MeßwZusB,NI - Meßwesen ZuständigkeitsB

Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

Vom 21. Juli 1970 (Nds. MBl. S. 780)

- VORIS 71340 00 00 00 001 -

Abschnitt 1 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

1.
Für die Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2.7.1969 (BGBl. I S. 709) und des Eichgesetzes vom 11.7.1969 (BGBl. I S. 759) sind die Eichämter zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder der nachfolgenden Festlegung etwas anderes ergibt.

Abschnitt 2 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

2.
Die Eichaufsichtsbehörde ist zuständig für

  1. a)

    die Eichung von Meßgeräten und

  2. b)

    die Prüfung von Normalen und Prüfungshilfsmitteln,

die neuartig sind oder selten vorkommen oder deren Eichung oder Prüfung besonderen meßtechnischen Aufwand und besondere Fachkenntnisse erfordern.

Abschnitt 3 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

3.
In Verbindung mit Eichungen oder Prüfungen nach Nr. 2 kann die Eichaufsichtsbehörde auch sonstige Eichungen durchführen.

Abschnitt 4 MeßwZusB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die zur Durchführung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und des Eichgesetzes zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
MeßwZusB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71340000000001

4.
Die Eichaufsichtsbehörde ist ferner zuständig

  1. a)

    für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Eichgesetzes,

  2. b)

    für die Untersagung des Betriebes einer öffentlichen Waage gemäß § 25 Abs. 2 des Eichgesetzes.