforderlich, daß der Betriebsleiter die ihm eingeräumte rechtliche Position tatsächlich ausfüllen kann und ausfüllt.

4. Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß die handwerklichen Arbeiten "meisterhaft" ausgeführt werden; er hat persönlich den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine schlichte Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Seine Tätigkeit im Betrieb der Personengesellschaft muß so angelegt sein, daß sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.