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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6 NAalVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 13 Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  4. 4.

    entgegen § 4 erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 62 Abs. 2 Nds. FischG mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.