Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 10.11.1999, Az.: 3 A 70/98
Rechtmäßigkeit der Höhe der Erstattung von Kosten für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge; Berechnung der Kosten für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 10.11.1999
- Aktenzeichen
- 3 A 70/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 19017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:1999:1110.3A70.98.0A
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Kostenerstattung nach dem Nds. Aufnahmegesetz
Prozessführer
Landkreis ...,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
Prozessgegner
...
Redaktioneller Leitsatz
Der Gesetzgeber hatte bei der Neufassung des Gesetzes zur Aufnahme ausländischer Flüchtlinge nicht die Absicht, Kommunen mit überdurchschnittlich hohen und aus seiner Sicht zum Teil unangemessenen Aufwendungen beim Übergang auf das neue Recht auch nur vorübergehend besser zu stellen, als sie nach altem Recht gestellt waren.
In dem Rechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...
den Richter am Verwaltungsgericht I
den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung von Kosten für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge.
Dem Kläger obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge. Zur Abgeltung aller ihm durch die Aufnahme entstehenden Kosten erhält er vom Land auf der Grundlage des - neu gefassten - Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen vom 12.06.1997 - Nds. GVBl. S 264 - (AufnahmeG) vierteljährlich pro aufgenommener Person einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.900,00 DM. Die pauschale Erstattung der Kosten für die Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge mit festen Pro-Kopf-Beträgen wurde durch die Neufassung des Aufnahmegesetzes eingeführt. Sie ersetzt die bisherige sogenannte Spitzabrechnung. Zum Übergang auf das neue Recht bestimmt § 4 AufnahmeG, dass die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die durchschnittlichen, mit den Bezirksregierungen abgestimmten Aufwendungen für außerhalb von Flüchtlingswohnheimen untergebrachte Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeG im Jahr 1995 pro Person über 7.600,00 DM lagen, zusätzlich zu der vorgesehenen Pauschale in den auf das Inkrafttreten des Gesetzes (01.07.1997) folgenden drei Zeiträumen von jeweils sechs Monaten abgestuft 75 vom Hundert, 50 vom Hundert und 25 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen 7.600 Deutsche Mark und diesen Aufwendungen erhalten.
Ausgehend von dem zwischen den Beteiligten abgestimmten Betrag der Aufwendungen für das Jahr 1995 in Höhe von 7.863,06 DM je Person setzte die Beklagte mit Beschied vom 10.07.1997 die dem Kläger nach der Übergangsregelung des § 4 AufnahmeG je Person zu zahlenden Erstattungsbeträge für
das 3. und 4. Quartar 1997 jeweils auf | 1.949,32 DM, |
---|---|
das 1. und 2. Quartal 1998 jeweils auf | 1.932,88 DM, |
das 3. und 4 Quartal 1998 jeweils auf | 1.916,44 DM |
fest. Dabei ermittelte die Beklagte die Differenz zwischen dem unter den Beteiligten für das Jahr 1995 abgestimmten Betrag von 7.863,06 DM und dem sich nach der Neufassung des Gesetzes ergebenden Jahres-Pauschal-Betrag von 7.600,00 DM, nämlich 263,06 DM, teilte diesen Betrag durch 4 und vervielfältigte diese "Quartalsdifferenz" mit den in § 4 AufnahmeG bezeichneten Vomhundertsätzen. Danach ergibt sich eine Erhöhung der Pauschale um 263,06 DM ./. 4 × 0,75 = 49,32 DM jeweils für das 3. und das 4. Quartal 1997, um 263,06 DM ./. 4 × 0,50 = 32,88 DM jeweils für das 1. und das 2. Quartal 1998 und um 263,06 DM ./. 4 × 0,25 = 16,44 DM jeweils für das 3. und das 4. Quartal 1998.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 05.02.1998, dem Kläger zugegangen am 10.02.1998) mit folgender Begründung fristgerecht Klage erhoben: Die Berechnung der Erstattungsbeträge für das 2. Halbjahr 1997 und das Jahr 1998 widerspreche dem Gesetz, wonach die "Jahresdifferenz" als maßgebliche Bezugsgröße mit den Vomhundertsätzen zu vervielfältigen und den nach neuem Recht maßgeblichen Pauschalbeträgen für die dem Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Halbjahre hinzuzufügen sei. Deshalb müsse die Pauschale für das 3. und das 4. Quartal 1997 jeweils um 263,06 DM × 0,75 = 197,29 DM, für das 1. und das 2. Quartal 1998 jeweils um 263,06 DM × 0,5 = 131,53 DM und für das 3. und das 4. Quartal jeweils um 263,06 DM × 0,25 = 65,76 DM erhöht werden. Die mit der Neufassung des Aufnahmegesetzes eingeführte Pauschale decke auch die Verwaltungskosten ab, die nach altem Recht durch eine besondere, von dem mit der Beklagten über die reinen Aufwendungen je Person abgestimmten Betrag jedoch nicht erfassten "Verwaltungskostenpauschale" abgegolten worden seien. Diese Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4 × 99,39 DM = 397,56 DM hätte zu dem abgestimmten Betrag hinzugerechnet werden müssen. Er könne daher folgende Erstattungsbeträge je Person verlangen:
3. und 4. Quartal 1997 | 2.171,85 DM |
---|---|
1. und 2. Quartal 1998 | 2.081,23 DM |
3. und 4. Quartal 1998 | 1.990,62 DM |
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die nach § 3 Abs. 1, § 4 AufnahmeG zu erstattenden Kosten
für das 3. und 4. Quartal 1997 auf | 2.171,85 DM, |
---|---|
für das 1. und 2. Quartal 1998 auf | 2.081,23 DM |
und für das 3. und 4. Quartal 1998 auf | 1.990,62 DM |
festzusetzen,
und den Bescheid der Beklagten vom 10.07.1997 und deren Widerspruchsbescheid vom 05.02.1998 aufzuheben, soweit sie dieser Festsetzung entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die im Entwurf des Aufnahmegesetzes ursprünglich nicht vorgesehene Übergangsregelung des § 4 AufnahmeG sei als Billigkeitsregelung in das Gesetz aufgenommen worden, um Landkreisen und kreisfreien Städten, deren durchschnittliche Aufwendungen im Jahr 1995 über der für die Kostenerstattung neuer Art vorgesehenen Pauschale gelegen hätten, zu ermöglichen, sich auf diese Pauschale einzustellen und Einsparpotentiale weitestgehend auszuschöpfen. Dabei sei im Gesetzgebungsverfahren von vornherein kein Zweifel daran gelassen worden, dass die mit den Bezirksregierungen abzustimmenden Aufwendungen ohne Einbeziehung der bisher auf der Grundlage des § 2 AufnahmeG a. F. vom Land gezahlten Verwaltungskostenpauschale zu ermitteln seien. Die vom Kläger für richtig gehaltene Art der Berechnung der Erstattungsleistungen im Übergangszeitraum widerspreche Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Sie führe zeitweise zu einer die tatsächlichen Aufwendungen übersteigenden Erstattungsleistung, die mit Rücksicht auf den infolge der am 01.06.1997 in Kraft getretenen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes zu erwartenden Rückgang der Aufwendungen dem Regelungszweck der Neufassung des Aufnahmegesetzes zuwiderlaufe.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt. Wenngleich dem Kläger die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises obliegt, so begründen doch die Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen, die den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme entstehen, ein subjektives Recht darauf, dass die Erstattung nach Maßgabe dieser Regelungen erfolgt.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht eine andere als die mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte Erstattung nicht zu.
Der Standpunkt des Klägers, für die Berechnung der Erstattungsbeträge für die zweite Hälfte des Jahres 1997 und für das Jahr 1998 sei in den Minuenden, von dem für die Bildung des "Unterschiedsbetrages" 7.600,00 DM abzuziehen seien, die früher gezahlte Verwaltungskostenpauschale einzustellen, findet im Aufnahmegesetz keine Grundlage. Für die Berechnung der übergangsweise zu zahlenden Differenzbeträge ist der Betrag von 7.600,00 DM den "mit der Bezirksregierung abgestimmten Aufwendungen" gegenüberzustellen. Zwar ist mit dem Jahrepauschalbetrag von 7.600,00 DM auch der mit der Unterbringung der Flüchtlinge verbundene Verwaltungsaufwand abgegolten, so dass sich für die übergangsweise zu zahlenden Ausgleichsbeträge ein Vergleich der tatsächlichen Unterbringungskosten zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale auf der einen Seite mit dem Betrag von 7.600,00 DM durchaus angeboten hätte. Der Gesetzgeber hat diesen Weg jedoch nicht beschritten. Er hat - gewollt oder ungewollt - den für die Bildung des Differenzbetrages maßgeblichen Minuenden als die "mit den Bezirksregierungen abgestimmten Aufwendungen" bezeichnet. Diese Aufwendungen schließen die Verwaltungskostenpauschale nicht ein. Dem Standpunkt des Klägers, die Verwaltungskostenpauschale sei zu den "abgestimmten Aufwendungen zu zählen, weil der durch diese Pauschale abgegoltene Aufwand unstreitig gewesen sei und deshalb ohne Weiteres als "abgestimmt" gelten könne, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Verwaltungskostenpauschale wurde in jedem Jahr ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen und auch nicht weiter geprüften - Kostenaufwand gezahlt. Dieser Kostenaufwand kann deshalb schwerlich den "abgestimmten Kosten ... im Jahr 1995" hinzugerechnet werden. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass herkömmlicherweise zwischen den für die Aufnahme von Ausländern entstehenden "notwendigen Kosten" und den Verwaltungsausgaben unterschieden worden ist (vgl. § 3 AufnahmeG v. 18.04.1978 - NdsGVBl S. 313 und § 3 AufnahmeG v. 09.03.1982 - NdsGVBl S. 63). Im Übrigen waren nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht widersprochen hat und den anzuzweifeln daher kein Anlass besteht, Grundlage der Beratung des Aufnahmegesetzes in den Ausschüssen des niedersächsischen Landtags nur die 1995 entstandenen durchschnittlichen Aufwendungen ohne Verwaltungskosten, wie sie zwischen den Bezirksregierungen und den Kommunen abgestimmt worden waren. Diese durchschnittlichen Aufwendungen beliefen sich auf 7.200 DM.
Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, der Unterschiedsbetrag zwischen 7.600 DM und den abgestimmten Aufwendungen sei für die Berechnung pro Quartal zu vierteln (vgl. MI, Ausführungserlass vom 30.12.1997 - S. 11 -), kann sich allenfalls dann auf den Wortlaut des § 4 AufnahmeG stützen, wenn das Gesetz den Begriff "Pauschale" mit unterschiedlichem Inhalt verwendet. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erhalten bestimmte Kommunen übergangsweise zusätzlich zur Pauschale auf bestimmte Zeitabschnitte bezogen 75 %, 50 % und 25 % "des Unterschiedsbetrages zwischen 7.600 DM und diesen Aufwendungen". Im Gesetz selbst findet der Begriff "Pauschale" an anderer Stelle nur noch in § 3 Verwendung und bezeichnet dort die Beträge, die vierteljährlich zu zahlen sind. Für die nicht in Flüchtlingswohnheimen untergebrachten Flüchtlingen beträgt die Pauschale 1.900 DM. Der Wortlaut des Gesetzes lässt sich daher für den Rechtsstandpunkt des Klägers verwenden, die vierteljährlich zu zahlende Pauschale sei um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation des jeweils maßgeblichen Vomhundertsatzes mit dem Unterschiedsbetrag zwischen 7.600 DM und den abgestimmten Aufwendungen ergibt, und nicht etwa um ein Viertel dieses Betrages. Allerdings wäre, folgte man diesem Rechtsstandpunkt, aus dem Wortlaut nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der so ermittelte Betrag in jedem Quartal zu zahlen sei. Nach der Übergangsbestimmung erhalten bestimmte Kommunen den Zuschlag in ... drei Zeiträumen von jeweils sechs Monaten. Deshalb ließe sich auf den Wortlaut der Vorschrift auch ein dritter, weder vom Kläger noch von der Beklagten geteilter Rechtsstandpunkt stützen, wonach der ungeteilte Unterschiedsbetrag in jedem der drei im Gesetz näher bezeichneten Zeitabschnitte von sechs Monaten nur einmal gezahlt wird. - Aus dem Zusammenhang des Begriffes "Pauschale" mit dem Betrag von 7.600 DM in § 4 AufnahmeG lässt sich allerdings auch folgern, dass mit diesem Begriff nicht der vierteljährlich tatsächlich zu zahlende Betrag, sondern die im Gesetzgebungsverfahren zur Darstellung des Finanzbedarfs der Kommunen verwendeten "Jahrespauschale" gemeint ist. Mit diesem Verständnis des Rechtsbegriffs würde sich mit Rücksicht darauf, dass nach § 3 Absatz 1 Satz 2 AufnahmeG die Höhe der (insgesamt) zu zahlenden Leistungen jeweils für ein Vierteljahr ermittelt wird, der Rechtsstandpunkt der Beklagten ohne weiteres als zutreffend erweisen.
Jedenfalls zeigen Sinn und Zweck der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen und der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, dass dem Rechtsstandpunkt der Beklagten zu folgen ist. Mit der Neufassung des Gesetzes hat der Gesetzgeber die Finanzierung der den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragenen Aufgabe der Aufnahme ausländischer Flüchtlinge grundlegend neu gestaltet. Von ein paar Ausnahmen abgesehen ist an die Stelle der bis dahin praktizierten "Spitzabrechnung" eine Erstattung der Kosten durch eine Pauschale getreten. Diese Pauschale berücksichtigt die bisher bei der "Spitzabrechnung" ermittelten durchschnittlichen Aufwendungen und hat somit zur Folge, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen pro aufgenommener Person zukünftig mit geringeren Erstattungsleistungen auskommen müssen. Um diesen Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, Einsparpotentiale ohne ein erhebliches Defizit bei der Finanzierung der Aufnahme ausländischen Flüchtlinge auszuschöpfen und sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen, wurde die ursprünglich im Regierungsentwurf des Gesetzes nicht vorgesehene Übergangsbestimmung des § 4 in das Gesetz aufgenommen. Dies und der Inhalt der Übergangsregelung, wonach für die Dauer von 18 Monaten ein in Halbjahres-Schritten reduzierter Bruchteil der Differenz zwischen den nach neuem Recht maßgeblichen Beträgen und den für das Jahr 1995 ermittelten tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen ist, zeigt zunächst, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, Kommunen mit überdurchschnittlich hohen und aus seiner Sicht zum Teil unangemessenen Aufwendungen beim Übergang auf das neue Recht auch nur vorübergehend besser zu stellen, als sie nach altem Recht gestellt waren. Letzteres wäre aber der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zuträfe. Dieser würde dann im zweiten Halbjahr 1997 zweimal 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen 7.600 DM und den abgestimmten Aufwendungen erhalten, also 150 % des Jahresdifferenzbetrages. Dass eine solche Besserstellung weder beabsichtigt war noch sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, lässt sich auch den Äußerungen von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung im Rahmen der zweiten und dritten Beratung des Gesetzesentwurfes entnehmen. Dort ist in Bezug auf die Frage, ob die Pauschale zur Deckung der Kosten ausreicht, darauf hingewiesen worden, dass der Bedarf der Kommunen auf der Grundlage der Verhältnisse des Jahres 1995 ermittelt worden sei, infolge des Inkrafttretens des (neuen) Asylbewerberleistungsgesetzes zum 01.06.1997, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Aufnahmegesetzes, sowie wegen einer seither eingetretenen Entspannung des Wohnungsmarktes mit einer spürbaren Entlastung der Kommunen zu rechnen sei (Innenminister Glogowski, Abg. Tinius; Nds. LT, Stenogr. Berichte, 83. Sitzung, Drs 13/8264).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 606.127,46 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG und entspricht dem Betrag, der nach dem Rechtstandpunkt des Klägers zu seinen Gunsten noch festzusetzen wäre.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in 21335 Lüneburg, Uelzener Str. 40, statthaft, wenn der Beschwerdewert 100,- DM übersteigt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem
Verwaltungsgericht Osnabrück,
Hakenstraße 15,
49074 Osnabrück,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.