Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.06.2008, Az.: 4 PA 775/07

Ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung von verdecktem Treuhandvermögen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.06.2008
Aktenzeichen
4 PA 775/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 20322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:0619.4PA775.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 07.11.2007 - AZ: 2 A 113/07

Amtlicher Leitsatz

Orientierungssatz:

Zur ausbildungsförderungsrechtlichen Zuordnung von verdecktem Treuhandvermögen

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt hat.

2

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, weil die Klage gegen die angefochtenen Bescheide, mit denen das Studentenwerk B. die von dem Kläger beantragte Ausbildungsförderung wegen vorhandenen, bei der Antragstellung aber nicht angegebenen Vermögens teilweise abgelehnt und bereits gewährte Leistungen in Höhe von insgesamt 17.678,28 EUR zurückgefordert hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Die im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

4

Entgegen der Annahme des Klägers lässt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bei den Bankguthaben handele es sich voraussichtlich um Vermögen des Klägers, soweit sich dieser darauf berufe, die Vermögenswerte lediglich treuhänderisch für seine Eltern gehalten zu haben, dringe er wahrscheinlich nicht durch, weil ein Treuhandverhältnis zwischen nahen Angehörigen ausbildungsförderungsrechtlich nur anerkannt werden könne, wenn es offen gelegt worden sei, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Vermögen von seinen Eltern verwaltet worden sei und er im Innenverhältnis nicht berechtigt gewesen sei, über die Guthaben zu verfügen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung eines Vermögens grundsätzlich maßgebend ist, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt. In der Rechtsprechung des Senats ist weiterhin geklärt, dass auch ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ausbildungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers darstellt. Der Senat hat außerdem klargestellt, dass der Zuordnung von Wertpapiervermögen oder Bankguthaben zum Vermögen des Auszubildenden nicht entgegensteht, dass Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG von seinem Vermögen ausgenommen sind, weil vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die die objektive Zugriffsmöglichkeit auf die Vermögensgegenstände unberührt lassen, angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen, was auch für verdeckte Treuhandvereinbarungen gilt. Ferner hat der Senat bereits entschieden, dass ein Herausgabeanspruch des Treugebers aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darstellt, sondern ausbildungsrechtlich außer Betracht bleiben muss, wenn das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders zuzurechnen ist (vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 28.6.2007 - 4 LA 39/06 - u. 29.5.2007 - 4 LA 88/07 -, jeweils m. w. N.).

5

Ausgehend davon steht der Einordnung der Guthaben als Vermögen des Klägers weder entgegen, dass er die Guthaben für seine Eltern verdeckt treuhänderisch gehalten hat noch dass das Vermögen von seinen Eltern verwaltet worden ist. Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, im Innenverhältnis nicht berechtigt gewesen zu sein, über die Guthaben zu verfügen.

6

Aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen dürfte der weitere Vortrag des Klägers, er habe die Höhe der Guthaben nicht gekannt, ebenfalls nicht durchgreifen, so dass sich der Kläger aller Voraussicht nach auch nicht nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann.