Abschnitt 6 LehrPrüfVergErl
Bibliographie
- Titel
- Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrPrüfVergErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FachassVO folgende Bestimmungen:
6.1
Für die Abnahme einer Prüfung (§ 5 FachassVO) erhält
- | jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling | 8,00 EUR. |
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6.2
Für die Abnahme einer Nachprüfung (§ 8 FachassVO) erhält
- | jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling | 8,00 EUR. |
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)