§ 2 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Zur Notarin oder zum Notar kann nur bestellt werden, wer nach Persönlichkeit und Leistungen für das Amt geeignet ist und im Fall der erstmaligen Bestellung bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der Regel soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
- a)
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war
und
- b)
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs für angehende Anwaltsnotare (Einführungskurs Teil I und II), an dem von der Deutschen NotarAkademie (früher Deutschen AnwaltAkademie) im Deutschen AnwaltVerein veranstalteten Grundkurs "Anwaltsnotariat" oder die Bescheinigung einer anderen beruflichen Organisation über die erfolgreiche Teilnahme an einem inhaltlich und zeitlich vergleichbaren Grundkurs vorgelegt wird und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.