Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 2 DIBt-Abk - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBt-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Das Institut hat die Aufgabe,

  1. 1.
    europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,
  2. 2.
    allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,
  3. 3.
    Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,
  4. 4.
    bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,
  5. 5.
    auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,
  6. 6.
    Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktegesetz und Landesbauordnungen zu führen.

(2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,

  2. 2.

    Bauprodukte gemäß den für harmonisierte Bauprodukte geltenden Rechtsakten der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, ihre Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, zurückzurufen sowie die Öffentlichkeit zu warnen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

  3. 3.

    im Rahmen der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten Mitteilungen an die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zu machen und nationale Maßnahmen zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,

  4. 4.

    Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 und Nr. 3 zu verfolgen und zu ahnden,

  5. 5.

    die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,

  6. 6.

    Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen

. Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben.

(3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder.

(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,

  1. 1.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktegesetz,
  2. 2.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und
  3. 3.
    Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungen

vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist.

(5) Das Institut kann

  1. 1.
    vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und
  2. 2.
    mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten.

(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für

  1. 1.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktegesetz und deren Überwachung,
  2. 2.
    die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,
  3. 3.
    die Erteilung von Typengenehmigungen und
  4. 4.
    den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1

Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten, soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs- Durchführungsgesetz an.

Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 7 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat.

Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6.

Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (5.) zählen insbesondere

  1. a)

    die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,

  2. b)

    die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,

  3. c)

    die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,

  4. d)

    die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Kommission im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,

  5. e)

    die Schulung von Mitarbeiter-/innen der Länder.

Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (6.) beinhalten vor allem

  1. a)

    die Übermittlung von Informationen an die Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Gemeinschaft für das Informationsmanagement,

  2. b)

    die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,

  3. c)

    die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,

  4. d)

    die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.