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  • ab 04.08.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Der Versorgungsausgleich gilt, sofern dies nicht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 1587c BGB, Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG), für alle Ehen, die - unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung - nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden sind (Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG). Er kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder aus Anlaß der Scheidung durch Vereinbarung der Ehegatten mit Zustimmung des Familiengerichts selbständig geregelt werden (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB können durch eine Vereinbarung nach § 1587o Abs. 1 Satz 1 BGB aber weder übertragen noch begründet werden (s. Bezugserlaß zu f).