Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.03.2021, Az.: 6 U 306/20

Wettbewerbswidrige Bewerbung eines Futterergänzungsmittels für Pferde; Beweislast für die Richtigkeit einer Werbeaussage

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.03.2021
Aktenzeichen
6 U 306/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 49792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 16.10.2020 - AZ: 15 O 340/19

In dem Rechtsstreit
AA GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer BB, Ort1,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
CC e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann DD, Ort2,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richterin am Amtsgericht (...)
am 23. März 2021
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 25.000,00 Euro.

Gründe

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.02.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Stellungnahme der Beklagten vom 08.03.2021 vermag eine abweichende rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen.

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Er verfolgt gegen die Beklagte, welche Futtermittel herstellt und vertreibt, Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite das Produkt "Produkt1" an, welches ein Futterergänzungsrnittel für Pferde ist. Sie bewirbt dieses mit der Aussage:

"Produkt1 ist speziell auf die ernährungsbedingten Bedürfnisse von Pferden und Ponys mit Hufproblemen ausgerichtet. Es enthält eine ausgeklügelte Kräutermischung, die vom Körper schnell und direkt verwertet wird und für eine intensive Stimulation der Entgiftungsorgane, die Versorgung der Stoffwechselvorgänge und die Verbesserung der Kapillardurchblutung von großer Bedeutung ist, damit die Entgiftungsvorgänge auch bis tief in den Körper vorgenommen werden können. Somit kann eine ernährungsbedingte Unterstützung im Regenerationsprozess der Hufgesundheit erfolgen."

Diese Werbung beanstandete der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2019 und forderte die Beklagte auf, diese Werbung zu unterlassen (Vgl. Anlage K4 = Anlagenband). Die Beklagte wies die Unterlassungsansprüche zurück.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte bewerbe das betreffende Produkt in unzulässiger Weise krankheitsbezogen. Die verwendeten Bezeichnungen/Beschreibungen "(...)", "intensive Stimulation der Entgiftungsorgane", und "damit die Entgiftungsvorgänge auch bis tief in den Körper vorgenommen werden können" suggerierten, dass das Futtermittel zu einer tief in den Körper hineinreichenden Entgiftung führe und zur Behandlung und Vorbeugung der Krankheit Hufrehe geeignet sei. Diese von der Beklagten beworbenen Wirkungen des Produkts seien wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Der Kläger meint, die Werbung verstoße gegen § 3a UWG i.V.m. Art. 11 Abs. lb, Art. 13 Abs. 3a VO (EG) Nr. 767/2009, §§ 19, 20 LFGB sowie §§ 3, 5 UWG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "Produkt1" Ergänzungsfuttermittel für Pferde zu werben mit der Bezeichnung:

1. "(...)",

2. "intensive Stimulation der Entgiftungsorgane",

3. "Verbesserung der Kapillardurchblutung",

4. "damit die Entgiftungsvorgänge auch bis tief in den Körper vorgenommen werden können".

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Verbandsklagebefugnis des Klägers i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG gerügt und behauptet, dass aus ihrer Produktbeschreibung eindeutig hervorgehe, dass es sich bei dem Produkt "Produkt1" um ein Ergänzungsfuttermittel und nicht um ein Mittel zu Heilungszwecken der Hufkrankheit Rehe handele. Die ausgelobten Wirkungen des Produkts seien in Zusammenarbeit mit für sie tätigen tierärztlichen Fachkräften wissenschaftlich begründet und bestätigt worden. Nach Art. 13 Abs. 4, Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. den Anforderungen an die Zulässigkeit von "functional claims" gem. Art. 25 VO (EG) Nr. 767/2009 sei es zudem zulässig, eine gesundheitserhaltene oder gesundheitsunterstützende Wirkung zu behaupten. Genau auf diese Weise würde sie ihr Produkt anbieten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Klage sei zudem begründet; dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 11 lit. b) VO (EG) Nr. 767/2009 zu. Die streitgegenständliche Werbung für das Ergänzungsfuttermittel für Pferde, für das die Beklagte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung verantwortlich sei, sei gem. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 767/2009 erfasst. Die Kennzeichnung und Aufmachung des streitgegenständlichen Produkts sei für den Verwender irreführend in Bezug auf Wirkungen, die das Produkt nicht besitze und mithin liege ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 767/2009 vor. Bereits der Name "(...)" erwecke den Eindruck, es handele sich um ein Mittel gegen den bei Pferden weit verbreiteten Befall der Hufrehe. Insbesondere durch die Aussagen "intensive Stimulation der Entgiftungsorgane" und "Verbesserung der Kapillardurchblutung" und "damit die Entgiftungsvorgänge auch bis tief in den Körper vorgenommen werden können" suggeriere die Beklagte, dass diese Faktoren insgesamt als wichtig für den Erhalt der Gesundheit von Pferden bzw. die Prophylaxe vor einer Erkrankung mit Hufrehe seien. Bei dem Verbraucher entstehe der Eindruck, dass die Zufütterung des Produkts die Gesundheit des Pferdes fördere und dem Befall vorbeuge bzw. einen Befall besser behandelbar mache. Eine Irreführung könne nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung habe, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei. Die Irreführung liege in diesen Fällen bereits darin begründet, dass der Verkehr die Aussage dahin verstehen würde, dass niemand sie ohne qualifizierte Grundlage aufstellen würde, die Aussage mithin wissenschaftlich abgesichert, und in der streitgegenständlichen Werbung nicht richtig über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis informiert würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung der Behauptungen trage ausweislich Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 die Beklagte. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich ihre Werbung auf fachlich gesicherte Erkenntnisse stütze und sei mithin beweisfällig geblieben. Aus dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Dokuments "Fachinformation und Bewertung der Produktentwicklung (...)" könne keine ausreichende Aussage dazu entnommen werden, dass die beworbenen Eigenschaften des Produktes wissenschaftlich abgesichert worden seien. Ein Sachverständigengutachten zur Wirksamkeit des Produkts sei nicht einzuholen, weil eine Beweisaufnahme nicht dazu diene, den rechtlich bedeutsamen Sachverhalt - ob die behauptete Wirkung wissenschaftlich abgesichert ist - überhaupt erst zu schaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Die Beklagte meint, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise angenommen, dass in den genannten Werbeaussagen ein unzulässiger Krankheitsbezug zu sehen sei und den Aussagen keine hinreichende wissenschaftliche Absicherung zugrunde liege. Die Produktbezeichnung "(...)" enthalte für sich genommen überhaupt keine Aussage über eine spezifische Wirkung des Produkts. Es handele sich um ein Ergänzungsfuttermittel, das auf den speziellen Ernährungsbedarf von Tieren abgestimmt sei, die an der Hufkrankheit litten. Bei den angegriffenen Aussagen handele es sich lediglich um gesundheitsbezogene Angaben, die gem. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 ausdrücklich zulässig seien. Ob eine gesundheitsbezogene Wirkung wissenschaftlich nachweisbar i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 767/2009 ist, habe der Kläger zu beweisen. Die Beweislastregelung in Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 zu Lasten des Beklagten greife nicht, weil diese Norm lediglich im Verhältnis zwischen Futtermittelunternehmen und der zuständigen Überwachungsbehörde gelte. Die Beklagte behauptet, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Dazu reiche es aus, wenn die Werbeaussage der herrschenden Meinung entspreche. Dies sei entsprechend der Auswertung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (Anlage BK2) gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungschrift nebst Anlagen (Bl. 173 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 02.11.2020, Az. 15 O 340/20 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 05.02.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Beklagte hat zu diesem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 08.03.2021 Stellung genommen. Die dortigen Ausführungen geben dem Senat allerdings keine Veranlassung, von seiner in dem Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

Soweit die Beklagte geltend macht, der im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 20.3.2014, Aktenzeichen 6 U 3/12, zitiert nach juris, Rn. 109) sei nicht zu entnehmen, dass als Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis Studienergebnisse, die nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden, vorgelegt werden müssten, so übersieht die Beklagte, dass in der zitierten Entscheidung (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2014 - 6 U 3/12 -, Rn. 109, juris) ausgeführt wird:

"Welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung der wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen Wirkungen oder an den Nachweis des Eintritts dieser Wirkungen zu stellen sind, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für die Anforderungen an eine hinreichend substantiiert dargelegte Wirksamkeit der beworbenen Wirkungen von Tierfutterergänzungsmitteln, zumal bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Heimtieren, nicht schematisch dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie für Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen von Arznei- oder Lebensmitteln im Humanbereich. So wird jedenfalls nicht grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie (sog. Goldstandard) zu verlangen sein. Dafür, die Anforderungen an die Darlegungslast einzelfallbezogen...."

(Anmerkung: Hervorhebungen durch den Senat)

Sofern - wie im vorliegenden Fall - der Kläger dem Vorbringen der Beklagten substantiiert entgegentritt, hat die Beklagte die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen zu beweisen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.Rn. 111, juris). Denn es entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 2 HWG schon eine Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen für Arzneimittel verboten ist (BGH, GRUR 2002, 273 [BGH 07.12.2000 - I ZR 260/98]; Feddersen, GRUR 2013, S. 127 m.w.N. in Fn. 5; BGH, Urt. v. 6. Februar 2013 - I ZR 62/11). Diese Grundsätze sind auf eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Futtermittel übertragbar, weil der Verbraucher werbenden gesundheitsbezogenen Angaben im Veterinärbereich ein vergleichbar großes Vertrauen entgegenbringt wie im Humanbereich (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 104, juris). Nichts anderes ergibt sich aus dem ebenfalls zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 6.6.2019, Aktenzeichen 2 U 144/18-zitiert nach juris, Rn. 66).

Abweichend von der grundsätzlich auch im Wettbewerbsrecht geltenden und allgemein anerkannten Regel, dass die Partei, die ein Recht in Anspruch nimmt, die klagebegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BGH Urt. v. 06.02.2013 - I ZR 62/11 - aaO), mithin der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen einer Irreführung darlegen und beweisen muss, obliegt im konkreten Fall der Wirksamkeitsnachweis bzw. der Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der Beklagten. Wie bei der Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen für Lebensmittel obliegt auch im Bereich der Werbung für Futtermittel demjenigen, der mit Werbeaussagen gesundheitsfördernde Wirkungen des von ihm hergestellten oder vertriebenen Futtermittels beansprucht, die Gewähr für deren Wirksamkeit (OLG Schleswig-Holstein aaO).

Danach hat die Beklagte substantiiert darzulegen, dass ihre Werbung sich auf fachlich gesicherte Erkenntnisse stützt. Dabei sind die Anforderungen an die Darlegungslast einzelfallbezogen und nicht schematisch zu bestimmen. Erst wenn der Kläger diesem Vorbringen substantiiert entgegentritt, hat die Beklagte die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen zu beweisen.

Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat nicht vorgetragen, dass und auf welche fachlich gesicherten Erkenntnisse sich ihre Werbung stützt. Hierzu fehlt jegliche substantiierte Darlegung. Zwar bietet die Beklagte Beweis für die Wirksamkeit der einzelnen Substanzen durch das als Anlage B 5 vorgelegte Dokument "Fachinformation und Bewertung der Produktentwicklung (...)" an. Es geht jedoch nicht um die Wirksamkeit der entsprechenden Substanzen, die als einzelne Bestandteile entsprechende Wirkungen erzielen, sondern allein um die Frage, ob gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass das von der Beklagten beworbene "(...)" entsprechende Wirkungen hat (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2018 - 35 O 62/17 KfH -, Rn. 31 - 33, juris).

Der Werbende muss, wenn er in Anspruch genommen wird und die Gegenseite das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage hinreichend substantiiert vorgetragen hat, darlegen können, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt und dass die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis für die Werbeaussage bereits in dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem sie aufgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftliche gesicherte Erkenntnis fehlt, um die werbliche Behauptung stützen zu können (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, IZR 62/11).

Die Beklagte hat indes noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass dem in Rede stehenden Futtermittel die ausgelobte Wirkung zukommt. Es ist nicht ersichtlich, dass die in Anlage B 5 zitierten Untersuchungen den Anforderungen an den Nachweis einer wissenschaftlichen Erkenntnis genügen. Auch die Anlage B 5 selbst lässt nicht erkennen, ob sie wissenschaftlichen Standards genügt.

III.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 GKG. Der Streitwert ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 2 GKG. Der Kläger hat in der Klageschrift einen Streitwert von 25.000,00 € angegeben (Bl. 2 d.A.). Der Umfang des Begehrens aus der Klageschrift hat sich bis zur Entscheidung nicht verändert. Mithin ist dieser Wert zugrunde zu legen.