NAalVO,NI - Niedersächsische Aalfischereiverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Vom 23. Januar 2023 (Nds. GVBl. S. 6)

Aufgrund des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 55 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck und Geltungsbereich1
Registrierung2
Dokumentation, Übermittlung3
Beschränkung der Aalfischerei in Küstengewässern4
Zuständige Behörden5
Ordnungswidrigkeiten6
Inkrafttreten7

§ 1 NAalVO - Zweck und Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz und der Bewirtschaftung des Europäischen Aals der Art "Anguilla anguilla" (im Folgenden: Aal), insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt für die Aalfischerei in den Küstengewässern im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) und den Binnengewässern.

(3) Die Vorschriften der Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475), in der jeweils geltenden Fassung und der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) vom 3. März 2006 (Nds. GVBl. S. 108, 200), geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 68), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 NAalVO - Registrierung

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Wer erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens und des Fanggebietes vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Anzuzeigen sind auch

  1. 1.

    die Bauart,

  2. 2.

    die Länge über alles,

  3. 3.

    der Motortyp und die Motorleistung sowie

  4. 4.

    das Kennzeichen

des zum Zweck der erwerbsmäßigen Aalfischerei nach Satz 1 eingesetzten Fischereifahrzeugs. 3Bei Fischereifahrzeugen mit einer Fischereiflottenregistriernummer (CFR-Nummer) oder einem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 NKüFischO ist abweichend von Satz 1 nur dieses Kennzeichen anzugeben.

(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben und die Aufgabe der erwerbsmäßigen Aalfischerei sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Die zuständige Behörde speichert die Angaben nach Absatz 1, ordnet sie einer Registriernummer je Anzeigepflichtige und Anzeigepflichtigen nach Absatz 1 zu und teilt diese der anzeigepflichtigen Person mit. 2Sie speichert auch nach Absatz 2 angezeigte Änderungen. 3Ist die Aufgabe der erwerbsmäßigen Aalfischerei angezeigt worden, so sind die gespeicherten Daten und die Registriernummer unverzüglich zu löschen.

§ 3 NAalVO - Dokumentation, Übermittlung

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Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Wer erwerbsmäßig Aalfischerei betreibt, hat für jeden Fangtag folgende Daten zu dokumentieren:

  1. 1.

    das Fanggebiet,

  2. 2.

    das Gesamtgewicht der angelandeten Aale,

  3. 3.

    den Anteil der Blankaale im Fang und

  4. 4.

    die Art, die Anzahl und die Einsatzdauer der zum Fang verwendeten Fanggeräte.

(2) Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang folgende Daten zu dokumentieren:

  1. 1.

    das Besatzgebiet,

  2. 2.

    die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie

  3. 3.

    die Herkunft des Besatzmaterials.

(3) 1Die Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 sind für das Kalenderjahr monatsweise zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres der zuständigen Behörde zu übermitteln. 2Die zuständige Behörde kann die Form der Dokumentation und der Übermittlung vorgeben.

§ 4 NAalVO - Beschränkung der Aalfischerei in Küstengewässern

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Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Die erwerbsmäßige Aalfischerei in den Küstengewässern seeseitig der Grenze der Seefischerei nach § 1a Abs. 1 Satz 2 des Seefischereigesetzes ist verboten.