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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SHGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Die geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend folgenden Bewohnerinnen und Bewohnern sozialer Brennpunkte zugutekommen:

  • Kindern und Jugendlichen,

  • Alleinerziehenden,

  • arbeitslosen Frauen und Männern,

  • Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,

  • Leistungsberechtigten i. S. des SGB II und des SGB XII,

  • sonstigen einkommensschwachen Bevölkerungskreisen.

4.2 Der Maßnahmeträger ist gehalten, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und dieses im Antrag darzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)