Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 24.11.1999, Az.: 5 A 193/99

Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; Nachträgliche räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung ; Zumutbarkeit einer Aufenthaltsbeschränkung bei Sozialhilfebezug

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
24.11.1999
Aktenzeichen
5 A 193/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 19018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:1999:1124.5A193.99.0A

Fundstelle

  • InfAuslR 2000, 140-142

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Prozessführer

iranische Staatsangehörige ...

Prozessgegner

Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die nachträgliche räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht ausdrücklich an den Wegfall wesentlicher Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gebunden. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich nachträglich auch außerhalb des konkreten Erteilungsverfahrens Umstände ergeben können, die eine räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung im Interesse einer integrationspolitisch sinnvolleren Verteilung von Ausländern als notwendig erscheinen lassen, auch wenn im Sinne des § 12 AuslG eine wesentliche Voraussetzung für die ursprüngliche Aufenthaltsgenehmigung nicht entfallen ist.

  2. 2.

    Ausreichend für eine nachträgliche räumliche Aufenthaltsbeschränkung ist das Vorliegen sachlicher Gründe, wobei auch die nachträgliche räumliche Beschränkung stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller privaten Interessen des Ausländers erfordert.

  3. 3.

    Die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis eines Ausländers bei bestehendem Sozialhilfebezug ist verhältnismäßig, weil die Maßnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt und diesem regelmäßig zumutbar ist.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 5. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 24. November 1999
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Müller als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 01.05.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Bezirk des Beklagten zur Wohnsitznahme zugewiesen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.07.1997 ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Klage hob die Kammer durch Urteil vom 10.03.1998 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilweise auf und verpflichtete das Bundesamt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Soweit die Klage gegen die Ablehnung der Asylanerkennung gerichtet war, wurde die Klage abgewiesen.

2

Daraufhin stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 05.08.1998 fest, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Der Beklagte stellte dem Kläger am 25.08.1998 einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) aus und erteilte eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Diese wurde u.a. mit der Auflage versehen "der Wohnsitz ist im Landkreis Emsland zu nehmen".

3

Gegen diese Auflage erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.1998 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 08.02.1999, zugestellt am 11.02.1999, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, ausweislich des Erlasses des niedersächsischen Innenministeriums vom 15.07.1998 sei bei Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfeleistungen bestritten, jede Aufenthaltsbefugnis mit der Auflage zu versehen, den Wohnsitz im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde zu nehmen. Grund hierfür sei, die Lasten der mit der Aufnahme und Unterbringung dieses Personenkreises verbundenen Kosten innerhalb des jeweiligen Bundeslandes möglichst gleichmäßig zu verteilen.

4

Mit der am 11.03.1999 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, er sei als politischer Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, der entsprechende Erlass des niedersächsischen Innenministeriums sei von der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gedeckt. Auch das UNHCR habe sich in seiner Stellungnahme vom August 1996, bei der es um die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge ginge, ausgeführt, dass von Flüchtlingen nicht verlangt werden könne, Bedingungen hinsichtlich der Ortsansässigkeit zu erfüllen.

5

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 25.08.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 08.02.1999 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

9

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die - selbstständig anfechtbare - Auflage, mit der die Aufenthaltsbefugnis des Klägers versehen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann eine Aufenthaltsgenehmigung auch nachträglich räumlich beschränkt werden. Dieses ist nicht ausdrücklich an dem Wegfall wesentlicher Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gebunden. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich nachträglich auch außerhalb des konkreten Erteilungsverfahrens Umstände ergeben können, die eine räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung im Interesse einer integrationspolitisch sinnvolleren Verteilung von Ausländern als notwendig erscheinen lassen, auch wenn im Sinne des § 12 AuslG eine wesentliche Voraussetzung für die ursprüngliche Aufenthaltsgenehmigung nicht entfallen ist. Ausreichend ist insoweit das Vorliegen sachlicher Gründe, wobei auch die nachträgliche räumliche Beschränkung stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller privaten Interessen des Ausländers erfordert (Hailbronner, § 12 AuslG, Rn. 12). Durch den Runderlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 15.07.1998 - 45.21 - 12230/1-1 (§ 12) macht die oberste Landesbehörde von ihrer Befugnis Gebrauch, durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das insoweit den Ausländerbehörden in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes eingeräumte Ermessen zu konkretisieren. Insofern ist dieser Erlass als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren. Diese sind keine Rechtsnormen, sondern innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können allerdings im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien verpflichten. Der Beklagte hat unter Zugrundelegung dieses Erlasses sein Ermessen ausgeübt und entsprechend der dort enthaltenen Anordnung den Aufenthalt des Klägers räumlich auf seinen Bezirk beschränkt, weil dieser Sozialhilfeleistungen bezieht Weitergehende Ermessenserwägungen seitens des Beklagten waren nicht erforderlich, da ein atypischer Sachverhalt, der ein Abweichen von der Regelung im Erlass erforderlich machen würde, nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist.

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Auch die von der obersten Landesbehörde getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweck dieser Regelung ist eine angemessene Kostenverteilung, die angesichts mit der Aufnahme größerer Ausländergruppen verbundenen hohen und langdauernden Sozialhilfelast im Öffentlichen Interesse liegt. Es handelt sich auch um ein aufenthaltsrechtlich erhebliches Interesse. Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass der Bezug von Sozialhilfe für den Lebensunterhalt einen Regelversagungsgrund bildet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis bei bestehendem Sozialhilfebezug ist auch verhältnismäßig, weil die Maßnahme ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt und dem Kläger zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt zu dieser Frage aus (Urt. v. 19.03.1996 - BVerwG 1 C 34.93 -, InfAuslR 96, S. 393, 395):

11

"Die Maßnahme trägt dazu bei, dass der ausländische Sozialhilfeempfänger in dem Bundesland bleibt, das ihm die Aufenthaltsbefugnis erteilt und bisher Sozialhilfe gewährt hat. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass Ausländer sich rechtstreu der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung verhalten. Zwar lassen sich illegale Binnenwanderungen nicht ausschließen. Die Eignung der Maßnahme wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Ihnen kann mit Zwangsmitteln, unter Umständen sogar mit der Ausweisung (§ 46 Nr. 2 AuslG) begegnet werden. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Es steht insbesondere kein milderes Mittel zur Verfügung. Ein milderes Mittel wäre zwar eine dem § 32 a Abs. 5 Satz 2 AuslG entsprechende Regelung des Inhalts, dass die aufgenommenen Ausländer ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Landes nehmen dürfen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat oder in das sie verteilt worden sind, ohne im Übrigen an Reisen im Bundesgebiet gehindert zu sein (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 32 a AuslG Rn. 12). Diese vom Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getroffene und von der Aufenthaltsregelung, der §§ 56 ff. AsylVfG für Asylbewerber abweichende Bestimmung wäre aber für Sozialhilfeempfänger unzureichend, weil nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG grundsätzlich die Stelle örtlich zuständig zur Leistung von Sozialhilfe ist, in deren Bereich sich der Hilfeempfänger "tatsächlich" aufhält. Eine Verlagerung von Sozialhilfelasten auf ein anderes Bundeslandes ließe sich deshalb nicht ausschließen.

12

Auch die für Ausländer getroffene Sonderregelung des § 120 Abs. 5 BSHG über den Umfang der Sozialhilfe führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der in Satz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Reduzierung der Sozialhilfe für den Fall, dass ein Ausländer sich über eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung hinwegsetzt, kann nichts gegen die Zulässigkeit einer derartigen räumlichen Beschränkung hergeleitet werden. Ebenso ergibt sich daraus, dass nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG Inhaber räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnisse außerhalb des Landes, in dem die Befugnis erteilt worden ist, nur die nach den Umständen unabweisbare Hilfe erhalten, nichts gegen die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis zu dem Zweck, auch derartige Hilfeleistungen anderer Bundesländer möglichst zu vermeiden, zumal damit, wie erwähnt, zugleich missbräuchlicher (mehrfacher) Inanspruchnahme von Sozialhilfe entgegengewirkt wird.

13

Die räumliche Beschränkung ist schließlich auch nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der betroffenen Ausländergruppe eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet entweder überhaupt nicht bestand oder im Falle zuvor erteilter Duldung bereits gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Gebiet eines Landes räumlich beschränkt war. Darüber hinaus kann dem Betroffenen unbeschadet einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung eine vorübergehende Erlaubnis zum Verlassen des Landes erteilt werden. Eine derartige Erlaubnis ist zwar weder in den Hinweisen

noch im Ausländergesetz ausdrücklich geregelt (vgl. demgegenüber für Asylbewerber § 57 ff. AsylVfG). Ihre Zulässigkeit wird jedoch im Gesetz vorausgesetzt. Nach § 36 AuslG hat ein Ausländer den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass durch Erlaubnis der Ausländerbehörde Ausnahmen von der räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung gemacht werden können. (...) Die mit der Einholung der Sondererlaubnis verbundenen Belastungen, stets einen neuen Antrag rechtzeitig und mit entsprechender Begründung stellen zu müssen, erscheinen mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden öffentlichen Belange nicht unzumutbar. Aus den gleichen Gründen ist nicht zu bestanden, dass bei dauerhaftem Sozialhilfebezug eine Aufhebung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung nicht abzusehen ist."

14

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass, wie im vorliegenden Verfahren die Aufenthaltsbefugnis nicht nur auf den Bereich des Landes Niedersachsen beschränkt wird, sondern wie im vorliegenden Fall auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde. Auch dies entspricht nach den jahrelangen Erfahrungen der Kammer der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden, wonach Duldungen räumlich stets auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt worden sind. Der Kläger hat keine individuellen Interessen geltend gemacht, die die Aufnahme eines dauerhaften Aufenthaltes außerhalb des Bereiches des Landkreises Emsland erforderlichen machen würden.

15

Auch Art. 26 der Genfer Konvention lässt nach Auffassung der Kammer eine räumliche Beschränkung von Aufenthaltsbefugnissen zu. Denn dieser gewährt ein Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates nur unter dem Vorbehalt der Bestimmungen, die auf Ausländer allgemein unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Ausweislich der in Art. 6 der Genfer Konvention vorgenommenen Legaldefinition des Ausdrucks "unter den gleichen Umständen" ist dieser Begriff dahingehend zu verstehen, dass der Betreffende alle Erfordernisse erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer oder die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthaltes beziehen), die er, wenn er nicht Flüchtling wäre, erfüllen müsste, um in den Genuss des in Betracht kommenden Rechts zu gelangen, mit Ausnahmen von Erfordernissen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann. Der Runderlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 15.07.1998 differenziert, was die Beschränkung des Aufenthaltes betrifft, nach der Sozialhilfebedürftigkeit. Wenn dieses Kriterium erfüllt ist, werden auch Aufenthaltsbefugnisse anderer Ausländer, die diese nicht wegen ihrer Anerkennung als politische Flüchtlinge, sondern aus anderen Gründen erhalten haben bzw. die über Duldungen verfügen, räumlich beschränkt. Daher kann der Kläger aus Art. 26 der Genfer Konvention keine Rechte für sicher herleiten. Das Erfordernis, seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können, kann der Kläger ganz offensichtlich unabhängig von dem Umstand, dass er als politischer Flüchtling anerkannt worden ist, erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich dieser Frage bei einem Fall Staatenloser, die die Rechtsstellung nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 genießen, hinsichtlich des Art. 26 des Staatenlosen Übereinkommens, der wortgleich mit Art. 26 der Genfer Konvention ist, entschieden, dass weder Art. 26 des Staatenlosen Übereinkommens noch das Recht auf öffentliche Fürsorge und Unterstützung (Art. 23 des Staatenlosen Übereinkommens) eine Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung zulässt. Dieses Recht schließe nicht das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes und auf Freizügigkeit ein mit der Folge, den Ort der Fürsorge- und Unterstützungsleistung bestimmen zu dürfen. Auch das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16. September 1993 (BGBl. 1968, II, S. 423, 1109) steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht entgegen. Danach hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Der Aufenthalt des Klägers ist dann aber nur insoweit rechtmäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Protokolls, als er sich in den Grenzen hält, die seine Befugnis vorsieht (BVerwG, a.a.O., S. 396).

16

Etwas anders lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zu § 120 Abs. 5 BSHG (Beschl. v. 29.05.1998 - 4 M 2564/98 -) herleiten. Denn in dem dort vorliegenden Fall war die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers gerade nicht räumlich beschränkt worden. Ihm war damit im gesamten Bundesgebiet der Aufenthalt im ausländerrechtlichen Sinne erlaubt. Der erlaubte Aufenthalt ist aber Voraussetzung für die Anwendung des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens, nur insoweit hat das Nds. Oberverwaltungsgericht die Unvereinbarkeit des § 120 Abs. 5 BSHG mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen festgestellt. Die Frage, inwieweit eine Einschränkung der Freizügigkeit zulässig ist, ist demgegenüber vorgreiflich.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in 21335 Lüneburg, Uelzener Str. 40, statthaft, wenn der Beschwerdewert 100,- DM übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem

Verwaltungsgericht Osnabrück,

Hakenstraße 15,

49074 Osnabrück,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.

Müller