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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 NAalVO - Dokumentation, Übermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Wer erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt, hat für jeden Fangtag folgende Daten zu dokumentieren:

  1. 1.

    das Fanggebiet,

  2. 2.

    das Gesamtgewicht der angelandeten Aale,

  3. 3.

    den Anteil der Blankaale im Fang und

  4. 4.

    die Art, die Anzahl und die Einsatzdauer der zum Fang verwendeten Fanggeräte.

(2) Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang folgende Daten zu dokumentieren:

  1. 1.

    das Besatzgebiet,

  2. 2.

    die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie

  3. 3.

    die Herkunft des Besatzmaterials.

(3) 1Die Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 sind für das Kalenderjahr monatsweise zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres der zuständigen Behörde zu übermitteln. 2Die zuständige Behörde kann die Form der Dokumentation und der Übermittlung vorgeben.