Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.03.2021, Az.: 8 W 35/21

Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch; Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.03.2021
Aktenzeichen
8 W 35/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 49788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 04.02.2021 - AZ: 8 O 1797/20

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten an das Landgericht zurückverwiesen. Dies hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG). Denn über das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die originäre Einzelrichterin durfte nicht die Vertreterin der abgelehnten Richterin als Einzelrichterin entscheiden, da für entsprechende Entscheidungen gemäß § 45 Abs. 1 ZPO die Zuständigkeit der gesamten Kammer, ohne die abgelehnte Einzelrichterin, begründet ist (BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, juris, Rn. 11 ff.).

Vor diesem Hintergrund war es geboten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht kam nicht in Betracht, weil sich die fehlerhafte Entscheidung auch auf die Besetzung des Beschwerdegerichts auswirkt und eine abschließende Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter noch vertiefen würde. Da die angefochtene Entscheidung von der Einzelrichterin erlassen wurde, entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter. Hätte das Landgericht richtigerweise durch die Kammer entschieden, hätte der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 - 18 W 81/15, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 W 5/11, juris, Rn. 40, jeweils m.w.N.).

Es muss in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob der sich auf die Besetzung des Beschwerdegerichts auswirkende Verfahrensmangel in Einzelfällen durch eine Übertragung der Beschwerdesache gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf den gemäß § 122 Abs. 1 GVG besetzten Spruchkörper "neutralisiert" werden kann, wie das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 4. März 2008 - 2 W 226/07, juris, Rn. 22) erwogen hat. Denn eine Übertragung der Beschwerdesache auf den Senat würde voraussetzen, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO) oder aber grundsätzliche Bedeutung hat (§ 569 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Verfahren nicht gegeben.