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  • ab 27.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FachassVO folgende Bestimmungen:

6.1
Für die Abnahme einer Prüfung (§ 5 FachassVO) erhält

-jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling8,00 EUR.

6.2
Für die Abnahme einer Nachprüfung (§ 8 FachassVO) erhält

-jedes Mitglied des Prüfungsausschusses je Prüfling8,00 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)