§ 6 NAalVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
- Amtliche Abkürzung
- NAalVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 13 Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 4.
entgegen § 4 erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 62 Abs. 2 Nds. FischG mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.