Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 10.11.1999, Az.: 3 A 23/98
Voraussetzungen für einen Antrag in den Ruhestand; Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge über die Beendigung hinaus; Grundsatz der Akzessorietät des Fortzahlungsanpruchs
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 10.11.1999
- Aktenzeichen
- 3 A 23/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 19016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:1999:1110.3A23.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 S. 1 BBesG
- Art. 3 Abs. 3 ENeuOG
Verfahrensgegenstand
Versorgung
Prozessführer
Herr A.
Prozessgegner
Bundesrepublik, Deutschland, C.
Redaktioneller Leitsatz
Nach Bundesbesoldungsgesetz ist festgelegt, dass der in den einstweiligen Ruhestand versetze Beamte, Richter oder Soldat für den Monat, indem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgende drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt erhält. Die entsprechende Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes hat zur Folge, das ein nach § 3 ENeuOG vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter einen Inhaltsgleichen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge über die Beendiung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus hat.
In dem Verwaltungsrechtsstreit
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 10. November 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Essig,
den Richter am Verwaltungsgericht Flesner und
den Richter am Verwaltungsgericht Specht sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der am F. geborene Kläger war Technischer Fernmeldehauptsekretär - TFHS - der Deutschen Bundespost, zuletzt beschäftigt durch die Deutsche Telekom AG. Auf seinen Antrag vom 10.10.1997 versetzte die Deutsche Telekom AG den Kläger mit Bescheid vom 10.10.1997 mit Ablauf des 31.12.1997 gemäß Art. 9 § 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes - ENeuOG - i.V.m. Art. 15, Art. 4 § 4 Abs. 6 des Postneuordnungsgesetzes in den Ruhestand. Gleichzeitig beurlaubte sie ihn mit Wirkung vom 01.12.1997 gemäß § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Absatz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes für die Zeit vom 01.12.1997 bis zum 31.12.1997 für eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Telekom AG (sog. Insichbeurlaubung). Zugleich mit dem Arbeitsvertrag schlossen die Beteiligten am 10.10.1997 einen Auflösungsvertrag, in welchem es heißt, die Parteien seien sich dann einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.1997 auf Veranlassung der Deutschen Telekom AG aus betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen einvernehmlich beendet werde und dass die Deutsche Telekom AG wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger eine einmaliges Veränderungsgeld in Höhe von 60.000 DM zahle.
Mit Schreiben vom 29.12.1997 beantragte der Kläger, ihm für die Monate Januar bis März 1998 anstelle der Versorgungsbezüge die vollen Bezüge aus seinem letzten Amt zu zahlen. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 06.01.1998 hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren - Widerspruchsbescheid vom 11.02.1998 - mit folgender Begründung fristgerecht Klage erhoben: Auf die nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten finde § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - entsprechend Anwendung, wonach der in den Ruhestand versetze Beamte für die auf die Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand folgenden drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt erhalte. Dass er für den letzten Monat seiner aktiven Dienstzeit beurlaubt gewesen sei und deshalb in dieser Zeit keine Dienstbezüge erhalten habe, sei rechtlich unerheblich. Nach der aus seiner Sicht klaren Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG setze die Fortzahlung der Dienstbezüge nicht voraus, dass der Beamte bis zum Beginn des Ruhestandes Bezüge erhalten habe. Für eine Unterscheidung zwischen beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten biete der Wortlaut des Gesetzes keine Rechtfertigung. Eine solche Unterscheidung verstoße im Übrigen gegen das in § 5 Abs. 1 PostPersRG näher ausgestaltete Verbot, den im Dienste der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost stehenden Beamten wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen zu benachteiligen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Niederlassung G. der Deutschen Telekom AG vom 06.01.1998 und den Widerspruchsbescheid der Direktion Hamburg der Deutschen Telekom AG vom 11.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 1998 anstelle von Versorgungsbezügen die Bezüge aus seinem letzten Amt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen sei es nicht möglich, einem Beamten bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine Abfindung zu zahlen und damit einen Anreiz für einen entsprechenden Antrag eines Beamten zu geben. Deshalb diene das Instrument der Insichbeurlaubung dem Zweck, über ein Arbeitsverhältnis die rechtliche Grundlage für die Zahlung einer Abfindung und damit den für Personalstrukturmaßnahmen der Deutschen Telekom AG unentbehrlichen Anreiz für Anträge auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu schaffen. Die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses setze die Beurlaubung des Beamten ohne Bezüge voraus. Dies habe allerdings zur Folge, dass der Beamte nicht die Fortzahlung der Bezüge im Anschluss an sein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verlangen könne. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätten nur diejenigen Beamten einen solchen Anspruch, die als Bezügeempfänger in den Ruhestand wechselten. Der für eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis beurlaubte Beamte sei diesbezüglich nicht benachteiligt. Denn er erwerbe im Gegensatz zu dem nicht beurlaubten Beamten einen Anspruch auf Abfindung.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß Art. 4 § 4 Abs. 6 Satz 1 des Postneuordnungsgesetzes - PTNeuOG - vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2325) gelten für die Deutsche Telekom AG seit ihrer Eintragung in das Handelsregister die Regelungen des Art. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost - ENeuOG - vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) entsprechend. Nach § 3 Abs. 1 ENeuOG konnte ein von den Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost betroffener Beamter bis zum 31.12.1998 unter bestimmten, hier unstreitig gegebenen Voraussetzungen auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Auf diese Versetzung in den Ruhestand ist § 4 Abs. 1 Satz 1 des BBesG entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 3 ENeuOG). Durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG wiederum ist bestimmt, dass der in den einstweiligen Ruhestand versetze Beamte, Richter oder Soldat für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt erhält. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift hat zur Folge, dass ein nach § 3 ENeuOG vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter einen Inhaltsgleichen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus hat. Daraus folgt, dass der Klageanspruch offensichtlich unbegründet ist, soweit der Kläger Bezüge aus seinem letzten Amt für die Monate Februar und März 1998 verlangt. Denn die Versetzung in den Ruhestand ist ihm im Oktober 1997 mitgeteilt worden, so dass auch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung über den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG eine Zahlung dieser Bezüge über den Monat Januar 1998 hinaus von vornherein ausscheidet.
Auch für den Monat Januar 1998 stehen dem Kläger die Bezüge aus dem ihm verliehenen Amt nicht zu. Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG soll nach wohl einhelliger Auffassung nur Demjenigen zustehen, dem im Zeitpunkt des Wechsels aus dem aktiven Dienstverhältnis in den Ruhestand Dienstbezüge zugestanden haben. Man spricht von einem Grundsatz der Akzessorietät des Fortzahlungsanspruchs im Verhältnis zum zuletzt zustehenden Besoldungsanspruch (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juni 1999, II/1 § 4 Anm. 4). War der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt beurlaubt oder wurde der Verlust der Dienstbezüge festgestellt, so sind mit Beginn des Ruhestands nur die Versorgungsbezüge zu zahlen. Diese Rechtsauffassung macht sich die Beklagte zu eigen, indem sie dem Kläger entgegenhält, er sei für den Monat Dezember 1998 ohne Bezüge beurlaubt gewesen. Demgegenüber beruft sich der Kläger auf ein - möglicherweise nicht rechtskräftiges - Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vom 29.06.1998 - 3 B 96.2283 -, Veröffentl. n. bek.) und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz (vom 08.12.1997 - 6 K 938/97 -, Veröffentl. n. bek.) sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg (vom 15.09.1999 - 11 A 733/98 -). Zur Begründung der nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergangenen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz heißt es, das von der Beklagten jenes Verfahrens aufgestellte Erfordernis, der in den vorzeitigen Ruhestand gehende Beamte müsse im Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns Bezüge als aktiver Beamter erhalten haben, finde weder im Gesetzeswortlaut eine Stütze noch lasse es sich aus Sinn und Zweck der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den durch Art. 9 § 3 ENeuOG erfassten Personenkreis herleiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof steht auf dem Standpunkt, in der Regelung des Art. 9 § 3 Abs. 4 ENeuOG sei eine Rechtsfolgenverweisung zu sehen, die Akzessorietät des Fortzahlungsanspruchs sei aber als Merkmal des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG zu verstehen. Die rechtliche Argumentation in beiden Entscheidungen vermag nicht zu überzeugen. In den Gründen des Beschlusses des VG Mainz wird der Sinn und Zweck der Verweisungsnorm, der einer Akzessorietät des Anspruchs auf Zahlung der Bezüge "in den Ruhestand hinein" entgegenstehen soll, nicht im Ansatz dargestellt. Dem VGH München und dem VG Oldenburg ist zwar darin zuzustimmen, dass Art. 9 §Abs. 4 ENeuOG nicht auf den Tatbestand, sondern auf die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG verweist. Denn der Tatbestand der Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand findet sich in Art. 9 § 3 Abs. 1 ENeuOG; eine einstweilige Versetzung in den Ruhestand sieht das ENeuOGüber den Rahmen des § 37 BBG hinaus nicht vor. Für die Zuordnung der Akzessorietät der "Fortzahlung" zum Tatbestand anstelle einer Zuordnung zur Rechtsfolge lässt sich jedoch kein überzeugendes methodisches Argument vortragen. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt nicht ausdrücklich voraus, dass der Beamte bis zum Eintritt der Rechtswirkungen der Versetzung in den Ruhestand Bezügeempfänger gewesen sein muss. Eher deutet der Wortlaut der Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite auf eine Akzessorietät des Zahlungsanspruches im Verhältnis zum zuletzt zustehenden Besoldungsanspruch hin. Der Beamte erhält die Bezüge "noch" für den im Gesetz genannten Zeitraum. Das Wort "noch" könnte einen Fortzahlungsanspruch kennzeichnen, also die Prolongation des Besoldungsstatus in den Ruhestand hinein; denn dieses Wort wäre bedeutungslos, wenn die Zahlung der Bezüge von dem im Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand maßgeblichen Besoldungsstatus unabhängig wäre. Der Grund für die bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG einhellig angenommene Akzessorietät ist, wenn der Wortlaut des Gesetzes nicht hinreichend aufschlussreich erscheint, in der ratio legis zu suchen. Diese wiederum lässt sich schwerlich dem Tatbestand oder der Rechtsfolge zuordnen. Es stellt sich deshalb allein die Frage, ob mit der Verweisung auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift in den Blick zu nehmen sind. Dies wiederum beantwortet sich danach, ob der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Art. 9 § 3 Abs. 4 ENeu-OG einen anderen Sinn und Zweck verfolgt, etwa die Gewährung einer vom letzten Besoldungsstatus unabhängigen "Abfindung".
Dem § 4 BBesG liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf die ihn unter Umständen unerwartet treffende Veränderung seines Status nicht sinnvoll im Voraus einstellen kann. Deshalb gehen das Besoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz (vgl. § 14 Abs. 6 BeamtVG) von einem gegenüber dem allgemeinen Ruhestand erhöhten Alimentationsbedarf aus. Die auf drei Monate begrenzte Fortzahlung der Bezüge mildert in finanzieller Hinsicht den Übergang vom aktiven Dienstverhältnis in den Ruhestand. Ohne die Sonderregelung des § 4 Abs. 1 BBesG würde der Anspruch auf Besoldung nach § 3 Abs. 3 BBesG bereits mit der materiellen Wirkung der Versetzungsverfügung und damit unter Umständen mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 37 BBG) enden. Der Grundgedanke, dem Beamten die Anpassung seiner privaten Haushaltsführung an eine einschneidende Änderung seiner Einkommensverhältnisse anzupassen, rechtfertigt es, von einer Akzessorietät des Zahlungsanspruches im Verhältnis zum zuletzt zustehenden Besoldungsanspruch zu sprechen. Der Anspruch auf Bezüge aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG verkörpert nicht eine Art Abfindung oder Entschädigung dafür, dass der "aktive Status" des Beamten beendet wird. Dies folgt sehr deutlich daraus, dass der Zeitraum, für den die Bezüge "noch" zu zahlen sind, nicht mit dem Eintritt der materiellrechtlichen Wirkung der Versetzung in den Ruhestand beginnt, sondern an die "Mitteilung" der Statusänderung anknüpft. Die zeitliche Reichweite des Fortzahlungsanspruchs hängt also davon ab, welcher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand in der Mitteilung festgesetzt ist. Wird die Versetzung in den Ruhestand erst zum Ende des Zeitraumes von drei Monaten wirksam, die auf den Monat der Mitteilung folgen, was gemäß § 37 Satz 1 BBG zulässigerweise festgesetzt werden kann, so besteht kein über die Zeit des aktiven Dienstverhältnisses hinaus reichender Anspruch auf Zahlung der Bezüge aus dem verliehenen Amt. Die Ausdehnung des Zeitraumes, in welchem der Beamte die Bezüge aus dem ihm verliehenen Amt erhält, in den Ruhestand hinein, hängt unmittelbar von der Dauer des Zeitraumes ab, der zwischen der Mitteilung und dem Beginn des Ruhestandes liegt. Der Sinn dieser Abhängigkeit liegt darin, dem Beamten für eine Übergangszeit den Besoldungsanspruch zu sichern, wenn - was bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand regelmäßig der Fall sein dürfte - er sofort und gegen seinen Willen aus dem aktiven Dienst ausscheidet. Er wird durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG dem endgültig in den Ruhestand versetzten Beamten gleichgestellt, der im Anschluss an die Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand für einen gleich langen Zeitraum die Bezüge aus seinem Amt behält, weil der Ruhestand gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 - von besonderen Fällen abgesehen - mit dem Ende der drei Monate beginnt, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Dem in den Ruhestand zu versetzenden Beamten wird die Anpassung an die mit der Zahlung der Versorgungsbezüge eintretende Einkommenseinbuße durch eine bei der Statusänderung zu beachtende "Schutzfrist" ermöglicht, die dem in den einstweiligen Ruhestand zu versetzenden Beamten nicht zur Seite steht. Letzterem wird nicht qua Status- sondern qua Besoldungsrecht eine gleich lange "Schutzfrist" eingeräumt.
Es deutet nichts darauf hin, dass Sinn und Zweck der Verweisungsnorm hier einen anderen Inhalt haben als Sinn und Zweck der Norm, auf die verwiesen wird. Art. 9 § 3 Abs. 1 ENeuOG enthält die Voraussetzungen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, bestimmt aber nichts Näheres zum Verfahren. Insbesondere gibt diese Vorschrift keine Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt der Ruhestand beginnt. Für die im Bundesbeamtengesetz geregelten Fälle bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 BBG, dass der Ruhestand - von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen - mit dem Ablauf des dritten Monats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Diese Frist ist deckungsgleich mit der des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Wird diese Frist bei einer Versetzung in den Ruhestand nach Art. 9 § 3 ENeuOG eingehalten, so stellt sich die Frage nach einer Fortzahlung der Bezüge "in den Ruhestand hinein" nicht. Die Frist muss indessen nicht eingehalten werden. Denn gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG kann bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Vom Beginn des Ruhestandes an stehen dem Beamten dann aber nur noch die Versorgungsbezüge zu. Diesen Nachteil gleicht § 3 Abs. 4 E-NeuOG wieder aus. Der Beamte kann seine umgehende Versetzung in den Ruhestand beantragen, ohne finanziell schlechter gestellt zu sein als derjenige, der die statusrechtliche "Schonfrist" des § 47 Abs. 2 Satz 1 BBG ausschöpft. Die Möglichkeit der Festsetzung eines von der Regel des § 47 Abs. 2 Satz 1 BBG abweichenden Zeitpunktes erweitert im Übrigen die Handlungsmöglichkeit des Unternehmens in Bezug auf diejenigen Beamten, welche die Altersvoraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erst im letzten Quartal des Jahres 1998 erfüllten. Denn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Art. 9 § 3 Abs. 1 ENeuOG war nur bis zum 31.12.1998 möglich. Die Verweisung auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährleistet in diesen Fällen dieselbe Besoldung, wie sie ein nach seinem Besoldungsstatus im Übrigen vergleichbarer Beamter bei einer Versetzung in den Ruhestand unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 BBG erhielt. Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand hängt damit die Besoldung nicht von der Zufälligkeit des Geburtsdatums ab. Alle nach Art. 9 § 3 ENeuOG in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten werden damit gleich behandelt. Ein anderer Sinn und Zweck lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Insbesondere kann in der Verweisung auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht die Gewährung einer Art Abfindung gesehen werden, die als Anreiz für die Beamten gelten soll, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, und in diesem Sinne keinen Bezug zum Besoldungsstatus des Beamten hätte. Zum Einen wiegt der materielle Vorteil des Zahlungsanspruches, der in der Differenz zwischen Besoldungs- und Versorgungsbezügen für höchstens knapp vier Monate liegt, so gering, dass nicht ernsthaft von einem Anreiz etwa für einen 55-jährigen Beamten ausgegangen werden kann, den Antrag zu stellen. Zum Anderen greift die Regelung überhaupt nicht ein, wenn der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand und dem Eintritt der materiellen Wirkung dieser Maßnahme wenigstens vier Monate beträgt. Eine Auslegung des § 3 Abs. 4 ENeuOG in dem Sinne, dass jedem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird, für die ersten drei Monate des Ruhestandes die Bezüge aus dem letzten Amt als eine Art "Prämie" für den Antrag auf die Versetzung in den Ruhestand verbleiben sollen, ist mit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG geregelten Rechtsfolge nicht zu vereinbaren; der Wortlaut dieser Vorschrift steht einer solchen Auslegung eindeutig entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.811,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung des Ruhegehalts für den Kläger weist als ruhegehaltsfähige Bezüge 4.140,17 DM und als Ruhegehalt 2.869,77 DM aus. Das Dreifache der Differenz aus diesen Beträgen ergibt den Streitwert.
Flesner
Specht