§ 6 HInvSVG - Bewirtschaftung und Anlage der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung"
- Redaktionelle Abkürzung
- HInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 dürfen bis zur Höhe der für das Sondervermögen veranschlagten Ermächtigungen (§ 8 Satz 2) eingegangen werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Verpflichtungen für Kosten der Planung eingegangen werden.
(2) Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro eingegangen werden.
(3) 1Vorläufig nicht für Ausgaben benötigte Mittel des Sondervermögens können zu marktgerechten Bedingungen als Darlehen an die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH gewährt werden. 2Zins- und Tilgungszahlungen der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH fließen dem Sondervermögen zu.