Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.04.2005, Az.: 11 B 1383/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.04.2005
Aktenzeichen
11 B 1383/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0425.11B1383.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Aufenthaltserlaubnis eines Konventionsflüchtlings nach § 25 Abs. 2 AuenthG kann - ebenso wie früher eine Aufenthaltsbefugnis - mit einer Wohnsitzauflage versehen werden, wenn dieser Sozialleistungen bezieht. Das Ermessen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für den erstmaligen Erlass oder die spätere Aufhebung einer solchen Wohnsitzauflage ist ab dem 31. März 2005 durch Nr. 12 der Vorl. Nds. VV-AufenthG vorgegeben. Diese Vorgaben des Nds. Innenministeriums verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die im Herbst 2004 eigenmächtig in das Gebiet der Beigeladenen gezogenen Antragsteller wenden sich gegen die Auflage in ihren früheren Aufenthaltsbefugnissen, ihren Wohnsitz nicht außerhalb der Stadt V. zu nehmen, die nach Inkrafttreten des AufenthG zum 1. Januar 2005 gem. § 102 Abs. 1 AufenthG als Nebenbestimmung zur ihren Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG) fortgilt. Sie könnten eine Aufhebung der Wohnsitzauflage mit dem Ziel der Legalisierung ihres Umzugs in die Stadt Aachen beanspruchen, weil diese gegen ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und eine Grundrechtsbeschränkung auch nicht durch einen Erlass des Nds. Innenministeriums erfolgen dürfe.

2

Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 16. März 2005 (11 A 1382/05) die Wohnsitzauflage in ihren Aufenthaltserlaubnissen aufzuheben, ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt aber ohne Erfolg.

3

Es mag dahinstehen, ob die Antragsteller den nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund (die Dringlichkeit des Begehrens) hinreichend glaubhaft gemacht haben. Denn jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufhebung der Wohnsitzauflage.

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Die Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen mit der für die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch darauf zusteht, die Auflage "keine Wohnsitznahme außerhalb der Stadt V. " aufzuheben oder zu ändern. Hierfür wäre erforderlich, dass der Antragsgegner infolge der von den Antragstellern geltend gemachten Umstände trotz Bestandskraft (mangels fristgemäßer Anfechtung) seiner erstmaligen Wohnsitzauflage in den Aufenthaltsbefugnissen vom 15. Juni 2000 erneut über die Wohnsitzauflage entscheiden müsste und das ihm nach § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. Nr. 12.2.1.4, 12.2.1.5 und 12.2.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Vorl. Nds. VV-AufenthG - vom 31. März 2005 (nach der die niedersächsischen Ausländerbehörden gem. Erlass des Nds. MI vom 31. März 2005 - 45.2 - 12230/1/8 - ab sofort zu verfahren haben) eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert wäre, die Wohnsitzauflage zu streichen. Dies lässt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht annehmen.

5

Die streitige Beschränkung fand ihre Rechtsgrundlage ursprünglich in § 14 Abs. 2 S. 1 AuslG, dessen Regelung in dem ab 1. Januar 2005 geltenden § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG übernommen wurde. Danach konnte früher eine Aufenthaltsbefugnis und kann nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach den AufenthG mit einer Wohnsitzauflage verbunden werden. Beide Bestimmungen räumen der Ausländerbehörde ein Ermessen ein, dass auch in Fällen wie diesem durch Erlasse des Nds. Innenministeriums (zunächst vom 15. Juli 1998, Nds. MBl. S. 1062, dann vom 16. Oktober 2002, Nds. MBl. S. 938, vom 16. November 2004 - 45.2-12230.1-8 - und nunmehr Nr. 12.2 Vorl. Nds. VV-AufenhtG vom 31. März 2005) gebunden wird. Die früheren Erlasse sahen vor, dass jede Aufenthaltsbefugnis für Ausländer, die Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, mit der Auflage versehen werden muss, den Wohnsitz im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde zu nehmen. Nr. 12.2.1.1 Vorl. Nds. VV-AufenhtG erweitert dies auf alle Fälle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG und den Bezug der in Nr. 2.3.1.1 Vorl. Nds. VV-AufenhtG bezeichneten Leistungen nach dem SGB II oder VII.

6

Bedenken gegen das insoweit durch die oberste Ausländerbehörde antizipierte Ermessen im Hinblick auf höherrangiges Recht bestehen nicht. An der räumlichen Beschränkung von Aufenthaltsrechten derjenigen Ausländer, die Sozialleistungen beziehen, besteht ein öffentliches Interesse. Die Belastung öffentlicher Kassen, die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Ausländern verbunden sind, sollen möglichst gleichmäßig und gerecht auf die Länder und Kommunen verteilt werden. Durch Wohnsitzauflagen soll ferner eine Binnenwanderung hilfebeziehender Ausländer verhindert und einer mehrfachen Inanspruchnahme von Sozialleistungen vorgebeugt werden. Schließlich soll der Zuzug leistungsbedürftiger Ausländer in Ballungszentren vermieden werden. Die das Ermessen leitenden Erlasse tragen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung. Denn insbesondere die neueren Fassungen sehen vor, dass Wohnsitzauflagen geändert oder gestrichen werden können, etwa zur Herstellung der Familieneinheit, bei Erwerbstätigkeit (die den Lebensunterhalt sichert) oder in speziellen Lebenssituationen. Damit lässt sich auch in besonderen Fällen ein angemessener Interessenausgleich finden. Die Erlasse vom 15. Juli 1998 und vom 16. Oktober 2002 verstoßen auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, die europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - oder das europäische Fürsorgeabkommen - EFA - einschließlich entsprechender Zusatzprotokolle (Nds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und Urteil vom 27. Mai 2003 - 7 LB 207/02 - Asylmagazin 7-8/2000, S. 46, 47; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 11 A 1807/00 -; VG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2003 - 3 A 191/01 -; VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - InfAuslR 2002, 242; VG Osnabrück, Urteil vom 24. November 1999 - 5 A 193/99 - InfAuslR 2000, 140; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2003 - 14 A 16/03 - und VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 22. September 2004 - 1 E 1962/03 (V) - unter Verkennung des Vorrangs der unter dem Vorbehalt nationaler Beschränkungen stehenden Freizügigkeitsregelung in Art. 26 GFK gegenüber Ansprüchen auf Inländergleichbehandlung). Diese Einschätzung gilt auch für die ab dem 31. März 2005 geltenden Ermessensleitlinien in Nr. 12.2 Vorl. Nds. VV-AufenhtG.

7

Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, das AufenthG habe zu einer Angleichung der Rechtsstellung von Asylberechtigen und Konventionsflüchtlingen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG) geführt. Denn anders als bei den zuvor geltenden Erlassen, die Wohnsitzauflagen nur bei Aufenthaltsbefugnissen (u.a. von Konventionsflüchtlingen) vorsahen, sind nunmehr gem. Nr. 12.2.1.1 Vorl. Nds. VV-AufenthG Wohnsitzauflagen in allen Fällen von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG, also auch bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 AufenthG für Asylberechtigte, möglich. Eine sich hierdurch ergebende Ungleichbehandlung zu nach altem Recht behandelten Asylberechtigten findet ihren Rechtfertigungsgrund darin, dass im Ausländerrecht bis zum 31. Dezember 2004 eine deutliche Besserstellung von Asylberechtigten gegenüber Konventionsflüchtlingen gesetzlich vorgegeben war.

8

Folglich sind (fortgeltende) Wohnsitzauflagen nicht generell im Hinblick auf höherrangiges Recht, sondern allenfalls dann zu beanstanden, wenn die Belange des betroffenen Ausländers im Einzelfall keine ordnungsgemäße Berücksichtigung gefunden haben.

9

Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dagegen, dass das Ermessen des Antragsgegners dahingehend reduziert ist, die Wohnsitzauflage in den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller aufzuheben. Gegen eine Aufhebung spricht bereits, dass sie die (erste) Wohnsitzauflage in den Aufenthaltsbefugnissen vom 15. Juni 2000 haben bestandskräftig werden lassen, obwohl sie die behauptete Kollision mit höherrangigem Recht bereits seinerzeit hätten rügen können. Abgesehen von ihrem eigenmächtigen Umzug in das Gebiet der Beigeladenen haben sich die Umstände auch sonst nicht in besonderer Weise geändert. Offensichtlich berufen sich die Antragsteller nicht auf gewichtige Gründe im Sinne der Nr. 12.2.1.4.1 - 12.2.1.4.3 Vorl. Nds. VV-AufenhtG, bei denen im Einvernehmen mit der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde eine Streichung der Wohnsitzauflage auch für einen beabsichtigten Wohnsitzwechsel in ein anderes Land vorgesehen ist. Ihr Umzug in die Stadt Aachen dient nämlich keineswegs einer von allen Beteiligten gewünschten Herstellung der Lebensgemeinschaft enger Familienangehöriger (Nr. 12.2.1.4.1 Vorl. Nds. VV-AufenhtG). Die Antragsteller haben auch nicht nachgewiesen, dass ihr Lebensunterhalt (einschl. ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) nach ihrem Umzug durch Erwerbstätigkeit oder sonstiges Einkommen gesichert ist. Denn der Antragsteller zu 1) bezog bis Ende letzten Jahres Arbeitslosenhilfe und seitdem Arbeitslosengeld II, also öffentliche Mittel, die nicht als eigene Sicherung des Lebensunterhalt angesehen werden (vgl. 2.3.1.1 Vorl. Nds. VV-AufenhtG). Ebenso wenig kann das monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 750,75 € als hinreichende eigene Sicherung des Lebensunterhalts angesehen werden. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich die Antragsteller auf eine spezielle Lebenssituation (etwa bei allein erziehende Mutter mit Kleinkindern oder bei alten bzw. erwerbsunfähigen Personen) für den angestrebten Umzug und die Streichung der Wohnsitzauflage berufen können (Nr. 12.2.1.4.3 Vorl. Nds. VV-AufenhtG). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner in seinem ablehnenden Bescheid vom 16. März 2005 ohne weitere Erwägungen darauf berufen hat, dass die Beigeladene ihre Zustimmung zu einem Wohnsitzwechsel der Antragsteller wegen deren Unvermögen, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, verweigert (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 15. Februar 2005).