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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 NAalVO - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Ausübung der Aalfischerei (NAalVO)
Amtliche Abkürzung
NAalVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Zuständige Behörde für die Aufgaben dieser Verordnung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist im Bereich der Küstengewässer das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG) und im Bereich der Binnengewässer abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nds. FischG das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.