§ 3 NAalVO - Dokumentation, Übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
- Amtliche Abkürzung
- NAalVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
(1) Wer erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt, hat für jeden Fangtag folgende Daten zu dokumentieren:
- 1.
das Fanggebiet,
- 2.
das Gesamtgewicht der angelandeten Aale,
- 3.
den Anteil der Blankaale im Fang und
- 4.
die Art, die Anzahl und die Einsatzdauer der zum Fang verwendeten Fanggeräte.
(2) Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang folgende Daten zu dokumentieren:
- 1.
das Besatzgebiet,
- 2.
die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie
- 3.
die Herkunft des Besatzmaterials.
(3) 1Die Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 sind für das Kalenderjahr monatsweise zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres der zuständigen Behörde zu übermitteln. 2Die zuständige Behörde kann die Form der Dokumentation und der Übermittlung vorgeben.