Abschnitt 3 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen; dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu (§ 1587a Abs. 1 BGB).