SHGFördErl,NI - Selbsthilfegruppen-Förderungserlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 15.10.2021 - 101.31-43 137/019.1 -

Vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 SHGFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Redaktionelle Abkürzung
SHGFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfekräfte der in sozialen Brennpunkten lebenden Personen und ihrer Selbstorganisation mit dem Ziel der positiven sozialen Entwicklung dieser Wohngebiete. Soziale Brennpunkte sind Wohngebiete, in denen Faktoren, die die Lebensbedingungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und insbesondere die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ bestimmen, gehäuft auftreten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)

Abschnitt 2 SHGFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die den in sozialen Brennpunkten gehäuft auftretenden sozialen Schwierigkeiten entgegenwirken, wenn diese Maßnahmen unter Stärkung der Selbsthilfekräfte der dort wohnenden Personen und ihrer Selbstorganisationen dazu beitragen,

  • durch präventive Angebote drohende Notlagen ganz oder teilweise abzuwenden;

  • den nachbarschaftlichen und familiären Zusammenhalt oder die gegenseitige Unterstützung u. a. durch den Aufbau zielgruppenübergreifender Netzwerke zu fördern;

  • über Hilfeangebote zu informieren, Hilfen selbst zu entwickeln und sie zu koordinieren. Dies umfasst den Abbau von Zugangsschwellen zu bestehenden Hilfeangeboten und die Vermittlung zu solchen Hilfeangeboten;

  • die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in ehrenamtlichen und freiwilligen Diensten zu fördern;

  • ehrenamtlich aktive Bewohnerinnen und Bewohner für ihre Tätigkeit zu qualifizieren und weiterzubilden;

  • innovative Formen der Engagementförderung wie z. B. Stadtteilkassen umzusetzen;

  • besondere Maßnahmen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, wie Planungen und Entwicklungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, zu unterstützen, wobei gemeindliche Aufgaben nicht Gegenstand der Förderung sind; - besondere Beteiligungs- und Mitwirkungs- und Hilfemöglichkeiten für die in Nummer 4.1 genannten Personenkreise zu initiieren;

  • die Begegnung verschiedener Kulturen und Religionen und das friedliche Miteinander im Wohngebiet zu fördern;

  • die Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und positiver Imageförderung für das Wohngebiet zu fördern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)

Abschnitt 3 SHGFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
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21141

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger)

Erstempfänger ist die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e. V. (im Folgenden: LAG SBP). Als Erstempfänger hat sie die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO an den jeweiligen Letztempfänger per Vertrag weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger

Letztempfänger (im Folgenden: Maßnahmeträger) sind:

3.2.1
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen,

3.2.2
Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen und ähnliche Vereinigungen, die von ihrer Aufgabenstellung her nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, die sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus (Mitglieds-)Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren und deren Wirken auf den in Nummer 1.1 genannten Förderzweck ausgerichtet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)

Abschnitt 4 SHGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
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Niedersachsen
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21141

4.1 Die geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend folgenden Bewohnerinnen und Bewohnern sozialer Brennpunkte zugutekommen:

  • Kindern und Jugendlichen,

  • Alleinerziehenden,

  • arbeitslosen Frauen und Männern,

  • Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,

  • Leistungsberechtigten i. S. des SGB II und des SGB XII,

  • sonstigen einkommensschwachen Bevölkerungskreisen.

4.2 Der Maßnahmeträger ist gehalten, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und dieses im Antrag darzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)