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  • ab 21.07.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

4.
Die Eichaufsichtsbehörde ist ferner zuständig

  1. a)

    für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Eichgesetzes,

  2. b)

    für die Untersagung des Betriebes einer öffentlichen Waage gemäß § 25 Abs. 2 des Eichgesetzes.