Abschnitt 5 MeßwZusB
Bibliographie
- Titel
- Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- MeßwZusB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71340000000001
5.
Für das Verlangen auf Auskunft, die Nachschau sowie die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen ist neben den Eichämtern auch die Eichaufsichtsbehörde zuständig. Daneben sind auch zuständig:
- a)
die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke im Bereich der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in Herstellerbetrieben und Apotheken (§§ 3 und 4 des Eichgesetzes);
- b)
die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, im übrigen die Landkreise
- aa)
im Bereich der Landwirtschaft (§§ 1 und 7 Abs. 2 des Eichgesetzes),
- bb)
in Gaststättenbetrieben (§ 18 des Eichgesetzes),
- cc)
in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben (§§ 1, 5 und 14 des Eichgesetzes, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen).
Hannover, den 21. Juli 1970.
Das Niedersächsische Landesministerium