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Art. 2 DIBt-Abk - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. 1.
    europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,
  2. 2.
    allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,
  3. 3.
    Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,
  4. 4.
    bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,
  5. 5.
    auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten,
  6. 6.
    Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktegesetz und Landesbauordnungen zu führen.

(2) Das Institut hat die Aufgabe, die für die Marktaufsicht im Sinne von § 13 Bauproduktengesetz zuständigen Behörden fachlich zu beraten sowie die Marktaufsichtsverfahren der Länder zu koordinieren. Das Institut kann hierzu Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.

(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.

(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,

  1. 1.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktegesetz,
  2. 2.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und
  3. 3.
    Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungen

vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.

(5) Das Institut kann

  1. 1.
    vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und
  2. 2.
    mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.

(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für

  1. 1.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktegesetz und deren Überwachung,
  2. 2.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,
  3. 3.
    die Erteilung von Typengenehmigungen und
  4. 4.
    den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1

Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten, soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.