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  • ab 04.08.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen; dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu (§ 1587a Abs. 1 BGB).