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  • ab 21.07.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

5.
Für das Verlangen auf Auskunft, die Nachschau sowie die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen ist neben den Eichämtern auch die Eichaufsichtsbehörde zuständig. Daneben sind auch zuständig:

  1. a)

    die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke im Bereich der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in Herstellerbetrieben und Apotheken (§§ 3 und 4 des Eichgesetzes);

  2. b)

    die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, im übrigen die Landkreise

    1. aa)

      im Bereich der Landwirtschaft (§§ 1 und 7 Abs. 2 des Eichgesetzes),

    2. bb)

      in Gaststättenbetrieben (§ 18 des Eichgesetzes),

    3. cc)

      in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben (§§ 1, 5 und 14 des Eichgesetzes, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen).

Hannover, den 21. Juli 1970.

Das Niedersächsische Landesministerium