§ 5 NAalVO - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
- Amtliche Abkürzung
- NAalVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
Zuständige Behörde für die Aufgaben dieser Verordnung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist im Bereich der Küstengewässer das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG) und im Bereich der Binnengewässer abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nds. FischG das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.