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  • ab 04.08.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VAFamGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
Redaktionelle Abkürzung
VAFamGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, daß die bisherige Rechtslage, nach der ein geschiedener Ehegatte an den von dem anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen auf Alters- oder Invaliditätsversorgung keinen Anteil hatte, mit der gewandelten gesellschaftlichen Auffassung über die Stellung der Frau und den Wert der beiderseitigen Arbeitsleistung für den Familienunterhalt nicht mehr zu vereinbaren ist. In Anlehnung an das güterrechtliche Prinzip des Zugewinnausgleichs sollen daher die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften und -ansprüche ausgeglichen werden (§ 1587 Abs. 1 BGB). Der Versorgungsausgleich erfolgt grundsätzlich im Wege der Begründung einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nach Maßgabe der Vorschriften des § 1587b BGB, auf die im einzelnen verwiesen wird. Dem Versicherungsträger werden die hierdurch entstehenden Aufwendungen von dem Versorgungsträger erstattet (§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG i.V.m.. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.3.1980, BGBl. I S. 280). Das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers wird entsprechend gekürzt (§ 57 BeamtVG). In den in § 1587f BGB bezeichneten Fällen findet an Stelle des öffentlich-rechtlichen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n BGB statt. Dieser begründet keine eigenständige Versorgung, sondern wirkt intern zwischen den geschiedenen Ehegatten.