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  • ab 21.07.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

2.
Die Eichaufsichtsbehörde ist zuständig für

  1. a)

    die Eichung von Meßgeräten und

  2. b)

    die Prüfung von Normalen und Prüfungshilfsmitteln,

die neuartig sind oder selten vorkommen oder deren Eichung oder Prüfung besonderen meßtechnischen Aufwand und besondere Fachkenntnisse erfordern.