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  • ab 04.08.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Der Versorgungsausgleich wird von den bei den Amtsgerichten als Abteilung für Familiensachen gebildeten Familiengerichten durchgeführt (§ 1587b BGB, § 23b GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

5.1
Über den Versorgungsausgleich ist vom Familiengericht grundsätzlich gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden (§ 623 ZPO); eine Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 628 Abs. 1 ZPO).

5.2
Die Versorgungsträger sind verpflichtet, den Familiengerichten Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche zu erteilen (§ 53b Abs. 2 FGG). Im Streitfall kann das Verfahren ausgesetzt werden bis über das Bestehen oder die Höhe eines Versorgungsrechts auf Grund einer gegen den anderen Ehegatten oder die Versorgungsbehörde gerichteten Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht entschieden ist (§ 53c FGG). Die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich kann auch von dem - formell und materiell an dem Verfahren beteiligten - Träger der Versorgungslast durch Beschwerde bei dem Oberlandesgericht und unter bestimmten Voraussetzungen durch weitere Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof angefochten werden (§§ 20, 53b Abs. 2 Satz 1 FGG, § 621e ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Nr. 2 GVG).