Abschnitt 2 VAFamGDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- VAFamGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Der Versorgungsausgleich gilt, sofern dies nicht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 1587c BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG), für alle Ehen, die - unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung - nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden sind (Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG). Er kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder aus Anlaß der Scheidung durch Vereinbarung der Ehegatten mit Zustimmung des Familiengerichts selbständig geregelt werden (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB können durch eine Vereinbarung nach § 1587o Abs. 1 Satz 1 BGB aber weder übertragen noch begründet werden (s. Bezugserlaß zu f).